Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 12.04.2023 - 1 Ws 149/23
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Entscheidung über einen Widerruf oder Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB ist zu treffen, sobald Widerrufsgründe feststehen. In einem solchen Fall ist weder ein entscheidungsloses Abwarten noch eine Zurückstellung der Entscheidung zulässig.
2. Ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses, nach dessen Beschlussformel die Entscheidung über einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf zurückgestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf derzeit nicht vorliegen, liegt keine bloße Verfahrensentscheidung vor. Vielmehr enthält der Beschluss die Entscheidung in der Sache selbst im Sinne einer Ablehnung des Widerrufsantrags.
3. Gegen die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nur die sofortige Beschwerde statthaft.
4. Zwischen der Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung und der Entscheidung über die in derselben Sache erfolgte Maßregelaussetzung besteht kein zwingender Entscheidungsverbund.
In pp.
I. [Anm. Verfahrensverbindung]
II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 05.01.2023 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts vom 01.08.2014 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19.05.2017 wurden die im vorgenannten Urteil angeordnete Unterbringung eine Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung des Restes der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 11.09.2018 erklärte die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt und widerrief die mit Beschluss vom 19.05.2017 gewährte Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes. Das Amtsgericht verhängte mit Urteil vom 14.03.2019 gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Maßregel wurde […] im Bezirkskrankenhaus Y vollzogen. Am 13.04.2021, rechtskräftig seit 21.04.2021, verhängte das Amtsgericht gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Maßregel wurde (weiterhin) im Bezirkskrankenhaus vollzogen. Mit Beschluss vom 10.02.2022 setzte die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 13.04.2021 sowie des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 01.08.2014 ab dem 01.03.2022 zur Bewährung aus. Mit weiterem Beschluss vom 15.03.2022 setzte die Strafvollstreckungskammer auch die Vollstreckung des noch offenen Strafrestes der mit Urteil des Amtsgerichts vom 14.03.2019 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten ab sofort zur Bewährung aus. Mit Verfügung vom 05.10.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 13.04.2021 sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 14.03.2019 sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 01.08.2014 gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären und anzuordnen, dass die Restfreiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten im Beisein seines Verteidigers am 07.12.2022 regte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft an, nach einer Änderung bzw. Ergänzung der Weisungen den weiteren Verlauf abzuwarten. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag vom 05.10.2022 ausdrücklich aufrechterhalten hatte, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 05.01.2023 die Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft für längstens 6 Monate zurückgestellt (Ziffer 1), dem Verurteilten die ergänzende Weisung erteilt Beratungsgespräche bei einer Suchtberaterin der Caritas zu führen (Ziffer 2) sowie die bestehenden Weisungen aus dem Beschluss vom 10.02.2022 dahin abgeändert, dass anstelle der forensischen Ambulanz des Bezirkskrankenhauses X die forensische Ambulanz des Bezirkskrankenhauses Y tritt (Ziffer 3). Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem angeführt, der Verurteilte habe die Weisungsverstöße eingeräumt, er sei selbstverschuldet in eine Überlastungssituation hineingeraten. Angesichts seiner Eigeninitiative halte es das Gericht für vertretbar, über einen gewissen Zeitraum zu erproben ob der Verurteilte nunmehr im geänderten Rahmen zu einem bewährungskonformen Verhalten in der Lage ist, zumal - soweit ersichtlich - keine neuen Straftaten im Raum stünden. Dieser Beschluss ist der Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO am 18.01.2023 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 20.01.2023, eingegangen beim Landgericht am 27.01.2023, hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und beantragt, über den Widerruf bzw. die Erledigung der Maßregel zu entscheiden. Mit Zuschrift vom 08.02.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des dortigen Rechtsmittels hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft hält an ihrer Beschwerde fest und hat dies hinsichtlich der Zulässigkeit mit Verfügung vom 02.03.2023 näher begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft tritt dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht bei und beantragt mit Zuschrift vom 10.03.2023, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen. Der Verteidiger des Verurteilten hat sich mit Schriftsatz vom 23.03.2023 dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vom 20.01.2023 mit dem Ziel des Widerrufs der Aussetzung der Bewährung der Strafreste sowie der Erledigterklärung der Maßregel erweist sich als einfache Beschwerde nicht statthaft und als sofortige Beschwerde verspätet eingelegt, mit der Folge, dass es als unzulässig zu verwerfen war (§§ 309 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).
a) Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 05.10.2022 anzuordnen, dass die Restfreiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, als Antrag auf Widerruf der mit Beschlüssen vom 10.02.2022 und vom 15.03.2022 gewährten Strafaussetzung gemäß §§ 57 Abs. 5, 56f StGB behandelt.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung über einen Widerruf oder Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB zu treffen ist, sobald Widerrufsgründe feststehen und in einem solchen Fall weder ein entscheidungsloses Abwarten noch eine Zurückstellung der Entscheidung zulässig ist.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Weder hat die Strafvollstreckungskammer hier entscheidungslos abgewartet noch hat sie lediglich eine Verfahrensentscheidung getroffen.
Als Widerrufsgrund kommt hier allenfalls § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB (i.V.m § 57 Abs. 5 StGB) in Betracht. Dieser Widerrufsgrund setzt neben der Feststellung gröblicher und/oder beharrlicher Pflichtverletzungen des Verurteilten die weitere Feststellung voraus, dass der Verurteilte hierdurch Anlass zu der Besorgnis gibt, er werde erneut Straftaten begehen. Aus dem Inhalt der Beschlussgründe im Zusammenhang mit der Anhörung und der aus diesem Anlass der Staatsanwaltschaft übermittelten Anregung durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer bestehen aus Sicht des Senats bereits Bedenken, ob die Strafvollstreckungskammer tatsächlich das Vorliegen gröblicher und/oder beharrlicher Pflichtverletzungen des Verurteilten als gegeben angesehen hat.
Aus der Formulierung „keine neuen Straftaten im Raum stehen“ ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Strafvollstreckungskammer die weitere Voraussetzung der Besorgnis weiterer Straftaten jedenfalls als derzeit nicht gegeben, angesehen hat. Damit enthält die Zurückstellung der Entscheidung (Ziffer 1) nicht lediglich eine bloße Verfahrensentscheidung, sondern eindeutig eine Sachentscheidung dahingehend, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen und damit eine (konkludente) Ablehnung des Widerrufsantrages als derzeit unbegründet (so auch OLG Hamburg Beschl. v. 11.02.2005 - 2 Ws 24/05 bei juris = NStZ-RR 2005, 221).
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. nur KK-StPO/Appl 9. Aufl. § 453 Rn. 16 m.w.N.), dass auch die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung nur mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist. Der vorliegende Fall sowie die weitere Begründung der Staatsanwaltschaft geben keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft verfängt bereits deshalb nicht, weil die Strafvollstreckungskammer hier eine Sachentscheidung dahingehend getroffen hat, dass ein Bewährungswiderruf nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen des Widerrufs (derzeit) nicht gegeben sind. Auch in diesem Fall ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Anfechtung nur mit der sofortigen Beschwerde entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO möglich. Wie bei einer stattgebenden Widerrufsentscheidung besteht auch bei einer ablehnenden Entscheidung ein rechtlich schützenswertes Interesse des Verurteilten aber auch im Allgemeinen aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis nach einer der formellen Rechtskraft zugänglichen Entscheidung. Nur so ist auch gewährleistet, dass eine Entscheidung, ob eine zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe zu vollstrecken ist oder nicht, der vollen Überprüfbarkeit des Beschwerdegerichts unterstellt ist. Ein unterschiedlicher Prüfungsmaßstab, je nachdem, ob der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft ohne Einschränkung oder unter Anordnung von Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB abgelehnt wird, oder ob ihm stattgegeben wird, ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere bei Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB könnte der auf die Gesetzmäßigkeit beschränkte Prüfungsmaßstab der einfachen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO dazu führen, dass das Auswahlermessen der Strafvollstreckungskammer bzgl. der Auflagen oder Weisungen i.S.v. § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden könnte. Hinzu kommt, dass die Statthaftigkeit einer einfachen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die ablehnende Entscheidung, die auch noch nach Monaten erhoben werden könnte, zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könnte, wenn sich die Situation seit der Entscheidung des Erstgerichts geändert hätte. Insbesondere in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht vorlagen, aufgrund neuer Umstände (z.B. einer neuen Verurteilung) aber ein Widerrufsgrund vorliegt, bestünde die Gefahr, dass der Verurteilte aufgrund der nach § 309 Abs. 2 StPO zu treffenden Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht eine Instanz verlieren könnte. Es besteht auch kein schutzwürdiges Interesse der Staatsanwaltschaft. Diese hat es vielmehr in der Hand entweder die ablehnende Entscheidung innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO einer vollständigen Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterziehen zu lassen oder aber - bei neuen Erkenntnissen - einen erneuten Widerrufsantrag zu stellen. Die Argumentation angesichts des fortdauernden Schweigens des Gesetzgebers sei die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nicht naheliegend, greift zu kurz. Das Schweigen des Gesetzgebers kann auch darauf zurückzuführen sein, dass dieser angesichts der seit langem überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keinen Regelungsbedarf gesehen hat.
b) Das somit als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vom 20.01.2023 ist - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingegangen und damit verspätet. Anhaltspunkte dafür, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Frist einzuhalten sind weder vorgebracht noch nach Aktenlage ersichtlich.
2. Auch das Beschwerdeziel der Erledigterklärung der Maßregel führt nicht weiter.
a) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft im Antrag vom 05.10.2022 steht im vorliegenden Fall überhaupt nur die Erledigung einer einzigen Maßregelanordnung, und zwar der aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 13.04.2021 im Raum. Die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 01.08.2014 wurde bereits mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.09.2018 für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 14.03.2019 ist aufgrund der erneuten Anordnung im Urteil vom 13.04.2021 gemäß § 67f StGB kraft Gesetzes Erledigung eingetreten.
b) Unabhängig davon, dass eine Sachentscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB gemäß §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 StPO nur mit einer sofortigen Beschwerde anfechtbar und das Rechtsmittel vom 20.01.2023 auch insoweit verspätet ist, hat die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Erledigung weder eine Verfahrensentscheidung noch eine (ablehnende) Sachentscheidung, auch nicht faktisch, getroffen. Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses bezieht sich ausdrücklich auf die Entscheidung über den Widerruf. Auch die Beschlussgründe gehen mit keinem Wort auf die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung ein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Entscheidung nur einheitlich hätte getroffen werden dürfen. Zwar kann es grundsätzlich geboten sein, die Entscheidung über den Widerruf der Reststrafenaussetzung und der – in derselben Sache erfolgten – Maßregelaussetzung (Widerruf oder Erledigung) gemeinsam zu treffen (‚normativer Entscheidungsverbund‘, vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 17.03.2006 - 2 Ws 64/06; OLG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2006 - 1 Ws 347/06; KG, Beschl. v. 11.01.2008 - 2 Ws 772/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.01.2019 - III-2 Ws 645/18; OLG Rostock, Beschl. v. 03.02.2012 - I Ws 395/11; OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.05.2020 - 1 Ws 49/20; KG, Beschl. v. 19.07.2021 - 2 Ws 62/21, jeweils bei juris). Ein zwingender Entscheidungsverbund besteht aber nicht, weil für den Widerruf der Maßregelaussetzung bzw. der Erledigterklärung der Maßregel unterschiedliche von der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen hinsichtlich der Reststrafen unabhängig zu beurteilende weitere Anforderungen (Feststellungen zur hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.v. § 64 Satz 2 StGB) hinzukommen, sodass getrennte Entscheidungen möglich sind (vgl. z.B. KG a.a.O.).
Damit liegt hinsichtlich der Erledigung der Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 13.04.2021 derzeit keine Entscheidung vor, die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überprüft werden könnte.
c) Dass die Staatsanwaltschaft insoweit eine von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Untätigkeitsbeschwerde (vgl. KK-StPO/Diemer a.a.O. § 152 Rn. 6; KK-StPO/Schneider a.a.O. § 207 Rn. 35 ff.; KK-StPO/Fischer a.a.O. Einl. Rn. 389) erheben wollte, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen.
Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, lägen die Voraussetzungen vorliegend nicht vor, weil das Unterlassen der beantragten Entscheidung über eine bloße Verzögerung hinaus hier nicht der Bedeutung einer endgültigen Ablehnung gleichkommt.
3. Angesichts der eindeutigen Begründung hinsichtlich seiner Zielrichtung, kann das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vom 20.01.2023 auch nicht als statthafte (einfache) Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht durch die Ergänzung bzw. Änderung der Weisungen (Ziffern 2 und 3) ausgelegt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg
Anmerkung:
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