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Entscheidungen

OWi

Beweisantrag, Bescheidung erst im Urteil, Verfahrensfehler

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.01.2024 - 3 ORbs 14/24- 122 Ss 5/24

Eigener Leitsatz:

Hat das Gericht einen unbedingten Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst in den Urteilgründen beschieden, ändert das an einem Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, nichts. Denn ein Urteil beruht schon dann auf einem Rechtsfehler, wenn es als möglich erscheint oder wenn nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre.






In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 29. Januar 2024 beschlossen: .

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. November 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße Von 400,00 Euro sowie ein Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeits- und eine Ratenzahlungsbestimmung angeordnet.

Gegen das Urteil hat der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen, die. er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Der Verteidiger trägt u.a. vor, dass er in der Hauptverhandlung einen unbedingten Beweisantrag auf Vernehmung des Messbeamten pp. zum Beweis der Tatsache gestellt hat, dass die Messung nicht entsprechend den Vorgaben des Herstellers und des Zulassungsgebers durchgeführt wurde. Das Gericht habe den Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden.

Der Erfolg kann dem Rechtmittel bereits auf die zulässige und begründete Verfahrensrüge nicht versagt werden. Auf die Sachrüge kommt es nicht mehr an.

Ausweislich des Protokolls hat der Verteidiger einen unbedingten Beweisantrag auf Vernehmung des Messbeamten zum Beweis der o.g. Tatsache In der Hauptverhandlung gestellt, den das Gericht nicht in der Hauptverhandlung beschieden hat. Dass das Gericht diesen Antrag in den Urteilsgründen (UA. S. 4) bescheidet, ändert an dem Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, nichts. Denn ein Urteil beruht schon dann auf einem Rechtsfehler, wenn es als möglich erscheint oder wenn nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211). Ist ein Beweisantrag nicht beschieden oder rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, können in der Regel weder das Tatgericht in den Urteilsgründen noch das Revisionsgericht die rechtsfehlerfreie Begründung nachliefern (vgl. Krehl in Karlsruher Kommentar StPO 9. Aufl.; § 244 Rn. 233). Das Revisionsgericht kann das Beruhen in einem solchen Fall daher regelmäßig nicht schon mit der Erwägung verneinen, der Antrag hätte mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH NStZ 1997, 286; Krehl a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise ausgeschlossen ist, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch berührt worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211). Insoweit ist zu beachten, dass die Bescheidung eines Beweisantrags den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben soll, sich auf die dadurch entstandene Prozesslage einzustellen (vgl. BGH NStZ 1997, 286). Nur wenn die erforderliche Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände (dazu vgl. BGH StV 1997, 170), wie sie sich in Urteil und Revisionsvorbringen darstellen, zu dem Ergebnis führt, dass der Angeklagte in Auseinandersetzung mit der rechtsfehlerfreien Begründung keine für die Beweiserhebung erheblichen Argumente hätte vortragen und keine. anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten stellen können, ist ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1997, 286; NStZ-RR 2010, 211; KG, Urteil vom 1. Februar 2018 - (5) 121 71/17 (49/17) -; HansOLG Hamburg StV 2016, 4303; Krehl a.a.O., Rn. 234).

Für eine solche Verfahrenssituation fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

Der Senat hebt daher gemäß § 79 Abs. 6 StPO das Urteil mit seinen Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurück.


Einsender: RA M. Krüger, Berlin

Anmerkung:


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