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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallschadenregulierung, Selbstvertretung des Rechtsanwalts, eigene Kosten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bamberg, Urt. v. 10.08.2023 - 101 C 267/23

Eigener Leitsatz:

Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liegt in der Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden kann, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten birgt. Lediglich dann, wenn ein Schadensfall vorliegt, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, wäre eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen.


In dem Rechtsstreit
pp.

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Bamberg durch die Richterin am Amtsgericht pp. am 10.08.2023 aufgrund des Sachstands vom 20.07.2023 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 und 3 ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 527,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.499,18 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzanansprüche aus einem Verkehrsunfall

Am 23.12.2022 gegen 14.30 Uhr wurde der Pkw pp. amtliches Kennzeichen pp. des Klägers auf dem Parkplatz der Gastwirtschaft pp. in pp. durch das Fahrzeug pp. amtliches Kennzeichen pp., der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt. Der Unfallhergang und die Haftungsquote der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit Schreiben vom 07.01.2023 verlangte der Kläger auf Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens des pp. vom 30.12.2022 (BI. 12-30) von der Beklagten zu 2) ihm einen Schaden in Höhe von insgesamt 5.958,47 netto zu ersetzen, bestehend aus Reparaturkosten in Höhe von 5.159,57 netto, Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 773,90 netto zzgl. einer Unkostenpauschale von 25 EUR und setzte hierfür eine Frist bis 23.01.2023. Zudem verlangte er mit selben Schriftsatz die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 599,80 innerhalb der gesetzten Frist. Die Beklagte zu 2) zahlte einen Betrag in Höhe von 3.685,39 E, wobei sie einen Abzug in Höhe von 1.499,18 € vornahm. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 27.01.2023 (BI. 32/33) verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Kürzung in Höhe von 1.499,18 zu Unrecht vorgenommen, da er sich nicht auf die Reparatur in einer anderen, günstigeren Werkstatt verweisen lassen müsse. Zudem seien ihm auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 527,00 € netto zu erstatten. Die anwaltliche Tätigkeit sei zweckmäßig und erforderlich gewesen.

Der Erstattungsfähigkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, sich selbst vertreten hat.

Während des Rechtsstreits ließ der Kläger sein Fahrzeug reparieren. Die Rechnung der Fa. pp. vom 26.04.2023 wurde von der Beklagten zu 2), samt Nutzungsausfall für 5 Tage, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen am 11.05.2023 vollständig reguliert, weshalb der Kläger mit Schriftsatz vom 24.05.2023 den Rechtsstreit hinsichtlich Ziff. 1 des Klageantrags für erledigt erklärte und beantragte die Kosten des Rechtsstreits insoweit den Beklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 07.06.2023 stimmten die Beklagten der Teilerledigterklärung zu und beantragten die Kosten der Klägerseite aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 527,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.01.2023 zu bezahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Belegten beantragen
Klageabweisung.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten wie vom Sachverständigen IM ermittelt, nicht bestehen würde, da der Kläger sein Fahrzeug in einer günstigeren freien Werkstatt technisch gleichwertig hätte reparieren lassen können. Entsprechend dem Prüfbericht der Beklagten vom 26.01.2023 hätte die Möglichkeit einer günstigeren Reparatur in den Werkstätten pp. bestanden. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, nachdem er an sich selbst nicht zur Zahlung verpflichtet sei und die Beauftragung eines Rechtsanwalts vorliegend aufgrund des einfach gelagerten Sachverhalts nicht erforderlich war.

Nachdem die Benagte eine Teilzahlung an den Kläger bereits am 27.01.2023 veranlasst habe, sei erkennbar gewesen, dass eine Haftung grundsätzlich anerkannt wird. Einem Geschädigten ohne Anwaltszulassung stünde für seinen Zeitaufwand, den er zur Abwicklung der Schadensregulierung aufwende, kein Erstattungsanspruch zu. Gleiches müsse auch in dem Fall gelten, in dem ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akten Inhalt Bezug genommen.

Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,00 € zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 WG und 823 Abs. 1, 249 BGB.

Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts aus Sicht des Geschädigten bei Beauftragung/erstmaligem Tätigwerden zunächst erforderlich und zweckmäßig. Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liegt in der Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden kann, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten birgt (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 249 Rn. 57). Lediglich dann, wenn ein Schadensfall vorliegt, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, wäre eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen (BGH, Urteil vom 08,11.1994, Az. VI ZR 3/94). Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Die nach diesen Grundsätzen bestehende Ersatzpflicht entfällt auch nicht, weil der Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig wurde (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82, Auflage 2023, § 249 Rn. 57), soweit ein rechtsunkundiger Geschädigter die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte. Dem Kläger war es insbesondere auch nicht zuzumuten seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen.

Der Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 288 BGB

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO.

Über die Kosten hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 hat das Gericht nach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung der Parteien nach dem Rechtsgedanken des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Die beklagte Partei hat keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Forderung vorgebracht. Vorliegend sind deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Es stand dem Kläger frei, die Klage zunächst fiktiv aufgrund des Ergebnisses des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zu erheben und sein Fahrzeug während des laufenden Rechtsstreits zu reparieren und sodann auf konkreter Basis abzurechnen (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kosten aus der Rechnung der Fa. pp vom 26.04.2023 der Höhe nach dem Gutachten des Sachverständigen pp. vom 30.12.2022 entsprechen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Einsender: RA Dr. T. Brändlein, Bamberg

Anmerkung:


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