Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 04.04.2024 - 1 ORs 45/24
Eigener Leitsatz:
1. Auch ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.
2. Die allgemeine Erwägung, in einer Großstadt müsse stets damit gerechnet werden, dass hinter einem Zaun auch Schienen verlaufen können, reicht nicht aus, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr zu begründen.
3. Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt. Allerdings müssen die Angaben den Wahrnehmungsmöglichkeiten des Angeklagten entsprechen.
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die (Sprung-) Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. April 2023
nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 19. März 2024 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. April 2023 wegen eines fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr verwarnt worden. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € ist vorbehalten worden.
Gegen das Urteil hat die Angeklagte zunächst Berufung eingelegt.
Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an ihren Wahlverteidiger am 7. Juni 2023 hat die Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 5. Juli 2023 erklärt, dass das Rechtsmittel nunmehr als Revision fortgeführt werde. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Hierzu führt sie im Einzelnen aus.
Auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft ist das amtsgerichtliche Urteil - mangels Nachweises einer bestehenden Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers - erneut zugestellt worden, und zwar nunmehr - am 4. Januar 2024 - an die Angeklagte persönlich. Eine weitere Revisionsbegründung ist seither nicht zu den Akten gelangt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 23. Februar 2024, eingegangen beim Oberlandesgericht am 11. März 2024, beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückzuverweisen.
II.
Das gemäß § 335 Abs. 1 StPO als Sprungrevision statthafte Rechtsmittel der Angeklagten ist zulässig erhoben.
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Übergang von der Berufung zur Sprungrevision war innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zulässig (Wiedner in BeckOK, StPO, Stand: 01.01.2024, § 335 Rdn. 13 m.w.N.).
In der Sache hat die (Sprung-) Revision auch - vorläufig - Erfolg.
Die Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den „Schienenverkehr“ wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:
„Die Betroffene befuhr am 06.05.2022 mit einem Pkw Audi R8 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. unter anderem den Rheinparkweg in Köln. Sie befand sich mit ihrem Ehemann auf der Rückfahrt von einem Konzert vom Tanzbrunnen. Sie fuhr das Fahrzeug nicht oft. Bei der Ausfahrt aus dem dortigen Kreisverkehr auf den Auenweg gegen 23:33 Uhr beschleunigte die Angeklagte den Pkw zu stark. Nach 300 m brach das Heck des Fahrzeugs aus und die Angeklagte verlor die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Pkw fuhr unkontrolliert über die Gegenspur und den Gehweg. Hinter dem Gehweg befand sich, abgetrennt durch einen Gitterzaun und Sträucher, das Gleisbett des [gemeint: der] Deutschen Bahn AG. Der Pkw durchbrach den Zaun und das Gebüsch und befand sich sodann auf dem Gelände der Deutschen Bahn AG, wobei er in den Schienenverkehr hineinragte. Nachdem die Zugstrecke durch die Polizei gesperrt worden war, näherte sich gleichwohl gegen 23:44 Uhr, als sich die Polizeibeamten und der Ehemann der Angeklagten dem Fahrzeug genähert und die Papiere aus dem Handschuhfach entnommen hatten, ein ICE auf den Gleiches [wohl gemeint: „Gleisen].“ Der Zugführer übersah den dort befindlichen Pkw und touchierte die Front des Pkw mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/h, wodurch diese erheblich beschädigt wurde. Am ICE entstand nur ein leichter Sachschaden. Der Zusammenstoß war von dem Zugführer gar nicht bemerkt worden.“
Wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr wird gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft, wer die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Nach § 315 Abs. 6 StGB macht sich strafbar, wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass sich die Angeklagte im Sinne von § 315 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 6 StGB strafbar gemacht hat.
Die Feststellungen sind teilweise lückenhaft.
a) Zunächst bestehen allerdings keine Bedenken, soweit das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die Angeklagte ein Hindernis im Sinne von § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet hat, indem sie infolge zu starker Beschleunigung die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hat, welches daraufhin unkontrolliert über die Gegenspur und den Gehweg fuhr, einen Gitterzaun und das Gebüsch durchbrach und sich daraufhin auf dem Gelände der Deutschen Bahn AG befand, wo es in den Schienenverkehr hineinragte.
Unter einem Hindernisbereiten ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (BGH NStZ-RR 2020, 183 m.w.N.; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 315 Rdn. 9 m.w.N.). In Fällen, in denen ein Fahrzeug - wie hier - auf die Schienen gelangt, ist die Erfüllung dieses Tatbestandes besonders augenfällig (BGH NJW 1959, 1187).
b) Auch kann aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Angeklagten zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahnverkehrs geführt hat.
Die Verkehrssicherheit ist beeinträchtigt, wenn die normale abstrakte Verkehrsgefahr gesteigert worden ist (Fischer, StGB, 71. Aufl., § 315 Rdn. 13 m.w.N.). Dies ist in Anbetracht der erfolgten Kollision zwischen ICE und Pkw belegt.
c) Demgegenüber wird der Eintritt einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert im Urteil nicht tragfähig begründet.
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH NStZ 2022, 228; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 315 Rdn. 14). Ist ein Schaden tatsächlich eingetreten, kann die (zuvor konkret drohende) Gefahr nicht geringer, wohl aber größer gewesen sein (Fischer, StGB, 71. Aufl., § 315 Rdn. 16b).
Das Amtsgericht begründet die Annahme einer konkreten Gefährdung mit der Erwägung, dass ein Zusammenstoß mit einem schienengeführten Verkehrsmittel (immer) die konkrete Gefahr des Entgleisens und dadurch entstehenden ungleich größeren Schäden beinhalte.
Nach obigen Maßgaben ist ein konkreter Gefahrerfolg hierdurch nicht belegt.
Zwar mag es naheliegen, dass im Falle einer Zugentgleisung erhebliche Gefahren für die Zuginsassen und für fremde Sachen von bedeutendem Wert drohen. Fahrgäste eines Zuges sind nicht angeschnallt. Nicht selten stehen sie oder bewegen sich in den Abteilen und Gängen, so dass im Falle einer Zugentgleisung Stürze und Verletzungen zu besorgen sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ 2005, 387 zum Fall einer erzwungenen Notbremsung eines etwa 80 km/h schnell fahrenden Eisenbahnzuges).
Jedoch muss die Annahme eines Beinahe-Unfalls in der konkreten Tatsituation nachvollzogen werden können. Hierfür genügt es nicht, auf allgemeine Gefahren von Entgleisungen abzustellen. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass in der konkreten Tatsituation die konkrete Gefahr einer Entgleisung bestand, so dass es nur noch vom Zufall abhing, ob Rechtsgüter verletzt wurden. Insoweit hätte es einer Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles bedurft.
Dem Urteil lässt sich hierzu lediglich entnehmen, dass der ICE mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/h herangenaht war und der Lokführer den Pkw übersehen haben soll. Zudem wird mitgeteilt, der Pkw habe „in den Schienenverkehr hineingeragt“. Nicht dargestellt wird jedoch, wie weit der Pkw in den Schienenverkehr hineinragte, ob also das Fahrzeug beispielsweise nur wenige Zentimeter in das Gleisbett hineinragte oder ob es sich etwa mittig auf dem Schienenkörper befand. Ohne Kenntnis der genauen Einzelfallumstände ist der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht nachzuvollziehen.
Der Gefahrerfolg lässt sich auch nicht anhand der weiteren Urteilsbegründung ableiten: Ausweislich der Urteilsgründe hat es keine Personenschäden gegeben. Am ICE soll durch den Zusammenstoß „nur leichter Sachschaden“ entstanden sein. Zwar handelt es sich bei dem ICE zweifellos um eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Die Höhe des am ICE entstandenen Sachschadens wird indes weder beziffert noch sonst in einer Weise beschrieben, dass der Senat davon auszugehen vermag, dass an dem ICE bedeutender Schaden entstanden ist. Dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert nur ein unbedeutender Schaden droht, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht (BGH NJW 1990, 194f.; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 315 Rdn. 16b).
Hinsichtlich des von der Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs teilt das Amtsgericht mit, dass dessen Front durch den Zusammenstoß mit dem ICE „erheblich“ beschädigt worden sei. Unabhängig von der nicht einheitlich beantworteten Frage, ob das von dem Täter selbst geführte Fahrzeug im Rahmen von § 315 Abs. 1 StGB überhaupt taugliches Gefährdungsobjekt sein kann (vgl. hierzu näher Fischer, StGB, 71. Aufl., § 315 Rdn. 16; Pegel in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. § 315 Rdn. 70 ff.), teilt das angefochtene Urteil nicht mit, in wessen Eigentum der Pkw stand, so dass jedenfalls schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Angeklagte selbst Eigentümerin des Fahrzeugs, mithin das Fahrzeug nicht „fremd“ ist.
2. Auch die Feststellungen zur Fahrlässigkeit sind lückenhaft. Hierauf weist die
Verteidigung zu Recht hin.
a) Anhand der Urteilsgründe kann zunächst allerdings nachvollzogen werden, dass die Angeklagte objektiv sorgfaltswidrig handelte, indem sie den von ihr gefahrenen Pkw, den sie nicht oft fuhr, nach der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr „zu stark“ beschleunigte, so dass sie über diesen die Kontrolle verlor und das Fahrzeug unkontrolliert über die Gegenfahrbahn und den Gehweg bis in das Gleisbett schleuderte. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO ist die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Hiergegen hat die Angeklagte ersichtlich verstoßen.
b) Nicht hinreichend belegt wird jedoch, dass der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für die Angeklagte - als mit den Örtlichkeiten nicht vertraute Fahrerin - zur Tatzeit vorhersehbar gewesen ist.
Ein (objektiv) fahrlässiges Verhalten verlangt, dass der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen dürfen, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden brauchte (BGHSt 12, 75). Dabei müssen nicht alle Einzelheiten des Geschehensablaufs prognostiziert werden können; es genügt, dass der Erfolg im Endergebnis voraussehbar gewesen ist (OLG Nürnberg NStZ-RR 2006, 248).
Das Amtsgericht trifft zu dieser Frage keine ausreichenden Feststellungen.
Es beschränkt sich auf die allgemeine Erwägung, in einer Großstadt müsse stets damit gerechnet werden, dass hinter einem Zaun auch Schienen verlaufen können.
Dem vermag der Senat - in dieser Allgemeinheit - nicht zu folgen.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Vorlageverfügung zutreffend aus, dass darzulegen gewesen wäre, warum die mit den Örtlichkeiten nicht vertraute Angeklagte zur Tatzeit damit hätte rechnen müssen, bei pflichtwidriger Beschleunigung und Kontrollverlust über das schleudernde Fahrzeug in das Gleisbett der Deutschen Bahn zu gelangen und dort ein Hindernis für den Bahnverkehr zu bereiten. Hierfür hätte es näherer Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten, der Lichtverhältnisse und der Erkennbarkeit der Bahnstrecke bedurft. Ohne eine nähere Beschreibung der Tatörtlichkeit und einer Auseinandersetzung mit der Frage, was für einen Autofahrer, der die Örtlichkeiten nicht kennt, in der konkreten Tatsituation vorhersehbar gewesen ist, vermag der Senat nicht nachzuprüfen, ob das Geschehen möglicherweise so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung lag, dass ein mit den Örtlichkeiten nicht vertrauter Autofahrer vernünftigerweise nicht damit hatte rechnen müssen.
3. Auch die tatrichterliche Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht
stand.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Allerdings hat das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge einzugreifen, wenn dem Tatrichter insoweit Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH NStZ 2004, 630; SenE v. 05.02.2002 - Ss 7/02 B; SenE v. 14.11.2006 - 81 Ss 108/06; SenE v. 07.06.2017 - III-1 RVs 114-115/17; SenE v. 29.09.2017 - III-1 RVs 225/17; SenE v. 19.06.2020 - III-1 RVs 103/20).
Das Amtsgericht hat zur Beweiswürdigung das Folgende ausgeführt:
„Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung, insbesondere dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten.“
Diese Erwägungen erweisen sich schon deshalb in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise als lücken- und damit als rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht nicht mitteilt, auf welche weiteren Beweismittel es seine Feststellungen - neben dem für glaubhaft erachteten Geständnis der Angeklagten - gestützt hat.
Für die Verwertung von Geständnissen gilt im Übrigen, dass der Tatrichter zwar nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt. Allerdings müssen die Angaben den Wahrnehmungsmöglichkeiten des Angeklagten entsprechen (SenE v. 22.09.2017 - III- 1 RVs 222/17; SenE v. 29.12.2017 - III- 1 RVs 307/17; SenE v. 18.05.2018 - III- 1 RVs 74/18; SenE v. 01.10.2019 - III- 1 RVs 185/19; SenE v. 10.11.2022 - III-1 RVs 180/22). Dass aber die Angeklagte zu allen im Urteil des Amtsgerichts festgestellten Umständen eigene Wahrnehmungen machen konnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, warum die Angeklagte in der Lage gewesen sein könnte, Wahrnehmungen dazu zu machen, dass sich dem Pkw um 23:44 Uhr ein ICE mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/h näherte, der Zugführer den Pkw übersah und der Zugführer den Zusammenstoß nicht bemerkte.
Die Sache bedarf nach alledem neuer tatrichterlicher Behandlung und Entscheidung.
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