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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtes Entfernen, Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 27.11.2023 - 203 StRR 381/23

Leitsatz des Gerichts:

1. Eine Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung - auch in der Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination des § 315c Abs. 3 Nr. 2; Abs. 1 Nr. 1a StGB - setzt im Falle einer Gefährdung von Sachwerten Feststellungen dazu voraus, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt und, falls ja, ob der gefährdeten Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht hat.
2. Der Vorsatz des Täters nach § 142 StGB muss sich darauf beziehen, dass ein Unfall stattgefunden hat und dass der Schaden nicht ganz unerheblich war.
3. Setzt der alkoholisierte Täter nach einem Streifvorgang seine Fahrt ohne Unterbrechung fort, bedarf eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr tatsachenfundierter Feststellungen zum Bemerken des Streifvorgangs und zum Vorstellungsbild bezüglich des Umfangs des Schadens und der Fahrtüchtigkeit.


In pp.

1. Auf die Sprungrevision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2023 mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zur Blutalkoholkonzentration aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in „Tateinheit“ mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15.- Euro verurteilt sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete, mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge begründete Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Die Verfahrensrügen sind nicht zulässig angebracht.

1. Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erweist sich als unzulässig, weil der Vortrag der Revision den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht wird.

a) Ein Zweck des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist, das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand der Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge zu befinden (BVerfGE 112, 185, 212). Der Revisionsführer muss daher die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfG a.a.O. 208 m. N. zur st. Rspr. des BGH; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. September 2021 – 202 StRR 105/21 –, juris Rn. 7). Nachteiliges darf der Beschwerdeführer nicht übergehen, er muss auch die Fakten vortragen, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99 –, BVerfGE 112, 185-216, juris Rn. 94; BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 StR 182/98 –, juris Rn. 16, 17 zu einer partiellen Wiedergabe eines Gutachtens; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 344 Rn. 38 m.w.N.). Für die Begründung der Rüge ist erforderlich, dass die behauptete Rechtsverletzung durch Angabe aller Tatsachen dargetan wird, die den konkreten Fehler lückenlos belegen. Die bloße Behauptung des Verstoßes als solchen genügt nicht. In der Regel ist die vollständige Darlegung des für die Beurteilung der Rüge relevanten Verfahrensverlaufs notwendig.

b) Zu der Beanstandung, eine ohne Belehrung nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gemachte Aussage sei verwertet worden, gehört die Mitteilung der Umstände, aus denen die Belehrungspflicht folgte, demgemäß also auch, dass gegen den Angeklagten im Zeitpunkt des Erscheinens der Polizeibeamten überhaupt ein Anfangsverdacht bestanden hatte (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. September 2021 – 202 StRR 105/21 –, juris Rn. 9). Die Pflicht zur Belehrung einer Person als Beschuldigten nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO wird nämlich erst dann ausgelöst, wenn sich der Verdacht gegen sie so verdichtet hat, dass sie ernstlich als Täter einer Straftat in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 StR 186/17 –, juris).

c) Für die Begründung der Rüge ist damit unerlässlich, den Inhalt der nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht verwerteten Aussage vollständig und genau wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1995 – 4 StR 77/95 –, juris Rn. 8; Gericke a.a.O. Rn. 43).

d) Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung hier nicht.

aa) Zu vermissen ist bereits die vollständige Wiedergabe der Angaben der beiden Polizeibeamten des ersten Zugriffs. Die Rechtfertigungsschrift versäumt es mitzuteilen, dass die Zeugin F. in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass sie und ihr Kollege sich entschieden hätten, den Angeklagten zu befragen, weil er aus der Tiefgarage herausgekommen wäre und sie nicht einfach jeden aus der Luft greifen könnten; sie könnte nicht sagen, ob ihr über Funk mitgeteilt worden wäre, dass der Angeklagte der Halter des Fahrzeugs war (SA Bl. 173). Sie hätten mit dem Angeklagten vor Ort ein informatorisches Gespräch geführt, ob er der Fahrzeugführer und Halter sei (SA Bl. 173).

bb) Die Revision verschweigt zudem, dass der Zeuge R. in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass ihnen zum Zeitpunkt der Befragung des Angeklagten nicht bekannt gewesen wäre, dass der Angetroffene der Halter des Fahrzeugs wäre. Der Angeklagte wäre nur zufällig vor der Garage entgegengekommen und sie hätten ihn gebeten, ihnen die Garage aufzumachen, damit sie nach dem gesuchten Fahrzeug schauen könnten (SA Bl. 179).

cc) Die Aussagen der Polizeibeamten werden zudem gestützt von dem von der Revision ebenfalls übergangenen Übergabebericht zur Sofortfahndung (SA Bl. 5 f.) und der Zulassungsbescheinigung Teil I (SA Bl. 72e), wonach nicht der Angeklagte, sondern seine Ehefrau die Halterin des gesuchten Fahrzeugs war. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch das Protokoll mit Angaben zur Beschuldigtenbelehrung (SA Bl. 7) einer Erwähnung in der Revisionsschrift bedurft hätte, um die zeitlichen Abläufe darzustellen. Dem Senat ist aufgrund der Defizite der Rechtfertigungsschrift eine Prüfung der Begründetheit der Rüge nicht eröffnet.

e) Der Senat weist jedoch darauf hin, dass erste informatorische Befragungen am Tatort anwesender oder sonst mit einer Straftat irgendwie im Zusammenhang stehender Personen, die alleine der Klärung dienen, ob ein Straftatenverdacht überhaupt begründet ist und wer als Auskunftsperson in Betracht kommt, nach der gefestigten Rechtsprechung noch keine Vernehmungen im Sinne von §§ 163a, 136 StPO darstellen und daher nicht die Pflicht zur Belehrung auslösen (st. Rspr., vgl. Weingarten in KK-StPO, a.a.O. § 163a Rn. 2 m.w.N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. September 2021 – 202 StRR 105/21 –, juris Rn. 10 m.w.N.).

2. Soweit die Rüge mit der Angriffsrichtung einer Verletzung von § 136a i.V.m. § 163a Abs. 4 S. 2 StPO geführt wird, ist sie ebenfalls unzulässig.

a) Um einen Verstoß gegen § 136a StPO rügen zu können, muss die Revision nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sämtliche Tatsachen vortragen, aus denen sich die Entstehung des Verwertungsverbots, die verbotswidrige Verwertung sowie das Beruhen der Verurteilung auf dieser Verwertung ergeben (MüKoStPO/Schuhr, 2. Aufl. 2023, StPO § 136a Rn. 103, vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01 –, juris).

b) Wann aufgrund von Alkoholkonsum eine relevante Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall, insbesondere von der Konstitution und den Trinkgewohnheiten des Vernommenen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei einem alkoholgewohnten Beschuldigten die Willensfreiheit bei 2 Promille Blutalkoholgehalt noch nicht ernsthaft beeinträchtigt, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten (vgl. Gleß in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 136a Rn. 33 m.w.N.).

c) Da die Revision eine Vernehmungsunfähigkeit auf den psychischen Zustand des Angeklagten zu stützen sucht, hätte es neben näheren Angaben zur Darstellung einer förmlichen Vernehmung auch der Wiedergabe des zeitnah zur behaupteten Vernehmung verfassten ärztlichen Berichts (SA Bl. 8) bedurft. Danach war der Angeklagte zwar stark alkoholisiert und benommen, jedoch ohne Orientierungsstörung und nicht verwirrt. Ob der Angeklagte trinkgewohnt war, durfte die Revision nicht offen lassen.

d) Zudem gilt die Vorschrift von § 136a StPO nicht für die informatorische Befragung einer Person (vgl. Diemer in KK-StPO a.a.O. § 136a Rn. 6), wie sie von den Zeugen F. und R. in den von der Revision nicht wiedergegebenen Passagen ihrer Aussagen bekundet worden ist.

3. Das Unterlassen einer audiovisuellen Aufzeichnung entgegen § 136 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 163a Abs. 4 S. 2 StPO würde nicht zu einem Verwertungsverbot führen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 136 Rn. 20d). Zudem hat die Revision auch insoweit eine förmliche Vernehmung nicht dargetan.

III.

Mit der Sachrüge hat die Revision den tenorierten teilweisen vorläufigen Erfolg.

1. Die Feststellungen des Amtsgerichts genügen nicht, um eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB zu tragen.

a) Eine Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung – auch in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination des § 315c Abs. 3 Nr. 2; Abs. 1 Nr. 1a StGB – setzt – von der hier nicht gegebenen Alternative der konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen abgesehen – nach gefestigter Rechtsprechung voraus, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07 –, juris Rn. 6 m.w.N. zu § 315b StGB; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 315 Rn. 16b m.w.N.; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 315 Rn. 82a).

b) Im Urteil sind daher Feststellungen dazu zu treffen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt und, falls ja, ob der gefährdeten Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (BGH a.a.O.)

c) Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe liegt nach der Rechtsprechung bei mindestens 750 Euro (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10 –, juris; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435/12 –, juris zur Beschädigung von Leitplankenfeldern).

d) Zum Wert der beschädigten Leitplanke verhält sich das angefochtene Urteil nicht, nachvollziehbare Feststellungen zur Höhe des drohenden Schadens hat der Tatrichter ebenfalls nicht getroffen. Die bloße Bezifferung eines Fremdschadens in Höhe von 665,15 Euro (Urteil S. 3) ohne Angabe der Grundlage des Betrages gibt hierfür keinen hinreichenden Anhalt. Auf einen Wiederherstellungsaufwand, der hier zudem unter dem Grenzwert der Rechtsprechung liegen würde, kommt es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2022 – 1 OLG 53 Ss 51/22-, juris Rn. 13).

2. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ebenfalls nicht hinreichend belegt.

a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend, sondern nur möglich sein. Allerdings setzt die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraus (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 2 StR 488/12 –, juris Rn. 8). Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH a.a.O.). Ob dies der Fall ist, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH a.a.O. m.w.N.; Tiemann in KK-StPO, a.a.O. § 261 Rn. 62 m.w.N.).

b) Beim Indizienbeweis müssen die für die Überzeugungsbildung verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten vom Tatrichter gewürdigt werden, damit ersichtlich ist, dass der Schuldbeweis erbracht ist und alle gleich nahe liegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (vgl. Tiemann a.a.O. § 261 Rn. 77 m.w. N.).

c) Ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler liegt vor, wenn eine an sich mögliche Schlussfolgerung nicht ausreichend mit Tatsachen abgesichert ist und daher letztlich über eine bloße Vermutung nicht hinauskommt (BGH, Beschluss vom 8. Mai 1990 – 3 StR 448/89 –, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. August 1993 – 5 StRR 81/93 –, juris Rn. 5; Gericke in KK-StPO, a.a.O. § 337 Rn. 29).

d) Gemessen daran durfte das Amtsgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zwar zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bei der Einfahrt von der Bundesstraße B auf den L.er Kreisel mit der vorderen linken Seite des von ihm geführten PKWs die Leitplanke mehrfach touchierte. Die Annahme des Amtsgerichts, dass der Angeklagte das Streifen bemerkte und zumindest mit der Möglichkeit rechnete, einen nicht nur belanglosen Fremdschaden verursacht zu haben, ist für das Revisionsgericht jedoch nicht nachvollziehbar begründet.

aa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sich der Vorsatz des Täters nach § 142 StGB darauf beziehen muss, dass ein Unfall stattgefunden hat und dass der Schaden nicht ganz unerheblich war (st. Rspr., vgl. Fischer a.a.O., § 142 Rn. 38 m.w.N.; Herb in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 142 Rn. 168; KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – (3) 1 Ss 389/11 (127/11) –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2015 – (3) 121 Ss 69/15 (47/15) –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 1 Ss 161/04 –, juris). Nimmt der Täter irrig an, es sei kein Schaden entstanden, es handle sich nur um belanglose Kratzer, handelt er nicht vorsätzlich (Fischer a.a.O. Rn. 39; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 1998 – 5 Ss 99/98 – 24/98 I –, juris). Eine geringfügige oder zusätzliche Beschädigung einer bereits beschädigten Leitplanke könnte einen Bagatellschaden darstellen, der als belangloser Schaden den Tatbestand ausschließen würde (vgl. Fischer a.a.O. § 142 Rn. 11; zur Beschädigung einer Leitplanke vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 1 Ss 161/04 –, juris).

bb) Entscheidend ist somit, welche Vorstellung der Täter von dem Umfang des entstandenen Schadens hatte, als er die Unfallstelle verließ (KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – (3) 1 Ss 389/11 (127/11) –, juris Rn. 4). Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Unfallverursachers lassen etwa die Stärke des Aufpralls, aber auch die Lautstärke einer Kollision zu (Herb a.a.O. § 142 Rn. 170).

cc) Vorliegend hat das Amtsgericht nicht festgestellt, welche Vorstellungen der Angeklagte hinsichtlich des angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als er die Unfallstelle verließ. Alleine die getroffenen Feststellungen eines mehrfachen Touchierens einer Leitplanke durch einen nicht unerheblich alkoholisierten Fahrer und die im Urteil nicht nachvollziehbar dargelegte Bezifferung eines Fremdschadens in Höhe von 665,15 Euro lassen keinen sicheren Schluss auf das Vorstellungsbild des Angeklagten vom Umfang des Fremdschadens zu. Denn es fehlen eine Beschreibung des Schadensbildes, Feststellungen zur Wucht und Länge des Streifens, zur gefahrenen Geschwindigkeit, zu den Sichtverhältnissen und zur Geräuschentwicklung.

3. Schließlich ist auch eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Die Formulierung im Urteil „zum Zeitpunkt der Kollision musste sich der Angeklagte jedoch seiner eigenen Fahruntüchtigkeit loswerden“ (sic!, Urteil S. 6), ist unverständlich und vermag ein Wissen um die alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder eine Inkaufnahme nicht zu belegen, sie kann auch als Fahrlässigkeitsvorwurf verstanden werden. Es genügt nicht jeder Fahrfehler, um einen Vorsatz zu begründen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. Juli 1991 – 1 Ss 50/91 –, juris Rn. 6). Dies gilt umso mehr, als mit Indizien unterlegte Feststellungen zum Bemerken des Streifvorgangs und zum Vorstellungsbild des deutlich alkoholisierten Angeklagten im Anschluss an das Touchieren der Leitplanke wie oben dargelegt fehlen.

4. Die Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zur Blutalkoholkonzentration können, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, aufrechterhalten bleiben.

5. Der neue Tatrichter wird in einem ersten Schritt den Verkehrswert des betroffenen Leitplankenabschnitts feststellen und, sofern dieser über dem Grenzwert der Rechtsprechung liegt, in einem zweiten Schritt die Höhe des drohenden Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung bestimmen müssen (BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 86/19-, juris; m.w.N.). Desweiteren wird der neue Tatrichter tatsachenfundierte Feststellungen zur Wahrnehmung des Streifvorgangs, zum Tatentschluss, nach dem Streifvorgang weiter zu fahren, und zur Vorstellung des Angeklagten zum Schaden und zu seiner Fahrtüchtigkeit zu treffen haben. Hat der Täter den Unfall bemerkt und fährt weiter, wird dies regelmäßig aufgrund eines neuen Tatentschlusses des sich seiner Fahruntüchtigkeit nunmehr bewusstgewordenen Fahrers geschehen (KG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2021 – (3) 121 Ss 1/21 (5/21) –, juris).

Schließlich wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob zum Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Die Höhe der Blutalkoholkonzentration, gemessen 68 Minuten nach der Tat, legt hier eine Prüfung nahe (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2016- III-1 RVs 93/16 –, juris Rn. 18; Fischer a.a.O. § 20 Rn. 13 und 21).


Einsender: 3. Strafsenat des BayObLG

Anmerkung:


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