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Entscheidungen

StPO

beA, Berufungsrücknahme, Wirksamkeit, Telefax, Ermächtigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.11.2022 – 1 Ws 312/22

Leitsatz des Gerichts:

1.Die in einer formularmäßigen Strafprozessvollmacht enthaltene Ermächtigung des vom Angeklagten speziell für das Berufungsverfahren beauftragten (weiteren) Verteidigers zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt als ausdrückliche Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO diesen zur Rücknahme einer (vom anderen Verteidiger zuvor eingelegten) Berufung.
2. Die Erklärung über die Rücknahme der Berufung kann vom Verteidiger wirksam durch per Telefax an das Gericht übermitteltes Schreiben erfolgen; eine Verpflichtung zur Übermittlung der Erklärung gemäß § 32d S. 2 StPO als elektronisches Dokument besteht nicht.


In pp.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 10. Oktober 2022 (3 Ns 25 Js 75/22) wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung, welchen der Senat beitritt, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Mosbach verurteilte den Angeklagten am 25.04.2022 wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- Euro, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und setzte eine Sperrfrist von 9 Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis fest. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt A., legte am 29.04.2022 fristgerecht unter Wahrung der Form des § 32d S. 2 StPO gegen das Urteil Berufung ein. Nach Vorlage der Akten an das Landgericht zeigte Rechtsanwalt B. am 04.07.2022 die Verteidigung des Angeklagten an und reichte nach Gewährung von Akteneinsicht mit am 08.08.2022 beim Landgericht eingegangenem Schreiben die Kopie einer vom Angeklagten am 30.06.2022 unterzeichneten Vollmacht für das Berufungsverfahren vor, in welcher Rechtsanwalt B. ausdrücklich ermächtigt wurde, Rechtsmittel zurückzunehmen. Wenige Tage vor dem anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt B. mit Telefax vom 05.10.2022, eingegangen beim Landgericht am 07.10.2022 (11.21 Uhr):

„Nehmen wir namens und in Auftrag des Angeklagten die eingelegte Berufung zurück“.

Nach Aufhebung des Hauptverhandlungstermins im Hinblick auf die Berufungsrücknahme, den Verteidigern mitgeteilt per Fax vom 07.10.2022 (12.35 Uhr), „korrigierte“ mit Fax vom 07.10.2022, eingegangen beim Landgericht an diesem Tag (13.27 Uhr), Rechtsanwalt B. seine Erklärung wie folgt:

„Der Beschuldigte nimmt die eingelegte Berufung nicht zurück. Der Beschuldigte wird vom Unterzeichner nicht weiter anwaltlich vertreten. Wir bitten, das Versehen zu entschuldigen, es gab ein Kommunikationsmissverständnis mit dem Mandanten.“

Mit Schreiben vom 14.10.2022 teilte Rechtsanwalt B. ergänzend Folgendes mit:

„wird nochmals klargestellt, dass der Verteidiger Rechtsanwalt B. vom Angeklagten nicht ausdrücklich zur Rücknahme beauftragt wurde. Der Unterzeichner ging fälschlicherweise davon aus, dass eine Berufungsrücknahme gewünscht sei. Dies war aber zu keinem Zeitpunkt der Fall. Die Berufungsrücknahme erfolgte alleine durch einen Kanzleifehler des Verteidigers.“

Mit Beschluss vom 10.10.2022 stellte das Landgericht Mosbach die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme und die Erledigung des Berufungsverfahrens fest. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von Rechtsanwalt A. form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 346 Abs. 2 StPO zulässig. Sie ist aber unbegründet, da die Berufung von Rechtsanwalt B. wirksam zurückgenommen wurde.

1. Rechtsanwalt B. hat als (damaliger) Verteidiger des Angeklagten mit beim Landgericht am 07.10.2022 eingegangenem Schreiben unmissverständlich die Rücknahme der am 29.04.2022 eingelegten Berufung des Angeklagten erklärt. Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass Rechtsanwalt B. nur in der Strafprozessvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, Rechtsmittel zurückzunehmen. Denn Rechtsanwalt B. war als Verteidiger erst am 30.06.2022 speziell für die Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt worden, weshalb die Ermächtigung als i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO ausdrücklich auf die Berufung bezogen angesehen werden muss (vgl. BGHR StPO § 302 II Rücknahme 5; BGH NStZ 1998, 531; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 302 Rn. 32 mwN). Diese Ermächtigung bestand auch noch zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Erklärung von Rechtsanwalt B. über die Rücknahme der Berufung beim Landgericht einging (07.10.2022, 11.21 Uhr); sie erlosch erst mit der am 07.10.2022 um 13.27 Uhr angezeigten Mandatsbeendigung.

2. Zwar ist der Widerruf der Ermächtigung jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder dem ermächtigten Verteidiger gegenüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211, 212). Das ist hier nicht der Fall. Dass die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Beschwerdeführer dies nicht behauptet. Sein Vortrag ist (in Verbindung mit der ergänzenden Erklärung des Rechtsanwalts B. vom 14.10.2022) vielmehr dahin zu verstehen, dass er - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus - dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat bzw. dass eine Rücknahme der Berufung nicht gewünscht gewesen sei und die Erklärung über die Rücknahme auf einem (nicht näher substantiierten und i. Übrigen im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Formulierung schwer nachvollziehbaren) „Kanzleiversehen“ beruhe. Dies steht indes der Geltung der am 30.06.202 erteilten Ermächtigung nicht entgegen.

3. Die wirksame Rücknahme der Berufung durch einen Verteidiger hat den Verlust des einheitlichen Rechtsmittels, auch soweit dieses von dem anderen Verteidiger eingelegt worden ist, zur Folge (BGH NStZ-RR 2019, 351). Die Rücknahme kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 I Rücknahme 2 und § 302 II Rücknahme 6; BGH NStZ 2019, 548). Auch eine Wiedereinsetzung kommt nach der rechtswirksamen Rücknahme nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 2013, 381), da der Beschwerdeführer (wegen ihm nicht zurechenbaren Verteidigerverschuldens) ja keine Frist versäumt hat, welche er einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat.

4. Die Rücknahme der Berufung konnte wirksam durch von Rechtsanwalt B. unterzeichnetes und per Telefax an das Gericht übermitteltes Schreiben erfolgen; eine Verpflichtung zur Übermittlung der Erklärung in der von § 32d S. 2 StPO vorgeschriebenen Form (über „beA“) besteht nicht. Zwar strebt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des Rechtsverkehrs v. 05.07.2017 (BGBl. I, 2229) mit dem am 01.01.2022 in Kraft getretenen und mit „Pflicht zur elektronischen Übermittlung“ überschriebenen § 32d StPO ausdrücklich eine Übermittlung aller Dokumente in elektronischer Form an. Dass S. 1 dennoch nur als Sollvorschrift ausgestaltet ist, ist darauf zurückzuführen, dass die strenge Nutzungspflicht nach S. 2 auf Dokumente beschränkt bleiben sollte, bei denen von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie in einer besonders eilbedürftigen Situation abzugeben sind, in der die Infrastruktur für eine elektronische Einreichung nicht zur Verfügung steht (BT-Drs. 18/9416, 50). Zwar kann die Erklärung über die Rücknahme der Berufung eine solche Sondersituation nicht für sich in Anspruch nehmen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der obligatorisch elektronisch vorzunehmenden Verfahrenshandlungen in § 32d S. 2 StPO ausdrücklich und abschließend auf lediglich einzelne ausgewählte schriftliche Erklärungen beschränkt und auch andere Verfahrenshandlungen wie etwa den Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 410 Abs. 1 StPO), bei dem ebenfalls eine besonders eilbedürftige Situation auszuschließen ist, von dieser Verpflichtung - wegen seiner offensichtlichen praktischen Relevanz sicherlich nicht unbewusst - ausdrücklich ausgenommen. Mit der in § 32d StPO geschaffenen Regelung hat sich der Gesetzgeber - bewusst unvollkommen, gleichwohl abschließend – für bestimmte Prozesserklärungen entschieden, welche er in S. 2 exklusiv der strengen Form als Voraussetzung ihrer Zulässigkeit unterwirft.

5. Wortlaut und Systematik des § 32d StPO lassen daher eine erweiterte Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass die Form der Rücknahme eines Rechtsmittels sich nach der für dessen Einlegung geltenden Form richte, nicht zu. Soweit die Rechtsprechung den Rechtsmittelverzicht und die Rücknahme eines Rechtsmittels in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels bindet (BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2009, 51; BeckRS 2016, 06313; KG NStZ 2015, 236; KG BeckRS 2020, 9976; BeckOK StPO/Cirener, 45. Ed. 1.10.2022, StPO § 302 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022 § 302 Rn. 7), gilt dies nur für Erklärungen des Angeklagten selbst. Dieser muss – zum eigenen Schutz vor Abgabe einer übereilten oder nicht überprüften Erklärung – die Rücknahme eines Rechtsmittels schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Schutzbelange des Angeklagten sind aber nicht tangiert, wenn der vom Angeklagten hierzu ausdrücklich ermächtigte Verteidiger die Erklärung über die Rechtsmittelrücknahme nicht über „beA“, sondern per Telefax dem Gericht übermittelt.


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