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Entscheidungen

StPO

Sachverständiger, Besorgnis der Befangenheit, Gutachten im Ermittlungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Freiberg, Beschl. v. 23.11.2022 - 1 Ds Js 1296/20

Eigener Leitsatz:

Zur Besorgnis der Befangenheit bei einem gerichtlichen Sachverständigen, der für die Nebenkläger bereits im Vorverfahren ein Sachverständigengutachten erstattet hat.


1 Ds 210 Js 1296/20

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

ergeht am 23.11.2022

durch das Amtsgericht Freiberg - Strafrichter -

nachfolgende Entscheidung:

Den Ablehnungsanträgen der Verteidiger bezüglich des Sachverständigen Dr. pp. wird stattgegeben,

Gründe;

Die Anträge sind zulässig und begründet. Gemäß § 74 Abs. 1 S 1 StPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ohne Bedeutung ist es, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich selbst befangen fühlt. Es kommt darauf an, ob bei verständiger Würdigung vom Standpunkt des Ablehnenden aus, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint.

Der Sachverständige Dr. pp. hat für die Eltern des Verstorbenen zunächst das Gutachten vom 23.03,2019 und dann eine Stellungnahme vom 28.6.2019 erstellt. Auftraggeber war jeweils Herr Dr. pp. Dieser hat die Eltern des Verstorbenen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertreten und sowohl durch seinen Sachvortrag als auch durch die Vorlage des vorgenannten Gutachtens erreicht, dass die staatanwaltschaftlichen Ermittlungen wieder aufgenommen wurden. Die Eltern haben zwischenzeitlich ihre Zulassung als Nebenkläger beantragt, inzwischen jedoch wieder zurückgezogen. Nichts destotrotz ergibt sich aus der Stellung von Dr. pp. im Ermittlungsverfahren die Besorgnis, dass dieser bei der Erstattung seines Gutachtens im Hauptverfahren nicht unbefangen sein wird. Denn mit dem schriftlichen Gutachten wollten die Eltern ersichtlich Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte nachweisen. In dem privat erstatteten Gutachten hat Dr. pp. bereite Behandlungsfehler erkannt und sich insoweit festgelegt.

Auf Antrag der Verteidiger der beiden Angeklagten ist Dr. pp. daher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur morgigen Hauptverhandlung ist er abzuladen.

Richter am Amtsgericht
Freiberg, 23.11.2022


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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