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Entscheidungen

OWi

Verfahrensrüge, Überschreitung der Unterbrechungsfrist

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.04.2024 – 3 ORbs 62/24162 Ss 123/23

Leitsatz des Gerichts:

1. Die Fristüberschreitung nach §§ 71 OWiG, 229 Abs. 1 StPO ist kein absoluter Rechtsbeschwerdegrund, so dass die Rechtsbeschwerde jedenfalls dann dartun muss, dass das Urteil darauf beruht, wenn der Verstoß ohne Bedeutung sein kann.
2. Der Verstoß kann ohne Bedeutung sein, wenn die Verhandlung bei der Fristüber-schreitung bereits lange angedauert hatte, die Beweisaufnahme abgeschlossen war, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung die Schlussvorträge gehalten hatten und sich die Kammer ausschließlich mit dem Stoff dieses Strafverfahrens befasst hatte (BGHSt 23, 224).
3. Der Verstoß kann auch bei entgegengesetzter Sachlage ohne Bedeutung sein, wenn nämlich der Sachverhalt einfach gelagert ist, die Beweislage klar ist und die Hauptverhandlung kurz war.


3 ORbs 62/24 - 162 Ss 123/23

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem SchwarArbG

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 23. April 2024 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. August 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Betroffene einer vorsätzli-chen Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG in Tateinheit (§ 19 O-WiG) mit § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO schuldig ist.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 22. April 2024 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erläuterung bedarf nur das Folgende:

1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe gegen §§ 71 Abs. 1, 229 Abs. 1 StPO dadurch verstoßen, dass es einen außerhalb der zulässigen Frist liegenden Fortsetzungstermin anberaumt und durchgeführt habe, ist nicht in nach §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotener Weise ausgeführt.

Die Fristüberschreitung ist kein absoluter Rechtsbeschwerdegrund, so dass die Rechtsbeschwerde im Grundsatz dartun muss, dass das Urteil darauf beruht. Da dies dem Rechtsbeschwerdeführer meist kaum möglich ist, hat sich in der Rechtsprechung die Bewertung durchgesetzt, dass das Urteil in der Regel auf dem Verfahrensmangel beruhen wird (vgl. BGHSt 23, 224; NStZ-RR 2020, 285). Allerdings ist anerkannt, dass „in besonders gelagerten Ausnahmefällen“ der Verstoß ohne Bedeutung sein kann (vgl. BGHSt 23, 224). Ein solcher ist vom BGH angenommen worden, als die Verhandlung bei der Fristüberschreitung bereits ein Jahr angedauert hatte, die Beweisaufnahme abgeschlossen war, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung die Schlussvorträge gehalten hatten und sich die Kammer ausschließlich mit dem Stoff dieses Strafverfahrens befasst hatte (vgl. BGH a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall kann aber auch bei entgegengesetzter Sachlage gegeben sein, wenn nämlich der Sachverhalt einfach gelagert ist, die Beweislage klar ist und die Hauptverhandlung kurz war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 229 Rn. 16).

Aus der Anerkennung von Ausnahmefällen leitet sich für die Rechtsbeschwerde das Erfordernis ab, dass die Verfahrensrüge in tatsächlicher Hinsicht dartun muss, dass ein solcher nicht vorgelegen hat. Derartige Ausführungen fehlen hier. Zwar trägt die Rechts-beschwerde im Schriftsatz vom 22. April 2024 noch zum Verfahrensgang und zum Prozessstoff vor. Diese Ausführungen erfolgten aber nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Unbeschadet der Frage, ob sie der Verfahrensrüge zur Zulässigkeit oder gar zum Erfolg verhelfen hätten können, sind sie unbeachtlich.

Enthielte die Verfahrensrüge eine berücksichtigungsfähige Darstellung des Verfahrens-geschehens, spräche aber auch vieles dafür, von einem Ausnahmefall auszugehen. Denn in der hier zu bewertenden Bußgeldsache hat die Hauptverhandlung nur zwei Tage gedauert, und die Beweislage war klar. Schließlich hatte die Betroffene in einem Internetauftritt die Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1e SchwarzArbG an-gekündigt.

2. Die Klarstellung des Schuldspruchs entspricht der Bewertung des Bußgeldbescheids. Auch die Urteilsgründe (UA S. 4 unten) und der nach § 8 Abs. 6 SchwarzArbG zur An-wendung gekommene Bußgeldrahmen (bis 50.000 Euro) lassen erkennen, dass der Bußgeldrichter auch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1e SchwarzArbG angewandt hat, ohne dass dies Eingang in den Urteilstenor gefunden hätte.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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