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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Rahmengebühren, Verkehrsordnungswidrigkeit, Mittelgebühr, Geldbuße

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 23.11.2023 - 6 Qs 58/23

Eigener Leitsatz:

Zur Bemessung der Rahmengebühren in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensachen.


6 Qs 58/23

LG Koblenz

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin und den Richter am Landgericht am 23.11.2023 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 01.09.2023 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 04.02.2020 hat das Polizeipräsidium Rheinpfalz wegen des Vorwurfs, am 08.01.2020 in Bendorf während der Fahrt am Steuer des Fahrzeugs sein Mobiltelefon benutzt zu haben, gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € festgesetzt und die Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister angeordnet (BI. 18 f. d. Bußgeldakte 15.1506251.0). Mit Schreiben vom 17.02.2020 legte der Verteidiger für den Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte vollständige Akteneinsicht (BI. 34 d. Bußgeldakte). Eine Begründung des Einspruchs erfolgte mit Schreiben vom 14.04.2020. Auf BI. 43 ff. d. Bußgeldakte wird insoweit Bezug genommen.

Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Koblenz wurde Termin zur Hauptverhandlung erstmals auf den 02.11.2020 bestimmt (vgl. BI. 64 d. A.). In der Folge wurde der Termin aufgrund verschiedener Umstände insgesamt neunmal verlegt, bis das Amtsgericht Koblenz durch Beschluss vom 05.04.2022 das Verfahren wegen des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung nach § 206a StPO einstellte (BI. 198 d. A.). Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt, während der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst tragen sollte.

Hiergegen wendete sich der Betroffene mittels anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2022 mit der Gehörsrüge (vgl. BI. 205 d. A.). Nach einer Auslegung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde hob die 6. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz den Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurück (vgl. Beschluss LG Koblenz v. 17.08.2022, BI. 221 ff. d. A.).

Nach erneuter Anhörung des Betroffenen beschloss das Amtsgericht Koblenz am 17.11.2022, dass die Staatskasse sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen habe (vgl. BI. 233 f. d. A.).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.05.2023 hat der Verteidiger die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen beantragt (BI. 239 d. A.):

Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14 RVG, Nr. 5100 VV RVG 110,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
(Geldbuße 60,00 bis 5.000,00 €) § 49 RVG, Nr. 5103 W RVG 176,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Amtsgericht
(Geldbuße 60,00 bis 5.000,00 €) § 49 RVG, Nr. 5109 VV RVG 176,00 €
Terminsgebühr
(Geldbuße 60,00 bis 5.000,00 €) § 49 RVG, Nr. 5110 VV RVG 280,50 €
Zusatzgebühr bei Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung
(Geldbuße 60,00 bis 5.000,00 €) § 49 RVG, Nr. 5115 VV RVG 220,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 W RVG 186.68 €
Gesamtsumme brutto 1.169,18 €

Die Bezirksrevisorin hat zu dem Kostenfestsetzungsantrag am 18.07.2023 (BI. 264 ff. d.A.) Stellung genommen und ausgeführt, dass zunächst mangels Termin auch keine Terminsgebühr verlangt werden könne. Im Übrigen seien die in Ansatz gebrachten Gebühren hinsichtlich der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache nicht gerechtfertigt und daher unbillig.

Daraufhin führte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 30.08.2023 (BI. 250 f. d. A.) im Wesentlichen aus, dass von der Mittelgebühr auch bei Straßenverkehrsdelikten auszugehen sei und hier keine Umstände erkennbar seien, die eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Mittelgebühr rechtfertigen würden. Die Bestimmung der Gebühren sei daher nicht unbillig. Der Fortfall der Terminsgebühr könne jedoch „hingenommen werden".

Mit Beschluss vom 01.09.2023 (BI. 255 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Koblenz die Gebühren wie folgt festgesetzt:

Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14 RVG, Nr. 5100 VV RVG 85,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
(Geldbuße 60,00 bis 5.000,00 €) § 49 RVG, Nr. 5103 W RVG 100,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Amtsgericht
(Geldbuße 60,00 bis 5.000,00 €) § 49 RVG, Nr. 5109 VV RVG 100,00 €
Zusatzgebühr bei Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung
(Geldbuße 60,00 bis 5.000,00 €) § 49 RVG, Nr. 5115 VV RVG 160,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 W RVG 20,00 €

Insgesamt wurden - einschließlich der entsprechend gekürzten Umsatzsteuer (Nr. 7008 W RVG) - Gebühren in Höhe von 553,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.05.2023 festgesetzt. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Kern aus, dass sich die Höhe des Bußgeldes am unteren Rand der Staffelung der Geldbußen bewege, die Akte zum Zeitpunkt der Einsichtnahme lediglich 37 Seiten umfasst habe und der nunmehr große Aktenumfang sowie die lange Dauer des Verfahrens den zahlreichen Terminsverlegungen geschuldet seien. Zudem sei von einem unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, da das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten aufgewiesen habe. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 11.09.2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom selben Tage, beim Amtsgericht Koblenz am 12.09.2023 eingegangen, legte der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Zur Begründung führt er in einem weiteren, auf den 07.11.2023 datierenden Schriftsatz sinngemäß aus, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier nicht geringfügig und daher die Bemessung der Gebühren durch den Anwalt keinesfalls unbillig sei. Auch bei Ordnungswidrigkeiten sei von der Mittelgebühr auszugehen, da die oftmals geringere Bedeutung der Angelegenheit bereits bei der festgesetzten Rahmengebührenhöhe vom Gesetzgeber berücksichtigt worden sei. Dabei seien Verkehrsordnungswidrigkeiten materiellrechtlich keineswegs trivial, was die einander widersprechenden Rechtsprechungen der Oberlandesgerichte und der Verfassungsgerichte der Länder zeigten. Abseits von allgemeiner Haushaltsdisziplin und Sparsamkeitserwägungen der öffentlichen Hand sei jedenfalls kein rechtlich tragfähiger Grund für Zweifel an der Billigkeit der Gebührenbemessung ersichtlich.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 464b S. 3, S. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPfIG zulässig. Insbesondere ist die aus § 464b S. 4 StPO folgende Zweiwochenfrist gewahrt und der von § 304 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG vorausgesetzte Beschwerdewert von 200,00 Euro überschritten.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Festsetzung der Wahlverteidigergebühren durch das Amtsgericht und die Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrages sind zu Recht erfolgt.

1. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt - hier der Wahlverteidiger - bei den hier geltenden Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Ob das der Fall ist, unterliegt im Kostenfestsetzungsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren einer Wertung, wobei das grundsätzliche Gebührenbestimmungsrecht des Anwalts nicht dadurch ausgehöhlt werden darf, dass eine Gebührenbemessung schon dann als unbillig korrigiert werden darf, wenn sie lediglich „gut bemessen" ist. Da billiges Ermessen nicht positiv in dem Sinne bestimmt werden kann, dass jeweils nur ein konkreter Gebührenbetrag in Betracht kommt, ist lediglich eine negative Abgrenzung möglich, nämlich danach, ob eine konkrete Gebührenbestimmung außerhalb eines Bereichs liegt, der noch vom billigen Ermessen abgedeckt ist (zu allem: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. § 14 Rn. 5).

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Koblenz hat in der angefochtenen Entscheidung differenzierte Betrachtungen für die einzelnen Gebührentatbestände eingestellt, die auf das Rechtsmittel hin zu überprüfen sind. Dabei sind jeweils alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine Erhöhung der Mittelgebühr und gleichfalls alle Umstände, die für eine Unterschreitung der Mittelgebühr sprechen können, wobei die Mittelgebühr in der Rechtspraxis als die konkret billige Gebühr in Normalfällen angesehen wird (Gerold/Schmidt, a.a.O. Rn. 10). Die jeweils in der einen oder anderen Richtung relevanten Umstände — Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten und die Bedeutung der Angelegenheit —sind außerdem gegeneinander abzuwägen (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 11). Schließlich ist —nach gerichtlicher Bemessung der jeweils angemessenen Gebühr — unter Achtung des dem Rechtsanwalt vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums ein Überschreiten der von dem Gericht als angemessen erachteten Gebühr durch den Rechtsanwalt in einem gewissen Rahmen grundsätzlich zu tolerieren. Die Grenze dieses Rahmens, die sogenannte Toleranzgrenze (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 12), zieht die Kammer bei 20 % und sieht darüberhinausgehende Gebührenbestimmungen des Rechtsanwalts als unbillig an.

2. In dem vorliegenden Verfahren waren die durch das Amtsgericht festgesetzten Gebühren angemessen und haben auch den Ermessensspielraum des Verteidigers von 20 % ausreichend inkludiert.

Das Amtsgericht ist bei der Festsetzung der zu erstattenden Gebühren zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die nach der Sach- und Rechtslage und ihrer Schwierigkeit als deutlich unter dem Durchschnitt der Bußgeldverfahren liegend anzusehen ist.

Denn Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit wie auch des zeitlichen Aufwands sind nicht isoliert Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern es ist das gesamte Spektrum an Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen, die von den Gebührensätzen, die im Vergütungsverzeichnis vorgesehen sind, abgedeckt werden. Um zu spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen etwa auf dem Gebiet des Umwelt-, Wirtschafts- und Steuerrechts, die einerseits erhebliche Bußgelder vorsehen, andererseits häufig mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, eine angemessene Relation herzustellen, können bei Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten daher im Regelfall nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2012, 1 Qs 149/12, juris Rdnr. 8).

So liegt der Fall auch hier. Es handelt sich der Sache nach um einen äußerst einfach gelagerten Fall, in dem es um den Vorwurf der Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr gemäß § 23 Abs. la StVO geht, mithin um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit. Ansonsten kann allenfalls von einem für Verkehrsordnungswidrigkeiten durchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. Zu klären wäre letztlich die Frage gewesen, ob der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich während der Fahrt dergestalt benutzt hat, dass er es auf Höhe des Mundes gehalten und Sprechbewegungen ausgeführt hat. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass es aufgrund der vielen Terminsverlegungen letztlich nicht einmal zu einem Hauptverhandlungstermin und damit zu einer Beweisaufnahme mit der Einvernahme der Zeugen, sondern vielmehr zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung kam. Die anwaltliche Tätigkeit beschränkte sich daher auf das Beantragen der Akteneinsicht, auf die Ausführungen des Verteidigers in seiner fünfseitigen Einspruchsbegründung, die sich jedoch in allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand (so auch der kurze Schriftsatz vom 22.06.2020, BI. 59 d.A.) sowie einer vorläufigen Würdigung der Zeugenangaben erschöpfen. Soweit etwa zwei Jahre später ein Antrag auf Verfahrenseinstellung folgte, wurde alleine für diese Tätigkeit die zusätzliche und der Höhe nach nicht unerhebliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG gewährt, obgleich das Verfahren letztlich allein wegen der Verfahrensverzögerung und nicht wegen anwaltlicher Mitwirkung eingestellt worden ist. Weitere Schreiben, die umfangreiche oder wesentliche inhaltliche oder rechtliche Ausführungen zum Gegenstand haben, lassen sich dem Aktenstück nicht entnehmen. Eine aufwendige Sach- oder Rechtsaufklärung ist insofern nicht ersichtlich.

Neben vorstehenden Erwägungen gilt im Hinblick auf die Verfahrensgebühren Nr. 5103 und 5109 W RVG zudem, dass die Höhe der Geldbuße im Bußgeldverfahren maßgebliches Kriterium für die Gebührenhöhe ist, was der Gesetzgeber hier durch die Bestimmung eines Wertrahmens zum Ausdruck gebracht hat; anderenfalls hätte es einer Gebührenstaffelung für verschiedene Geldbußen gerade nicht bedurft (LG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2010, 4 Qs 53/10). Hier liegt die verhängte Geldbuße mit 100,00 € weit am unteren Rand der Staffelung (60,- bis 5.000,- €), was den Ansatz von Mittelgebühren ebenfalls nicht zwingend nahelegt. Generell ist auch hier der anzusetzende Vergleichsmaßstab nicht innerhalb verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten zu suchen, sondern vielmehr im Hinblick auf die Frage, ob es sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Bußgeldverfahren handelt, ein Vergleich zwischen Verkehrsordnungswidrigkeiten einerseits und spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen andererseits anzustellen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Akte zum Zeitpunkt des ersten Akteneinsichtsgesuchs am 17.02.2020 einen Umfang von gerade einmal 31 Seiten hatte. Hinsichtlich des Akteninhalts ist dabei nennenswert lediglich der wenige Seiten umfassende polizeiliche Vermerk vom 08.01.2020. Darüber hinaus finden sich keine Unterlagen, die einer schwierigen und umfangreichen Einarbeitung unterlegen hätten.

Die festgesetzten Gebühren bewegen sich durchgehend über den Mindestsätzen und sie tragen auch der Bedeutung der Sache für den Betroffenen hinreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass die Geldbuße auf 100,00 € festgesetzt worden ist und die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister im Raum stand, weshalb sich - bei nur einer Voreintragung - eine gesteigerte Bedeutung für den Betroffenen nicht erkennen lässt, sondern die Angelegenheit vielmehr als wenig erheblich einzustufen ist.

Dass ohne einen entsprechenden Hauptverhandlungstermin eine Terminsgebühr nicht verlangt werden kann - insbesondere bei gleichzeitiger Geltendmachung der zusätzlichen Gebühr für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung - liegt auf der Hand. Insoweit geht die Kammer von einem Versehen des Verteidigers aus.

Nach alldem ist eine Festsetzung von über den bereits vom Rechtspfleger festgesetzten Beträgen liegenden Gebühren nicht gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA B.Maskow, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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