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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Kostenrückerstattung, Änderung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren, ZPO

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 28.09.2023 – 25 W 234/23

Leitsatz des Gerichts:

Ein Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO fällt weg, wenn im späteren Hauptsacheverfahren eine davon abweichende Kostengrundentscheidung - auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens betreffend - getroffen wird. Die aufgrund des Beschlusses nach § 494a Abs. 2 ZPO festgesetzten und gezahlten Kosten sind bei geänderter Kostengrundentscheidung zurückzuerstatten.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 26.04.2023 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31.03.2023 wie folgt abgeändert.
Aufgrund des am 08.06.2022 verkündeten Urteils sind von der Streithelferin der Beklagten
1.427,68 EUR - eintausendvierhundertsiebenundzwanzig Euro und achtundsechzig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2022 an die Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Streithelferin der Beklagten auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach Urteilserlass in der Hauptsache um die Rückfestsetzung von Kosten, die die Kläger auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß § 494a Abs. 2 ZPO im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren an die jetzige Streithelferin der Beklagten gezahlt haben.

Die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits beantragten die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens u. a. gegen die hiesige Streithelferin der Beklagten als Antragsgegnerin (010 OH 5/19). Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erging am 07.06.2021 nach fruchtlosem Ablauf der vom Gericht antragsgemäß gesetzten Frist zur Klageerhebung ein formell rechtskräftiger Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO, auf dessen Grundlage am 07.07.2021 - ebenfalls formell rechtskräftig - ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der jetzigen Streithelferin erlassen wurde. Die Kläger zahlten hierauf einschließlich Zinsen 3.172,62 EUR.

Nach Klageerhebung gegen andere vormalige Antragsgegner, nicht aber gegen die jetzige Streithelferin, trat diese dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten nach deren Streitverkündung vom 11.11.2021 (Bl. I 281 ff.) mit Schriftsatz vom 01.02.2022 (Bl. I 487) bei. In dem am 08.06.2022 verkündeten Urteil (Bl. I 609 ff.) wurden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 010 OH 5/19 den Klägern zu 55% und den Beklagten zu 45% auferlegt; außerdem wurde ausgesprochen, dass die Kläger die Kosten der Streithilfe zu 55% tragen und im Übrigen die Streithelferin ihre Kosten selbst trägt.

Die Kläger haben am 26.09.2022 einen Rückfestsetzungsantrag gegenüber der Streithelferin der Beklagten gestellt, und zwar i.H.v. von 45% der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.07.2021 gezahlten 3.172,62 EUR, mithin i.H.v. 1.427,68 EUR, nebst Zinsen (Bl. I 670). Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung werde von der Kostenentscheidung im Urteil die Kostengrundentscheidung des selbstständigen Beweisverfahrens mit umfasst (Bl. I 693).

Die Streithelferin ist dem Antrag entgegengetreten (Bl. I 675). Der Kostenbeschluss nach § 494a ZPO stelle eine Ausnahme vom Grundsatz des Gleichlaufs der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und der Kosten des Hauptsacheverfahrens dar. Es handele sich um eine endgültige Kostenentscheidung, die als formell rechtskräftiger Vollstreckungstitel Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Kläger ihr gegenüber die Frist zur Klageerhebung versäumt hätten; sie sei dann später von sich aus dem Rechtsstreit beigetreten.

Der Rechtspfleger hat durch Beschluss vom 31.03.2023 (Bl. I 762) den Rückfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Streithelferin habe nach dem Urteil keine Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen, sondern nur die Kosten der Streithilfe.

Gegen diesen, ihnen am 12.04.2023 zugestellten (Bl. I 777) Beschluss haben die Kläger mit Schriftsatz vom 26.04.2023 (Bl. I 805), eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft (Bl. I 838). Die Streithelferin hat unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde begehrt (Bl. I 825).

Der Rechtspfleger hat im Beschluss vom 28.08.2023 (Bl. I 844) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Kostengrundentscheidung sei durch das Urteil nicht abgeändert worden, so dass die Kläger weiterhin die Kosten der vormaligen Antragsgegnerin zu tragen hätten. Unter die Kosten der Streithilfe habe das Landgericht nur diejenigen im Hauptsacheverfahren gefasst. Die Kostenquotelung laut Urteil bezüglich der Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens gelte nicht für die Streithilfe.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Kläger können Rückerstattung gezahlter Kosten im tenorierten Umfang gemäß §§ 103, 104 i.V.m. § 91 Abs. 4 ZPO von der Streithelferin der Beklagten verlangen.

Voraussetzung für die Rückerstattung nach § 91 Abs. 4 ZPO ist grundsätzlich eine letztgültige, noch nicht notwendigerweise rechtskräftige Kostengrundentscheidung, die eine frühere Kostengrundentscheidung - und einen ggf. ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss - abändert oder entfallen lässt (Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 49. Ed., Stand: 01.07.2023, § 91 Rn. 82). Diese Kostengrundentscheidung liegt in Gestalt des am 08.06.2022 verkündeten Urteils vor. Dieses Urteil erfasst - anders als der Rechtspfleger meint - auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten im selbstständigen Beweisverfahren und bewirkt, dass die durch den Kostenbeschluss vom 07.06.2021 geschaffene Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2021 festgesetzten Kosten der Streithelferin im selbstständigen Beweisverfahren im Umfang von 45% dieser Kosten entfallen ist.

1. Die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil erstreckt sich auch auf die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, obwohl nur von den "Kosten der Streithilfe" die Rede ist.
Randnummer13
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gehören die gesamten Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Klageverfahrens, auch wenn in persönlicher und/oder sachlicher Hinsicht nur Teile zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (BGH, Beschluss vom 24.06.2004, VII ZB 11/03, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.10.2004, V ZB 28/04, NJW 2005, 294, 295; Jaspersen, in: BeckOK-ZPO § 91 Rn. 86). Hierfür bedarf es keines besonderen Ausspruchs; dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn - z. B. im Fall einer Klagerücknahme mangels Antrag nach § 296 Abs. 3 ZPO - keine Kostenentscheidung ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2007, XII ZB 231/05, juris Rn. 12).

Anhaltspunkte dafür, dass dies nach dem Urteilsausspruch für die Kosten der Streithelferin nicht der Fall sein sollte, sind nicht ersichtlich. Sprachlich können die Kosten der Streithelferin im selbstständigen Beweisverfahren ohne weiteres unter die Formulierung der "Kosten der Streithilfe" subsumiert werden; insbesondere kann dieser Formulierung keine irgendwie geartete Einschränkung entnommen werden. Entscheidend für eine Erstreckung der Entscheidung auch auf die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens spricht der Grundsatz der Kostenparallelität, der sich § 101 Abs. 1 ZPO entnehmen lässt. Insofern entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch der ihm unterstützten Hauptpartei entsprechen soll (vgl. Jaspersen, in: BeckOK-ZPO § 101 Rn. 6). Das Gericht knüpft an diesen Grundsatz an, indem es die Kläger zur Tragung von 55% der Kosten der Beklagten verpflichtet und zusätzlich dazu, die "Kosten der Streithilfe" mit demselben Prozentsatz zu tragen. Der Kostenentscheidung liegt also offenbar die Vorstellung des Gleichlaufs der Kosten von Hauptpartei und Streithelferin zugrunde. Der Umstand, dass die Verpflichtung zur Kostentragung gegenüber der Beklagtenseite ausdrücklich auf das selbstständige Beweisverfahren bezogen worden ist, legt dann das Verständnis nahe, dass für die "Kosten der Streithilfe" nichts anderes gelten soll. Auch aus den Urteilsgründen ergibt sich insoweit nichts abweichendes.

2. Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren ist für die Kosten der Streithelferin im selbstständigen Beweisverfahren auch maßgeblich; sie führt zum Wegfall des dort am 07.06.2021 erlassenen Kostenbeschlusses.

a) In welchem Verhältnis der Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO und die spätere Kostengrundentscheidung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens stehen, ist umstritten.

aa) Nach einer Auffassung fällt die Kostengrundentscheidung aus dem Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO durch die spätere Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht weg.

Begründet wird dies damit, dass der Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO wegen seiner Eigenschaft als Vollstreckungstitel eine vom weiteren Verlauf des späteren Hauptsacheverfahrens losgelöste endgültige Kostengrundentscheidung darstelle; das Gericht des Hauptsacheverfahrens sei daran gebunden, und die Entscheidung erwachse in formelle Rechtskraft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.1996, 9 W 43/96, BeckRS 1996, 6553 Rn. 9; Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 494a Rn. 25). Ein anderes Verständnis sei von Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckt (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 494a Rn. 36 Fn. 48).

bb) Die andere Auffassung meint, der Kostenbeschluss habe nur vorläufigen Charakter, wenn später noch Klage erhoben werde, und stehe unter der auflösenden Bedingung einer im Hauptsacheverfahren ergehenden abweichenden Kostenentscheidung.

Argumentiert wird mit dem Vorrang des materiellen Rechts (Kratz, in: BeckOK, ZPO, 49. Ed., Stand: 01.07.2023, § 494a Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 11.01.2021, 11 W 1558/20, BeckRS 2021, 326 Rn. 23 f.).

In diesem Zusammenhang wird auf den Grundsatz rekurriert, dass die Kosten des auf tatsächliche Feststellungen beschränkten selbstständigen Beweisverfahrens solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens sind und die Entscheidung über diese Kosten dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Auch nach Fristablauf habe der Gesetzgeber keine Entscheidung dahingehend getroffen, dass das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens nicht mehr zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden könne; es bleibe bei der Regelung des § 493 Abs. 1 ZPO, wonach eine Gleichbehandlung mit der Beweisaufnahme vor dem Gericht der Hauptsache erfolge. Dann entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass die Kostengrundentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO durch die erstmals im Hauptsachverfahren mögliche Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO abänderlich ist (LG Kleve, Beschluss vom 20.03.1997, 6 T 34/96, NJW-RR 1997, 1356, 1358; vgl. auch OLG München a. a. O. Rn. 24).

Außerdem ermögliche § 494a Abs. 2 ZPO nur eine Kostengrundentscheidung über die Kosten des Antragsgegners, nicht aber über die gesamten Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, was bei einer beabsichtigten abschließenden Regelung nahegelegen hätte (LG Kleve a. a. O.). Bei einer Unabänderlichkeit der Kostenentscheidung in diesem Fall nach § 494a Abs. 2 ZPO werde der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung durchbrochen, da nur noch über die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach §§ 91 ff. ZPO befunden würde, ohne dass hierfür eine sachliche Begründung gegeben wäre (LG Kleve a. a. O.). Sinn und Zweck des § 494a Abs. 2 ZPO sei, dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich einen Kostentitel zu verschaffen und dies nicht ins Belieben des Antragstellers zu stellen; dieses Interesse werde aber schon durch eine nur vorläufige Kostengrundentscheidung gewahrt (LG Kleve a. a. O.).

Des Weiteren wird mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des § 494a Abs. 2 ZPO eine enge Auslegung dahingehend favorisiert, dass die Vorschrift nur eine Lücke schließen solle für den Fall, dass sich kein Hauptsacheverfahren mehr anschließe (Flockenhaus, in: Musielak, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 91 Rn. 65a).

Der Gesetzgeber habe zudem - anders als in § 344 ZPO für die Kosten der Säumnis - keine Regelung dergestalt getroffen, dass es bei der Kostenentscheidung auch bei abweichender Entscheidung in der Hauptsache bleiben solle (Ulrich, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl. 2022, § 494a Rn. 14).

Außerdem wird angeführt, dass sich für den Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens die Klagefrist im Einzelfall als nicht ausreichend darstellen könne. Es entspreche weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Grundsatz der Prozessökonomie, wenn er dann trotzdem gezwungen wäre, fristgerecht Klage zu erheben, um eine zwingend zu seinen Lasten ergehende endgültige Kostenentscheidung für die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu verhindern (OLG München a. a. O Rn. 24).

Schließlich wird eine Verbindung zur Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 28.06.2007, VII ZB 118/06, NJW 2007, 3357 Rn. 12) hergestellt, wonach bei verspäteter Klageerhebung der Erlass eines Kostenbeschlusses nach § 494a Abs. 2 ZPO für unzulässig erachtet wird, weil der in Anwendung materiellen Rechts ergehenden Kostenentscheidung der Vorrang gegenüber der an die bloße Fristüberschreitung anknüpfenden Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO eingeräumt wird (OLG München a. a. O. Rn. 25).

cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Sie entspricht dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 494a ZPO. Diese soll die Lücke schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller nach durchgeführtem selbstständigen Beweisverfahren auf eine Hauptsacheklage verzichtet; kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 28.06.2007, VII ZB 118/06, NJW 2007, 3357 Rn. 11; Beschluss vom 23.08.2007, VII ZB 79/06, NJW-RR 2008, 330, 331 Rn. 9 m. w. N.). Nur in dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, den Grundsatz zu durchbrechen, dass über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Rahmen des Hauptsacheverfahrens auf der Grundlage der §§ 91 ff. ZPO und damit im Wesentlichen nach Maßgabe des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Antragsteller, der die ihm gesetzte Klagefrist fruchtlos hat verstreichen lassen, dauerhaft sanktionieren wollte, gibt es nicht. Aus der Kostentragungsvorschrift des § 494a Abs. 2 ZPO ist eine solche Absicht nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller weiterhin die Möglichkeit, die festgestellten Tatsachen im Prozess zu benutzen.

3.

Die Rückzahlungspflicht erstreckt sich auf gezahlte Kosten, wozu auch Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören (Jaspersen, in: BeckOK-ZPO § 91 Rn. 116a).

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 543 Rn. 11 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH). Hauptsacheentscheidungen über die Kosten nach vorangegangenem Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO kommen des Öfteren vor, so dass sich dann jeweils die Frage nach ihrem Verhältnis zueinander stellt.

Diese Frage ist auch klärungsbedürftig. Eine Klärungsbedürftigkeit wird angenommen, wenn zu einer Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Heßler a. a. O. m. w. N.). Die unterschiedlichen Auffassungen hat der Senat bereits dargestellt. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist noch nicht ergangen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 27.10.2021 (VII ZB 7/21, NJW 2022, 628) auf die Rechtsbeschwerde gegen den zitierten Beschluss des OLG München vom 11.01.2021 (11 W 1558/20, BeckRS 2021, 326) die Streitfrage offengelassen.


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