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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Neuruppin, Beschl. v. 10.11.2022 - 89 Gs 1790/22

Eigener Leitsatz:

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht zulässig.


89 Gs 1790/22

Amtsgericht Neuruppin

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz

hat das Amtsgericht Neuruppin durch den Richter am 10. November 2022 beschlossen:

Der Antrag des Beschuldigten pp, ihm Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das Verfahren wurde bereits mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 03.06.2022 nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in einem anderen Verfahren (Az. 357 Js 13240/22) eingestellt. Eine rückwirkende nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger kommt folglich nicht in Betracht (vgl. KG Beschl. v. 20.7.1998 — 4 Ws 118/98; v. 5.11.2011 — 3 Ws 510/01; v. 9.3.2006 — 5 Ws 563/05; v. 12.1.2011 —3 Ws 13/11). Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten bzw. Angeklagten sowie einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in der Zukunft. Eine Rückwirkung wäre auf etwas Unmögliches gerichtet und würde eine notwendige Verteidigung in der Vergangenheit nicht gewährleisten. Eine Beiordnung erfolgt insbesondere nicht im Kosteninteresse eines Beschuldigten bzw. Angeklagten oder um dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 21; OLG Bamberg NJW 2007, 3796; KG Beschl. v. 12.1.2011 — 3 Ws 13/11; und 11.5.2009 — 4 Ws 44/09; Senat StV 2007, 372 = StraFo 2006, 200 und Beschl. v. 18.5.2011 — 2 Ws 121-122/11; und 27.12.2010 — 2 Ws 660/10; KG Beschl. v. 8.3.2013 — 2 Ws 86/13; NStZ 2020, 625 Rn. 7, beck-online).


Einsender: RA T. Penneke, Rostock

Anmerkung:


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