Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mannheim, Beschl. v. 10.05.2024 - R 18 StVK 285/22
Eigener Leitsatz:
Zum (teilweisen) Fortbestand einer Abstinenzweisung im Bewährungsbeschluss nach Inkrafttreten des KCanG.
1. R 18 StVK 285/22 Landgericht Mannheim
(935 VRs 811 Js 17409/19 Staatsanwaltschaft Mannheim)
2. R 18 StVK 286/22 Landgericht Mannheim
Landgericht Mannheim
Beschluss
In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.
Rechtsanwalt ... wegen BtMG
hat das Landgericht Mannheim - 18. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - - am 10. Mai 2024 beschlossen:
1. Die mit Reststrafenaussetzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.01.2023 unter 5.c.) erteilte Kontrollweisung wird aufgehoben.
2. Die Weisung Ziffer 5c) wird aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
..Der Verurteilte hat sich jeglicher illegaler Drogen bzw. des nach KCanG verbotenen Umgangs mit Cannabis zu enthalten."
Gründe:
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.01.2023 wurden die Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Mannheim vom 30.10.2019 und vom 07.04.2021 zur Bewährung ausgesetzt und dem Verurteilten mehrere Weisungen erteilt. Die Aufhebung der Kontrollweisung erfolgt im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft und geht auf einen Antrag der Verteidigung zurück. Dem Antrag konnte dabei im erfolgten Umfang entsprochen werden, zumal auch die Bewährungshelferin keine Hinweise sieht, die dafür sprechen könnten, die Kontrollweisung aufrechtzuerhalten. Die Weisung, sich jeglicher illegaler Drogen zu enthalten, hat auch nach Ein-führung des KCanG weiterhin Berechtigung, und zwar auch im Umgang mit Cannabis, der, soweit hier von Relevanz, nur innerhalb der Grenzen des § 2 Abs. 3 KCanG vom generell verbotenen Umgang ausgenommen ist bzw. im Rahmen des § 34 KCanG unter Strafe gestellt ist.
Mannheim, 15.05.2024
Einsender: RA P. Welke, Heidelberg
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