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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Amphetamin im Blut, Widerlegung Vermutung, Schmerzmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Koblenz, Beschl. v. 15.05.2023 – 4 L 333/23.KO

Leitsatz des Gerichts:

1. Die Feststellung von Amphetamin im Blut kann nicht durch die Behauptung widerlegt werden, sie sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen, wenn einer sachverständigen Auskunft zu entnehmen ist, dass das angewandte Testverfahren zwischen den Stoffgruppen unterscheiden kann.
2. Es gibt keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass der Wirkstoff Metamizol die Ergebnisse eines Bluttests auf Amphetamin verfälschen könnte.


In pp.

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Er ist nach dem offenbar mit ihm verfolgten Ziel auszulegen (§ 88 VwGO). Danach begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 14. Dezember 2022 nur in Bezug auf die dort verfügte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung „zur Entziehung der Fahrerlaubnis“ im Klageantrag (Ziffer 1 des Schriftsatzes vom 17. April 2023). Zudem befasst sich die Antragsbegründung nicht mit den übrigen Anordnungen im angegriffenen Bescheid.

1. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Sie begegnet keinen formellen Bedenken; insbesondere wurde sie ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich, aber auch ausreichend sind auf den Einzelfall abstellende, nicht bloß floskelhafte Ausführungen, wobei bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle gleichartige Darlegungen unbedenklich sind. Diesen Anforderungen genügt der Entziehungsbescheid. Dort wurde dargelegt, weshalb im konkreten Fall das private Interesse der Antragstellerin an der Nutzung ihrer Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Kraftfahrzeugverkehrs zurückzutreten hat. So wurden die Folgen der Teilnahme ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr und die daraus erwachsenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer beschrieben.

b) Die Anordnung des Sofortvollzugs ist ebenso wenig materiell-rechtlich zu beanstanden. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus.

Dies ist bereits deshalb der Fall, weil sich die Maßnahme bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als eindeutig rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Das ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV – im Folgenden: Anlage 4 FeV – wird die Eignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint; nur für Cannabis gelten Besonderheiten.

Die Antragstellerin hat Amphetamin, eine im Betäubungsmittelgesetz (Anlage III (zu § 1 Abs. 1)) genannte – harte – Droge konsumiert. Dies ergibt sich aus dem toxikologischen Befund der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH München vom 14. November 2022. Danach wurde in der bei der Antragstellerin am 29. Oktober 2022 entnommenen Blutprobe eine relevante Konzentration von Amphetamin (8,2 ng/ml) festgestellt. Schon der einmalige Konsum dieser Droge genügt für den Eignungsausschluss. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV. Das Wort „Einnahme“ erfasst auch ein erstes bzw. einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels. Ferner spricht die in Nr. 9 Anlage 4 FeV verwendete Systematik dafür, von einem einmaligen Konsum harter Drogen auf mangelnde Fahreignung zu schließen. Der Verordnungsgeber differenziert dort nach der Art der Drogen und dem Konsumverhalten. Demnach genügt regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Amphetamin zum Ausschluss der Fahreignung (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08.OVG –, juris, Rn. 4, und 16. Dezember 2021 – 10 B 11303/21.OVG –, n.v.), sofern keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände liegen hier nicht vor.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe kein Amphetamin zu sich genommen. Der positive Befund sei darauf zurückzuführen, dass sie das Medikament Novaminsulfon mit dem Wirkstoff Metamizol zu sich genommen habe.

Mit diesem Vortrag vermag sie keine Ausnahme von der Regelannahme in Nr. 9.1 Anlage 4 FeV darzutun. Es handelt sich vielmehr um eine nicht belegte Schutzbehauptung.

Zunächst hat die Antragstellerin die Einnahme von Metamizol im zeitlichen Zusammenhang zur Blutentnahme am 29. Oktober 2022 und damit zum positiven Amphetaminbefund nicht glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest vom 24. Januar 2023 bescheinigt lediglich, dass sie zur Schmerzbekämpfung in regelmäßigen Abständen Novaminsulfon einnehme. Es enthält indes keine Aussage dazu, in welchem Zeitraum dies der Fall war.

Darüber hinaus ist das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens nicht erschüttert. Es gibt keine wissenschaftlichen Belege dafür – und die Antragstellerin hat auch keine vorgelegt –, dass der Wirkstoff Metamizol die Ergebnisse eines Bluttests auf Amphetamin verfälschen könnte. Nach Aussage von Prof. Dr. A. von der Toxikologisches Centrum GmbH München kann das verwendete Testverfahren (Hochdruckflüssigkeitschromatographie/Tandem-Massenspektromie) eindeutig zwischen Metamizol und Amphetamin unterscheiden. Diese sachkundige Auskunft vermag die Antragstellerin mit ihrem pauschalen Vortrag, der positive Befund sei auf das eingenommene Schmerzmittel zurückzuführen, nicht zu widerlegen (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 3 B 193/14 –, juris, OS). Darüber hinaus müsste die Einnahme von Metamizol dazu geführt haben, dass auch das Ergebnis des im Rahmen der Verkehrskontrolle am 29. Oktober 2022 durchgeführten Drogenvortests verfälscht wurde. Für eine solche Wirkung des Medikaments gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte; dazu trägt die Antragstellerin im Übrigen nichts vor.

Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, der eingenommene Wirkstoff Metamizol sei im Körper der Antragstellerin zu Amphetamin umgewandelt worden. Diesbezügliche wissenschaftliche Erkenntnisse sind der Kammer nicht bekannt und von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden. Entgegen ihrer Auffassung kann dem von ihr in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. April 2017 (– 1 B 169/17 –, juris, Rn. 9) kein Beleg für die Möglichkeit der Umwandlung des Wirkstoffes Metamizol zu Amphetamin entnommen werden. Dort heißt es vielmehr:

„Ungeachtet dessen erscheint auch in der Sache zweifelhaft, dass […] andererseits aber die Möglichkeit bestehe, dass das Medikament durch Ablagerungen von Kristallen ‚im Körper‘ - gemeint ist wohl: im Blut - eine harte Droge in Gestalt von Amphetamin bilden könne.“

Auch dem Beipackzettel des Medikaments Novaminsulfon ratiopharm 500 mg kann kein Hinweis auf die Möglichkeit des Hervorrufens positiver Amphetaminbefunde – sei es durch Verstoffwechselung zu Amphetamin bzw. dessen Abbauprodukten oder aber durch Verfälschung von Untersuchungsergebnissen – entnommen werden. Darin wird unter der Überschrift „Einfluss auf Untersuchungsmethoden“ lediglich ausgeführt, der Wirkstoff Metamizol könne die Wirkung einiger Methoden wie die Bestimmung der Blutwerte von Kreatinin, Fetten, HDL-Cholesterol oder Harnsäure beeinflussen.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die von ihr vorgelegten Drogentests belegten, dass sie „nicht ständig“ Drogen nehme, kann sie damit nicht durchdringen. Wie oben bereits dargelegt, reicht bereits der – hier nachgewiesene – einmalige Konsum harter Drogen wie Amphetamin aus, um einen Eignungsausschluss zu begründen. Das vorgelegte Ergebnis der Haaranalyse besagt zudem ausdrücklich, dass sich ein gelegentlicher Konsum nicht grundsätzlich ausschließen lasse; das muss erst recht für einen einmaligen Konsum gelten.

c) Selbst wenn man aufgrund der Einwände der Antragstellerin von einer offenen Rechtslage ausgehen würde, überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Zwar hat der vorläufige Entzug ihrer Fahrerlaubnis für sie Auswirkungen in beruflicher Hinsicht. Es liegen hingegen mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung ausreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen und die durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr entstehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer vor. Der Konsum von Amphetamin führt zu einer erheblichen Selbstüberschätzung sowie ichbezogenem Verhalten. Er geht außerdem mit plötzlichem und nicht einschätzbarem Leistungsabfall einher, der eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr darstellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2005 – 7 A 10667/05.OVG –, juris, Rn. 4).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich an den Nummern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).


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