Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 10.03.2023 - 5 Qs 12/23
Eigener Leitsatz:
Ein geltend gemachtes Auskunftsverweigerungsrecht hindert nicht, dass gegen die auskunftsverweigerende Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann. Treten weitere Anhaltspunkte hinzu, ist die Strafverfolgungsbehörde nicht gehindert, eine Durchsuchung mit dem Ziel, weitere Beweismittel aufzufinden, zu veranlassen, um einen bestehenden Tatverdacht zu überprüfen, sofern sich dieselbe nicht als unverhältnismäßig darstellt.
5 Qs 12/23
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren gegen
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Sachbeschädigung
ergeht am 10.03.2023
durch das Landgericht Leipzig - 5. Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:
Die Beschwerde vom 19.01.2023 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 05.12.2022, Az.: ER 05 282 Gs 5502/22, wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Durch circa 5 bis 10 unbekannte, dunkel gekleidete Täter wurden am 14.10.2020 gegen 02:00 Uhr im in der Bornaischen Straße 1a, Leipzig, Orteil Connewitz, gelegenen, ehemaligen Lokal „Willsen“ vier Fenster sowie die Eingangstür eingeschlagen und eine unbekannte Substanz, vermutlich eine Mischung aus Kot und Bitumen, durch ein unbekanntes Sprühgerät im Innenraum des Lokals verteilt. Dadurch wurde die Inneneinrichtung des Lokals stark beschädigt. Zudem wurde an der Außenwand der circa 110 bis 300 cm große Schriftzug „No Nazis“ und „Sexism!“ angebracht, so dass insgesamt ein Sachschaden in Höhe von circa 50.000 bis 70.000 Euro verursacht wurde. Zudem wurden aus der im Lokal aufgefundenen Wechselgeldkasse 240 Euro Bargeld entwendet. 02:30 Uhr erging der Einsatzauftrag an Polizeibeamte, zum Tatort zu fahren. Gegen 02:49 Uhr trafen die Beamten ein. Der Hinweisgeber Philipp Russow will etwa fünf dunkel gekleidete Personen, vielleicht auch ein bis zwei Personen mehr, gesehen haben, die zunächst vor dem Werbeplakat rechst neben dem Lokal gestanden und dann auf der Bornaischen Straße stadtauswärts weggelaufen seien. Weitere Zeugen konnten nicht ermittelt werden. Die Untersuchung von potentiellen DNA-Spuren verlief ergebnislos.
Am 14.10.2020, 10:34 Uhr verfasste der Beschwerdeführer auf seinem Twitteraccount unter „disturp_the_tristesse@monitor_mermore“ den Beitrag „Nach langem Warten auf ein Statement mit dem die Menschen im Viertel was anfangen können und immer wieder problematischen Gästen in dieser Zeit, wurde die Kartoffelbude in #Connewitz am X jetzt markiert und präventiv bez #Corona luftiger gemacht. why not?! #fightsexism #nonazis“ und fügte ein Foto des angegriffenen Lokals mit dem angebrachten Schriftzug bei (Bl. 36).
Am 19.10.2020 leitete die Staatsanwaltschaft Leipzig unter dem Aktenzeichen 608 UJs 51155/20 zunächst gegen Unbekannt ein Verfahren wegen Sachbeschädigung u. a. ein und strebte in der weiteren Folge eine Zeugenvernehmung mit dem Beschwerdeführer an. Im Rahmen der zunächst polizeilich anberaumten Zeugenvernehmung am 17.09.2021 erklärte der spätere Verteidiger des Beschwerdeführers, dass dieser als Journalist tätig sei. Er rate seinem Mandanten, die Fragen nicht zu beantworten, da einerseits das Zeugnisverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht bei seinem Mandanten greifen würden. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte würde er dem Beschwerdeführer raten, keine Aussage zum Sachverhalt zu machen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, keine Aussage zu machen und berief sich auf die von seinem Rechtsvertreter angeführten Rechte, die er als Zeuge habe (Bl. 118-121). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Leipzig die ermittlungsrichterliche Vernehmung des Beschwerdeführers. Zum Termin der Zeugenvernehmung am 29.11.2021 erklärte der spätere Verteidiger des Beschwerdeführers, dass dieser Medienaktivist und journalistisch tätig sei. Der Verteidiger beantragte Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, da er seinen Mandanten ausreichend zu seinem Aussageverweigerungsrecht beraten müsste. Der anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft trat der beantragten Akteneinsicht an den Zeugenbeistand entgegen. Da der Beschwerdeführer wiederum nicht aussagen wollte, beantragte die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- Euro zu verhängen. Der Verteidiger des Beschuldigten trat dem unter Verweis auf die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers entgegen. Zudem beanstandete er, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass gegen den anfänglichen Zeugen später als Beschuldigten ermittelt würde. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Hinweises des Gerichts, dass Gründe für eine Verweigerung der geforderten Zeugenangaben nicht glaubhaft gemacht worden sein, er keine diesbezüglichen Angaben tätigte, erging am Ende des Termins am 29.11.2021 folgender Gerichtsbeschluss (Az.: ER 03 282 Gs 4765/21):
„1. Der Antrag des Zeugenbeistandes auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen, weil der Zeugenbeistand aus § 406e Abs. 1 S. 1 StPO keinen Anspruch auf Akteneinsicht hat.
2. Der Antrag vom 29.11.2021 auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes wird zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, selbst seine Rechte wahrzunehmen.
3. Gegen den Beschwerdeführer pp.. wird wegen schuldhafter Verweigerung des Zeugnisses im Termin vom 29.11.2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft festgesetzt“ (Bl. 131-133).
Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsmaßnahmen wurden mit der schuldhaften Verweigerung des Zeugnisses im Termin vom 29.11.2021 begründet. Insbesondere habe der Zeuge kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO glaubhaft gemacht.
Mit Schreiben vom 05.12.2021 legte der Zeugenbeistand namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.11.2021 ein (Bl. 136) und begründete diese mit Schreiben vom 10.12.2021. Unter anderem führte er aus, dass der Beschwerdeführer als „Medienaktivist“ tätig sei, weshalb ihm der Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zustünde. Er nutze für seine journalistischen Tätigkeiten u. a. Twitter. Im Rahmen seiner Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer von der Sachbeschädigung am „Willsen“ am 14.10.2020 Kenntnis erlangt und ein Foto veröffentlicht. Dem Account des Beschwerdeführers würden 569 Leserinnen und Leser folgen (Bl. 138-139).
Nachdem der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Leipzig der Beschwerde nicht abhalf (Bl. 150 Rs, 151), erließ das Landgericht Leipzig - Beschwerdekammer - am 17.10.2022 unter dem Aktenzeichen 5 Qs 5/22 einen Beschluss, mit dem es den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 29.11.2021 aufhob. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass dahinstehen könne, ob das Amtsgericht Leipzig zu Recht das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO sowie Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgelehnt habe. Dem Beschwerdeführer stünde (jedenfalls) ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zur Seite. Die Gefahr der Strafverfolgung resultiere daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Bericht auf seinem Twitter-Account unter Beifügung von Fotografien des Tatortes in so engem zeitlichen Zusammenhang zur Tatausführung (nur Stunden später) verfasst habe, dass selbst die Staatsanwaltschaft von einer Verbindung des Beschwerdeführers zu den Täterkreisen ausgegangen sei. Der Weg der Erlangung der Informationen zum Tathergang durch den Beschwerdeführer und dessen Quellen seien daher als Ziel der staatsanwaltlich angeordneten Befragung benannt worden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände würde die auffällige zeitliche Nähe der Berichterstattung zur Tatbegehung unter Verwendung eines Tatortfotos sowie die in der Berichterstattung durch die Formulierung „nach langem Warten auf ein Statement mit dem die Menschen im Viertel was anfangen können und immer wieder problematischen Gästen in dieser Zeit, wurde die Kartoffelbude in #Connewitz am X jetzt markiert und präventiv bez #Corona luftiger gemacht. why not?! #fightsexism #nonazis“ zum Ausdruck brachte, tendenzielle Befürwortung der Tat durch den Beschwerdeführer zur besonderen Nähe zum Täterkreis aus Sicht der Kammer wahrscheinlich erscheinen lassen (Bl. 156-160).
Nach Rücksendung der Akte leitete die Staatsanwaltschaft am 24.10.2022 gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen Sachbeschädigung ein, ließ das gegen Unbekannt geführte UJs-Verfahren in das Js-Register, Az. 608 Js 55122/22, eintragen. Angesichts der Ausführungen des Landgerichts vom 17.10.2022 läge ein Anfangsverdacht gegen den bisher als Zeugen eingeordneten Beschwerdeführer vor (Bl. 171). Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft Leipzig am 01.12.2022 beim Amtsgericht Leipzig - Ermittlungsrichter - gemäß §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zum Auffinden von Speicher- und Kommunikationsmedien (insbesondere Mobiltelefone, Laptops, Tablets, Speicherkarten etc.) sowie schriftlichen und elektronischen Notizen, die Aufschluss über die Herkunft des geposteten Bildes, den Tathergang, über Tatmittel und Tatbeteiligte geben. Am 05.12.2022 wurde der beantragte Beschluss durch das Amtsgericht Leipzig, Az.: ER 05 282 Gs 5502/22 antragsgemäß erlassen, da zu erwarten sei, dass auf den zu beschlagnahmenden Telekommunikationsmitteln sowie der PC-Technik neben tatrelevanter Kommunikation (Auswertung der Tat) möglicherweise weitere Video- sowie Bildaufnahmen der Tat und auch Erkenntnisse zur Herkunft des über den Twitter-Kanal des Beschuldigten geposteten Bildes aufzufinden sein (Bl. 179-180). Am 12.01.2023 wurde der Durchsuchungsbeschluss vollzogen und zahlreiche PC-Technik sowie Speichermedien sichergestellt (Bl. 186 ff.). Mit Schriftsatz vom 19.01.2023 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers namens und in Vollmacht seines Mandanten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 05.12.2022 ein (Bl. 320). Mit Schriftsatz vom 01.02.2023 wurde die Beschwerde näher begründet (Bl. 331 bis 332). Im Wesentlichen wurde im Rahmen der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht hätte ergehen dürfen, da zu keinem Zeitpunkt ein begründeter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorgelegen habe und auch der Durchsuchungsbeschluss insoweit keine Ausführungen enthalte. Aus dem geltend gemachten Auskunftsverweigerungsrecht sei fehlerhaft auf einen Tatverdacht geschlossen worden. Dem stehe entgegen, dass gerade aus der Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts in einem Strafverfahren gegen den Zeugen keine Schlüsse zu dessen Nachteil gezogen werden dürften und die Auskunftsverweigerung allein nicht zum Anlass eines Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen genommen werden dürfte. Ansonsten würde die durch § 55 StPO geschützte Entschließungsfreiheit des Zeugen bedroht (LG Mannheim vom 15.09.2020, Az. 7 Qs 20/20).
Mit Beschluss vom 19.01.2023 (Az.: ER 05 282 Gs 5502/22) lehnte das Amtsgericht Leipzig - Ermittlungsrichter - eine Abhilfe ab und verfügte die Vorlage der Akten an das Landgericht Leipzig (Bl. 312).
II.
Die gegen den amtsgerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) waren im Zeitpunkt, in dem der Beschluss erlassen wurde, gegeben.
Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung gemäß § 102 StPO genügt der über eine bloße Vermutung hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtigte als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachtes bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 05.10.2022 - StB 40/22, NStZ-RR 2022, 380, BGH, Beschl. v. 26.06.2019 - StB 10/19, NStZ-RR 2019, 282). Dabei ist als Verdächtiger im Sinne von § 102 StPO diejenige Person anzusehen, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat in Betracht kommt. Erforderlich ist somit der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat - zu der es vorliegend unzweifelhaft gekommen ist - sowie zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtigte diese Straftat begangen haben könnte. Dabei ist in die Erwägungen ebenfalls einzustellen ist, dass eine Durchsuchung gerade dazu dienen kann, Verdachtsmomente zu überprüfen und neben der Belastung auch zur Entlastung des Beschuldigten beitragen kann. Steht fest, dass eine Straftat begangen wurde, kann auch einem legalen Verhalten einer Person ohne Weiteres auf einen Anfangsverdacht geschlossen werden, sofern weitere Anhaltspunkte hinzutreten (BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014-2 BvR 969/14, NJW 2014, 3085). Das geltend gemachte Auskunftsverweigerungsrecht hindert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass gegen die auskunftsverweigerende Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann (Münchner Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 55 Rnr. 86, OLG Stuttgart, Urteil vom 20.10.1971 - 1 Ss 180/71, Die Justiz 1972, S. 122 bis 123). Treten ebenfalls wie vorliegend weitere Anhaltspunkte hinzu, ist die Strafverfolgungsbehörde nicht gehindert, eine Durchsuchung mit dem Ziel, weitere Beweismittel aufzufinden, zu veranlassen, um einen bestehenden Tatverdacht zu überprüfen, sofern sich dieselbe nicht als unverhältnismäßig darstellt. Völlig unstreitig ist, dass bei dem von seinem Schweigerecht von vornherein Gebrauch machenden Beschuldigten durchsucht werden kann. Worin der graduelle Unterschied zu einer Person liegen soll, die zunächst als Zeuge angesehen wurde und von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch hatte, erschließt sich der Kammer nicht.
Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig stützt sich dabei nicht allein auf das von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Auskunftsverweigerungsrecht. Vielmehr liegen weitere Verdachtsmomente vor. Natürlich kommt eine Person, die ein Lichtbild eines zur Nachtzeit angegriffenen Lokals wenige Stunden später auf seinem Twitter-Account postet, unter Umständen als Täter oder Teilnehmer in Betracht, zumal wenn die Veröffentlichung mit einem Statement einhergeht, welches sich positiv zu der begangenen Straftat äußert sowie nach dem Textverständnis darauf hindeutet, dass der Verfasser selbst der linken bzw. linksextremistischen Szene zugehört bzw. mit dieser sympatisiert vor dem Hintergrund, dass der Angriff auf das Willson aller Wahrscheinlichkeit von Tätern dieser linksextremistischen Szene begangen wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im polizeilichen Auskunftssystem mit dem personengebundenen Hinweis PMK LINKS einliegt, nährt den Tatverdacht (Bl. 84), auch wenn ausweislich der beigezogenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer das Lichtbild, ohne selbst tatbeteiligt gewesen zu sein, von einer nicht bekannten dritten Person erhalten und dann veröffentlicht hat, auch wenn seine Darlegungen, er wäre als „Medienaktivist“ und als Journalist tätig, bisher nicht überzeugen und bis dato nur ungenügend glaubhaft gemacht sind. Augenscheinlich soll aber gerade die Auswertung der sichergestellten PC-Technik und Datenträger Erkenntnisse erbringen, ob der Beschwerdeführer seiner Einlassung entsprechend das Bild von Dritten erhalten oder selbst angefertigt hat bzw. wann genau das veröffentlichte Lichtbild erstellt wurde. Die Durchsuchung dient mithin dem Ziel, den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Anfangsverdacht zu überprüfen.
Im Übrigen entsprach die Anordnung der Durchsuchung - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschwerdeführers - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unter Berücksichtigung der Tatschwere - immerhin wurde ein Sachschaden von mindestens circa 50.000,- Euro verursacht - steht der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff (noch) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Da Zeugen nicht bekannt gemacht werden konnten und die Untersuchung der vermeintlich gesicherten DNA-Spuren erfolglos blieb, standen auch anderweitige, weniger grundrechtseingreifende Ermittlungsansätze bzw. alternative Ermittlungsmethoden nicht zur Verfügung. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Durchsuchung zur Erreichung des angestrebten Ziels - Erkenntnisse zur Besitzerlangung des geposteten Bildes zu erlangen - geeignet, angemessen und erforderlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: VorsRiLG C. Ruge, Leipzig
Anmerkung:
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