Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dresden, Urt. v. 26.07.2023 - 216 Ds 131 Js 54399/20
Eigener Leitsatz:
Bei Stellung eines Strafantrags muss Geschäftsfähigkeit vorliegen.
URTEIL
In dem Strafverfahren
Gegen pp.
Verteidiger:
wegen Untreue
hat das Amtsgericht Dresden - Strafrichter -
aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 26.07.2023, an der teilgenommen haben
pp.
für Recht erkannt:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Angewandte Vorschriften:
§ 260 Abs. 3 StPO
Gründe
Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten mit Anklageschrift vom 7.12.2022 folgenden Sachverhalt zur Last:
Die Angeklagte ist pp. Als solche wurde sie mit Generalvollmacht vom 07.11.2018 vom Geschädigten pp. bevollmächtigt, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten. Insbesondere wurde die Angeklagte vom Geschädigten bevollmächtigt, dessen Vermögen zu verwalten und dahingehend alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, darunter auch Schenkungen in dem für einen Betreuer rechtlich gestatteten Rahmen vorzunehmen.
Unter Nutzung der Generalvollmacht des Geschädigten pp. verschaffte sich die Angeklagte unmittelbar nach Vollmachterteilung Zugriff auf die Gemeinschaftskonten des Geschädigten sowie dessen zwischenzeitlich verstorbener Ehefrau pp bei der Sparkasse mit den und pp. Den Zugriff auf die drei letztgenannten Konten nutzte die Angeklagte sodann, um diese am 28.11.2018 aufzulösen und die Guthaben in einer Gesamthöhe von 25.137,08 EUR auf das erstgenannte Konto zu überweisen, um so eine höchstmögliche Liquidität des Kontos zu ermöglichen. Der Tagesendsaldo betrug nach der Auflösung der Konten 40.727,41 EUR.
Von dem noch verbliebenen Konto der Geschädigten pp. überwies sich die Angeklagte sodann folgende Beträge auf ihr im Folgenden genanntes Konto, obwohl sie wusste, dass ein Rechtsgrund oder ein Ermächtigung der Geschädigten Eheleute pp. für die Überweisungen nicht bestand und die Vollmacht derartige Überweisungen nicht umfasste:
Tatziffer Datum Empfängerkonto der Angeklagten Verwendungszweck Betrag in €
1) 29.01.2019 Beerdigungsgeld 1, Rate 23.000,00
2) 15.11.2019 2.500,00
3) 20.03.2020 1.000,00
4) …17.06.2020 Konto Oma + Opa 2.000,00
5) 19.08.2020 Konto Oma + Opa 1.500,00
Gesamt 30.000,00
Hinsichtlich der Beerdigungskosten in Tatziffer 1) war der Angeklagten bewusst, dass die erst am 29.01.2021 verstorbene pp. eine einfache Erdbestattung wünschte und dafür keine erheblichen Kosten anfallen würden. Die tatsächlich angefallenen und von der Angeklagten getragenen Kosten beliefen sich auf lediglich 4.264,76 EUR. Den Eheleuten entstand damit ein von der Generalvollmacht nicht gedeckter Schaden in Höhe des die tatsächlichen Beerdigungskosten übersteigenden Betrages von 18.735.24 EUR.
Den Geschädigten Eheleuten pp. entstand. wie von der Angeklagten beabsichtigt, ein Schaden in Höhe von insgesamt 25.735,24 EUR.
Strafantrag wurde durch den Geschädigten am 28.10.2020 anlässlich der Befragung durch den Zeugen pp. schriftlich auf dem üblichen Formular der Ermittlungsbehörden gestellt.
Mit Eröffnungsbeschluss vom 30.6.2023 wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Dresden - Strafrichter - eröffnet.
II.
Das Verfahren ist gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil der nach § 266 Abs. 2, 247 StGB erforderliche Strafantrag durch den Geschädigten pp. nicht wirksam gestellt ist.
Der Zeuge pp. schilderte, dass der Geschädigte Herr in dem Vorgespräch zur beabsichtigten Zeugenvernehmung auf Fragen immer wieder abschweifte und Anekdoten von früher erzählt und was er beruflich gemacht habe. Auch Fragen nach dem Umfang der Generalvollmacht vermochte Herr pp. nicht zutreffend zu beantworten. So schilderte der Zeuge pp. dass Herr pp. das Schriftstück nur in Verbindung mit dem Heimaufenthalt seiner Ehefrau gebracht habe. Insbesondere habe Herr pp. auch die Tragweite und Bedeutung des Strafantrages nicht erkannt. Aus diesen Gründen habe man von einer förmlichen Vernehmung Abstand genommen.
Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen pp. kann das Gericht nicht feststellen, dass Herr pp. im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrages geschäftsfähig war. Damit ist die Erklärung unwirksam. Es fehlt demzufolge an dem erforderlichen Strafantrag, sodass das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 StPO.
Einsender: RA M. Stephan, Dresden
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