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Entscheidungen

Haftfragen

Haftbefehl, Außervollzugsetzung, einstweilige Anordnung, Neuregelung Wiederaufnahmerecht

Gericht / Entscheidungsdatum: BVerfG, Beschl. v. 20.12.2022 - 2 BvR 900/22

Eigener Leitsatz:

Zur Verlängerung der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls im Wege der einstweiligen Anordnung.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

2 BvR 900/22 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
des pp.

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2022 - 2 Ws 62/22, 2 Ws 86/22-,
b) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22),
2. mittelbar gegen § 362 Nr. 5 StPO

hier: Wiederholung der einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Langenfeld,
Wallrabenstein

am 20. Dezember 2022 beschlossen:

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).

Gründe:

I.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 den Vollzug des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer vorhandene Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) zu den Akten des Landgerichts gibt. Zudem ist der Beschwerdeführer angewiesen worden, sich zweimal wöchentlich bei der von der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) zu bestimmenden Dienststelle nach näherer zeitlicher Festlegung durch diese zu melden. Ferner ist es ihm untersagt worden, das Gebiet seines Wohnortes (Stadt pp.) ohne Erlaubnis der Staatsanwaltschaft zu verlassen.

II.

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).

Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2022 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer ist den ihm auferlegten Weisungen beanstandungsfrei nachgekommen. Auch eingedenk des Beschleunigungsgrundsatzes, der bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl prinzipiell weiterhin gilt (vgl. BVerfGE 53, 152 <159 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 54), sind die fortgeltenden Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer für weitere sechs Monate noch verhältnismäßig.


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