Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 11.5.2023 – (4) 121 Ss 124/22 (164/22)
Leitsatz des Gerichts:
Die für jedermann zugängliche Veröffentlichung eines sogenannten „Judensterns“ mit dem Zusatz „Ungeimpft“ auf der Plattform Facebook ist zur Störung des öffentlichen Friedens jedenfalls dann nicht geeignet, wenn sie auf ein kritisches persönliches Umfeld trifft und sich aus ihrem übrigen Inhalt – hier der Ankündigung, sich einen „Judenstern“ zu „basteln“ – ergibt, dass sie nicht auf die Provokation unfriedlicher Reaktionen oder die Herabsetzung von Hemmschwellen gegen rechtsgutgefährdende Handlungen angelegt ist.
In pp.
Die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2022 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 9. Dezember 2021 wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hin hat das Landgericht Berlin am 12. Mai 2022 das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Am 12. März 2021 um 12.18 Uhr teilte der Angeklagte in B. auf seinem öffentlich einsehbaren Profil der Internet-Plattform Facebook den Post eines Bekannten. Dieser Post beinhaltete das Bild eines gelben Sterns, der in dieser Art in der Zeit des Nationalsozialismus zur Kennzeichnung von Juden verwendet wurde, mit der Inschrift „Nicht geimpft“ und der unmittelbar darüber platzierten Überschrift „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“. Den Post versah der Angeklagte zusätzlich mit dem Kommentar: „Ich bin dabei, einen Judenstern zu basteln und an meine Jacke zu stecken, wenn die indirekte Impfpflicht kommt!“
Der Beitrag wurde bei Facebock von Nutzern sowohl positiv als auch – überwiegend – negativ kommentiert, wobei die negativen Kommentare unter anderem auf die Unverhältnismäßigkeit des Vergleichs mit dem Holocaust und die damit verbundene Verharmlosung desselben hinwiesen.
Der Angeklagte, der jüdische Vorfahren hat, seit 2017 Mitglied der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V. ist und im Jahr 2015 versuchte, zum Judentum zu konvertieren, wollte mit dem Post auf die Diskriminierung von Ungeimpften und Impfgegnern – wie ihm selbst – hinweisen und sich als Opfer der Coronapolitik der deutschen Bundesregierung darstellen.“
3. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten als nicht strafbar erachtet. Es fehle an der nach § 130 Abs. 3 StGB erforderlichen Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Die Instrumentalisierung des „Judensterns“ für die Kritik des Angeklagten am Umgang mit Impfgegnern und Ungeimpften begründe keine Störung des öffentlichen Friedens. Selbst offensichtlich anstößige und bewusst provozierende Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die freiheitliche Grundordnung setze darauf, dass diesen nicht mit Verboten begegnet, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten werde. Dies sei hier durch die negativen Kommentierungen des „Posts“ des Angeklagten geschehen, der allen Internetnutzern zur offenen und kritischen Auseinandersetzung zugänglich gewesen sein. Auch in der Gesamtschau sei die Äußerung nicht darauf ausgerichtet gewesen, zu Gewalttaten oder sonstigem Rechtsbruch anzustacheln oder die Hemmschwelle zur Begehung rechtsgutsgefährdender Handlungen herabzusetzen. Vielmehr ziele sie mit der Überschrift und der Ankündigung zu „Basteln“ darauf, eine ungerechtfertigte und vorschnelle Verurteilung Ungeimpfter und die Coronapolitik der Bundesregierung anzuprangern. Der Beitrag reihe sich in die Reihe der während der Coronapandemie vermehrt festzustellende Beiträge in sozialen Medien ein, durch Holocaustvergleiche höchstmögliche Aufmerksamkeit zu erregen und sich zugleich – völlig unangemessen – als Opfer zu stilisieren. Mit dem Begriff „Menschenjagd“ habe sich der Angeklagte nicht auf die Verfolgung von Juden bezogen, sondern auf Ungeimpfte wie ihn selbst, deren Schicksal er demjenigen der Juden während des Nationalsozialismus gleichstelle. Zu einer gewalttätigen oder aufrührerischen Gegenreaktion fordere der Angeklagte gerade nicht auf. Dem „Post“ wohne kein Bedrohungspotential inne. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Stimmungslage in der Bevölkerung und der politischen Situation zur Tatzeit, die durch vermehrtes Schüren von rassistischen und antisemitischen Ressentiments, eine zunehmende Polarisierung zwischen Bevölkerungsgruppen wie Geimpften und Ungeimpften und eine Entwicklung sozialer Medien zu einem Hort verbalisierter Hasskriminalität geprägt sei. Es handele sich um eine weitere Äußerung zur Vergiftung des gesellschaftlichen und politischen Klimas, der jedoch keine Unfriedlichkeit innewohne.
4. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenen Revision der Ansicht, das Verhalten des Angeklagten sei zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet, weil es die Hemmschwelle für die Begehung antisemitischer Übergriffe herabsetze und bei Impfgegnern die Bereitschaft erhöhe, gewaltsam gegen die staatlichen Maßnahmen und Andersdenkende vorzugehen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt ergänzend an, die Urteilsgründe seien lückenhaft, weil sie keine ausreichenden Feststellungen zur Stimmungslage in der Bevölkerung und der politischen Situation sowie deren Auswirkungen zur Tatzeit enthielten.
II.
Das zulässig erhobene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.
1. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB verharmlost hat, weil mit der Verwendung des „Judensterns“ in Verbindung mit der Inschrift „Nicht geimpft“ die systematische Ermordung von sechs Millionen Juden während der Herrschaft des Nationalsozialismus bagatellisiert werde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 205 StRR 240/20 – [juris-Rdn. 8]; die gegen das Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021 – 1 BvR 1787/20 – [juris]; LG Würzburg NStZ-RR 2022, 242 f.; LG Köln, Beschluss vom 4. April 2022 – 113 Qs 6/22 – [juris-Rdn. 15]; AG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2020 – 126 Cs 26 Js 1453/19 (205/20) –, BeckRS 2020, 43494 [Rdn. 28]), oder ob nur ein Nachteil der ungeimpften Bevölkerung durch die eingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben gegenüber den Geimpften überzogen dramatisiert wird, was eine Anerkennung des Leids der Juden im Nationalsozialismus voraussetze (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 – 60 Qs 16/22 – [juris]; Hoven/Obert NStZ 2022, 331, 334), beziehungsweise sich die Nutzung des Judensterns nicht konkret auf den Völkermord an den Juden und damit nicht auf eine Handlung nach § 6 Abs. 1 des Völker-strafgesetzbuches beziehe (vgl. AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 1. August 2022 – 3 Cs 801 Js 35154/21 – [juris]; wohl auch Fischer, StGB 70. Auflage, § 130 Rdn. 27; offengelassen: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2021 – Ss 72/2020 [2/21] – [juris]).
2. Denn das Landgericht hat zutreffend die Eignung der Äußerung des Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 3 StGB verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, bei der hier in Frage kommenden Begehungsweise des Verharmlosens anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung eigens festzustellen und nicht indiziert (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861, 2862). Dem Begriff des öffentlichen Friedens ist ein im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen, nach dem Eingriffe in die Meinungsfreiheit nicht darauf gerichtet sein dürfen, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2010, 47, 52). Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat (vgl. BVerfG aaO, 53). Weder der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" noch der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte sind Eingriffsgrund (vgl. BVerfG NJW 2018, 47, 2861, 2862; 2010, 47, 53). Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird (vgl. BVerfG NJW 2010, 47, 53).
Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861 f.; 2010, 47, 53). Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfG aaO). Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfG aaO).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist es zunächst entgegen der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil keine (weitergehenden) Feststellungen zur konkreten Stimmungslage in der Bevölkerung und der politischen Situation sowie deren Auswirkungen enthält.
Wird der Angeklagte – wie hier – aus rechtlichen Gründen freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO die rechtlichen Erwägungen erkennen lassen, warum das festgestellte Verhalten nicht strafbar ist, weil andernfalls nicht erkennbar wird, welcher Grund die Freisprechung trägt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 374). Dies setzt voraus, dass die Feststellungen zur Sache derart geschlossen mitgeteilt werden, dass sie den Bezugspunkt für die rechtliche Würdigung einerseits und den angenommenen Umfang tatgerichtlicher Kognition andererseits revisionsgerichtlich erkennbar machen (vgl. Wenske in MüKo/StPO, § 267 Rdn. 502; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 174). Die Eignung zur Friedensstörung nach § 130 StGB ist ein Tatbestandsmerkmal, das zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muss und zu dem der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat (vgl. BGH NStZ 2017, 146, 148; NJW 2001, 624, 626; KG, Beschluss vom 30. Juli 2020 – [5] 161 Ss 74/20 [31/20] – [juris-Rdn. 29]).
Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil. Das Landgericht, das im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung schlagwortartig eine Zunahme von rassistischen und antisemitischen Ressentiments, verbalisierter Hasskriminalität und gesellschaftlicher Polarisierung in den letzten Jahren konstatiert hat, war – entgegen der Revision – nicht veranlasst, weitergehende Feststellungen zur konkreten Stimmungslage in der Bevölkerung und der politischen Situation zur Tatzeit zu treffen. Denn deren Berücksichtigung könnte für sich allenfalls dazu führen, in der Äußerung des Angeklagten einen (weiteren) Beitrag zur Vergiftung des geistigen Klimas zu sehen, ihr hingegen keinen unfriedlichen Charakter verleihen (vgl. KG, Beschluss vom 13. Februar 2023 – [2] 121 Ss 140/22 [44/22] –; OLG Saarbrücken aaO [juris-Rdn. 26]).
Aber auch soweit die Generalstaatsanwaltschaft zusätzliche Feststellungen zu den „Auswirkungen dieser Missstände“ in Form von „Rechtsbrüche[n] und insbesondere Gewalttaten“ vermisst, verhilft dies der Revision nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Äußerung bei dem angesprochenen Personenkreis auf überwiegend kritische Reaktionen stieß, der Angeklagte selbst dem Judentum nahe steht und Mitglied in einem deutsch-israelischen Verein ist. Angesichts dieses besonderen Umfelds, auf das die Äußerung traf, waren Feststellungen zu den Auswirkungen des allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Diskurses zur Tatzeit auf die Begehung von Rechtsbrüchen oder Gewalttaten hier nicht erforderlich.
c) Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung zur öffentlichen Friedensstörung ist eine Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form und Umfeld der konkreten Äußerung (vgl. KG aaO; OLG Saarbrücken aaO [juris-Rdn. 23]). Zwar ist der Eintritt einer konkreten Gefahr für den öffentlichen Frieden nicht erforderlich, zu prüfen ist aber, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrgeneigt war (vgl. BGH NStZ 2017, 146, 147; NJW 2001, 624, 626; jeweils mwN). Dabei können auch nachträglich eingetretene Umstände – hier die negativen Kommentierungen anderer Nutzer – berücksichtigt werden (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Fischer aaO, Rdn. 13a; Krauß in LK, StGB 13. Auflage, § 130 Rdn. 138).
Die Kammer hat mit tragfähiger Begründung, insbesondere mit Blick auf den Inhalt der Äußerung und die überwiegend kritischen Reaktionen des angesprochenen Publikums geschlossen, dass die Äußerung nicht auf Rechtsbruch, aggressive Emotionalisierungen oder die Herabsetzung von Hemmschwellen gegen rechtsgutsgefährdende Handlungen angelegt war. Angesichts der ablehnenden Kommentierungen unter Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit des Vergleichs der Situation von Ungeimpften heute mit dem Leid der Juden während des Holocausts war die Äußerung mit ihrem konkreten Inhalt trotz ihrer für jedermann zugänglichen Veröffentlichung auf der Plattform Facebook nicht geeignet, unfriedliche Reaktionen zu provozieren. Die Äußerung barg daher – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht die Gefahr der Herabsetzung von Hemmschwellen.
Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Veröffentlichung legitimiere mit dem in der Überschrift des geteilten „Posts“ enthaltenen Vorwurf der „Menschenjagd“ auf Impfgegner ein gewaltsames Vorgehen gegen den Staat oder Andersdenkende, differenziert nicht hinreichend zwischen dem (vermeintlichen) Anlass der Empörung und der in Aussicht gestellten Reaktion auf diesen. Der vom Angeklagten hinzugefügte Kommentar, er bastele sich einen „Judenstern“ und wolle diesen tragen, wenn die „indirekte Impfpflicht“ komme, lässt vielmehr erkennen, dass die Äußerung auf eine Kundgabe des Protests in dieser zwar besonders provozierenden, aber dennoch nicht unfriedlichen Form gerichtet war.
d) Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Juni 2020 – 205 StRR 240/20 – steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Die dortigen Entscheidung – die eine Abbildung des Judensterns mit den Jahreszahlen „1933 - 1945“, dem Logo der AfD und dem Zusatz „2013 - ?“ betraf – beruht auf Umständen, die mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu vergleichen sind. So begründet das Gericht die Eignung zur Friedensstörung mit Blick auf das „erhebliche mediale Echo und öffentliche Interesse an dem Bundesparteitag“ der AfD, bei dem der Angeklagte „für alle auf dem und um das Messegelände befindlichen Personen deutlich zu erkennen“ ein Plakat hochhielt. Durch eine zusätzliche Veröffentlichung bei „Twitter“ hatte der dortige Angeklagte die mediale Verbreitung weiter befördert. Demgegenüber erfolgte die hiesige Veröffentlichung in einem kritischen Umfeld ohne besondere öffentliche Aufmerksamkeit. Auch inhaltlich wies die dortige Äußerung, die mit den Zusätzen „Hetze in Deutschland“ und „Die Schlägertruppen des Establishments ... haben versagt“ verbunden war (vgl. vorgehend AG Augsburg, Urteil vom 23. August 2019 – 06 Cs 101 Js 134200/18 –, BeckRS 2019, 57849), maßgebliche Besonderheiten auf.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
Einsender: VorsRiKG R. Fischer, Berlin
Anmerkung:
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