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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf, fehlende charakterliche Eignung, Unfallflucht

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Saarland, Beschl. v. 13.12.2023 – 1 B 154/23

Leitsatz des Gerichts:

1. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Widerruf (hier: Kommissaranwärter) wegen fehlender charakterlicher Eignung.
2. Die Entlassung eines Widerrufsbeamten gemäß § 23 Abs 4 Satz 1 BeamtStG erfordert nicht den Nachweis eines konkreten Vergehens; berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde an der persönlichen Eignung des Beamten genügen.
3. Zum objektiven Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB.
4. Eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung nach § 153 Abs 1 StPO entfaltet für das Entlassungsverfahren keine Bindungs- sondern lediglich Indizwirkung, was aber den Dienstherrn nicht hindert, eigenständig den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bejahen.
5. Bereits ein einzelnes gravierendes Ereignis kann geeignet sein, den Schluss des Dienstherrn auf eine fehlende persönliche Eignung des Widerrufsbeamten zu rechtfertigen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.
6. Ein objektiver und subjektiver Verstoß gegen die einem Kommissaranwärter auferlegte Corona-Quarantäne sowie eine anschließende zumindest objektiv verwirklichte Unfallflucht sind als außerdienstliches Verhalten hinreichend bedeutsam, um seitens des Dienstherrn negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, von dem ein gesetzestreues Verhalten in besonderer Weise erwartet werden kann, ziehen zu dürfen.
7. Zur Streitwertfestsetzung für ein verbundenes Beschwerdeverfahren.


Wegen der in der Entscheidung enthaltenen Fußnoten verlinke ich ausnahmsweise auf die im Bürgerservice des Saarlandes eingestellte Entscheidung.

Verlinkt habe ich auf die im Bürgerservice des Saarlandes eingestellt.


Einsender:

Anmerkung:


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