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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 11.01.2023 - 25 Qs 712 Js 39489/22 (91/22)

Eigener Leitsatz:

Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens ist zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.


Landgericht Magdeburg

25 Qs 712 Js 39489/22 (91/22)

Beschluss

In der Beschwerdesache
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen des Verdachts der Urkundenfälschung

hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 11.01.2023 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 09.11.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 03.11.2022 — Aktenzeichen: 5 Gs 712 Js 39489/22 (1901/22) — wird der Beschluss aufgehoben und dem Beschuldigten nachträglich Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Gegen den ehemals Beschuldigten wurde wegen des Verdachts der Urkundenfälschung ermittelt. Es bestand der Verdacht, dass der ehemals Beschuldigte an einem von ihm käuflich erworbenen Fahrzeug die Kennzeichen, die zu einem anderen Fahrzeug gehört hatten, an diesem Fahrzeug angebracht hatte, welches am 11.07.2022 im ruhenden Verkehr festgestellt und überprüft worden war. Ein Verdacht hinsichtlich der möglichen Täterschaft des ehemals Beschuldigten wurde am 08.09.2022 ausweislich der Auskunft der ursprünglichen Besitzerin des Fahrzeugs begründet, die angab, das Fahrzeug an den ehemals Beschuldigten verkauft zu haben. Da sich der ehemals Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 04.08.2022 in Haft befand, wurde ihm durch die Polizei ein entsprechender Anhörungsbogen mit Belehrung und dem erhobenen Tatvorwurf übersandt. Hierauf reagierte der Beschuldigte mit Faxschreiben vom 11.09.2022, in dem er angab, sich nicht zur Sache einlassen zu wollen und im Übrigen seinen Anwalt, pp., mit seiner Verteidigung beauftrage.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.09.2022 meldete sich der Verteidiger, Rechtsanwalt pp., und beantragte im Hinblick auf die Inhaftierung des Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Dieser Antrag ging am 16.09.2022 bei dem Amtsgericht Magdeburg ein, das den Antrag mit Verfügung vom 20.09.2022 an die Staatsanwaltschaft Magdeburg übersandte. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hatte das gesamte Verfahren mit dem Schreiben des ehemals Beschuldigten vom 11.09.2022 bereits mit Verfügung vom 13.09.2022 mit der Bitte um Übernahme zunächst an die Staatsanwaltschaft Braunschweig, unter Hinweis auf dort weitere anhängige Verfahren, übersandt. Das Verfahren wurde danach seitens der Staatsanwaltschaft Braunschweig unter Ablehnung der Übernahme mit Verfügung vom 07.10.2022 an die Staatsanwaltschaft Magdeburg zurückgesandt. Dort gingen die Verfahrensakten am 17.10.2022 ein. Mit Verfügung vom 01.11.2022 wurde das Verfahren ohne weitere Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Akten dem Amtsgericht Magdeburg mit dem Antrag übersandt, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufgrund der Einstellung des Verfahrens am heutigen Tage gemäß § 170 Abs. 2 StPO abzulehnen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Übernahmeprüfung der Staatsanwaltschaft Braunschweig zu einem Zeitverzug gekommen sei, der nicht durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg verschuldet worden sei.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. abgelehnt, da eine rückwirkende Beiordnung durch das Gesetz auch mit der Neuregelung nicht vorgesehen sei.

Dieser Beschluss wurde dem ehemals Beschuldigten ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts Magdeburg vom 07.11.2022 mit Gefangenen-Zustellungsurkunde zugestellt, diese liegt noch nicht vor, jedoch ging bereits am 09.11.2022 die sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht Magdeburg ein.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis auch begründet.

Die Fristwahrung ergibt sich daraus, dass die Zustellung mit Verfügung vom 07.11.2022 veranlasst wurde, so dass die am 09.11.2022 eingegangene Beschwerde auf jeden Fall rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist erfolgte.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lagen die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäß§ 140 Abs. 1 Ziff. 5 StPO vor.

Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt. Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 15.04.2021 — Az. 3 Qs 41121 —, zitiert nach Juris, Rn. 10, 11).

Durch die Neuregelung des § 141 StPO sollte das Recht des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers erheblich gestärkt werden. Daher sieht insbesondere § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten unverzüglich beim Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn er dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Anders als im Fall der Beiordnung von Amts wegen gemäß § 141 Abs. 2 StPO besteht nach dem insoweit auch eng auszulegenden Wortlaut des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO auch im Falle eines Antrags nicht die Möglichkeit des weiteren Zuwartens, sofern ohne weitere wesentlichen Ermittlungsmaßnahmen die Einstellung des Verfahrens alsbald beabsichtigt ist (siehe insoweit ebenfalls Beschluss des Landgerichts Halle vom 15.04.2021, a. a. 0., Rn. 14).

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers sind vorliegend gegeben. Ein sachlicher Grund, warum keine zeitnahe Beiordnung erfolgte, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass nicht die Staatsanwaltschaft Magdeburg, sondern ggf. die Staatsanwaltschaft Braunschweig die verzögerte Bearbeitung zu verschulden hat, spielt bei der Beurteilung der Frage, ob durch behördeninterne Vorgänge, die von dem Beschuldigten nicht beeinflusst werden konnten, die rechtzeitige Beiordnung unterblieben ist, keine Rolle. Der rechtzeitig gestellte Antrag wurde erst über einen Monat später dem Amtsgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 467 StPO.


Einsender: RA J. - R. Funck, 38106 Braunschweig

Anmerkung:


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