Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Urteil vom 30.05.2024 - 1 ORs 6/24
Leitsatz des Gerichts:
1. Der Wortlaut des § 130 Abs. 3 StGB ist allein auf die Billigung, Leugnung und Verharmlosung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Taten nach § 6 Abs. 1 VStGB bezogen und umfasst damit den Völkermord, nicht aber die weiteren dem Völkermord vorangegangenen Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden unter dem nationalsozialistischen Unrechtsregime.
2. Die Verwendung eines verfremdeten sogenannten Judensterns als Kritik an der Situation ungeimpfter Personen unter den Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (sogenannter Ungeimpft-Stern) verwirklicht nicht den Tatbestand einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB, wenn die Verwendung dieses Zeichens nach den tatrichterlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden bezogen zu verstehen ist, nicht aber auf den an ihnen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord.
In pp.
Die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12.12.2023 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 28.11.2022 verhängte das Amtsgericht Bremen-Blumenthal gegen den Angeklagten wegen Volksverhetzung in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, eine Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 40,- EUR. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Mit Urteil der Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen vom 12.12.2023 wurde auf die Berufung des Angeklagten das Urteil vom 28.11.2022 abgeändert und der Angeklagte wurde freigesprochen.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen zu den vorgeworfenen Taten getroffen, bei denen der Angeklagte jeweils wie folgt Bilder auf seinem grundsätzlich öffentlich zugänglichen Profil in einem sozialen Netzwerk postete:
"1) Am 22.08.2021 postete der Angeklagte mutmaßlich von seinem Wohnort aus auf seinem grundsätzlich öffentlich zugänglichen ...-Profil "..." einen gelben Davidstern mit der Aufschrift "NICHT GEIMPFT". Über diesem Abbild ist die Überschrift "Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen" vermerkt.
2) Am 17.11.2021 postete der Angeklagte mutmaßlich von seinem Wohnort aus auf seinem grundsätzlich öffentlich zugänglichen ...-Profil "..." ein bearbeitetes Bild, welches auf der oberen Hälfte das Abbild Adolf Hitlers mit der Aufschrift "1935 Juden sollten nur noch Zugang zu ihrem Arbeitsplatz zu Lebensmittelgeschäften Drogerien und Apotheken haben" und auf der unteren Hälfte den Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach mit der Aufschrift "2021 Ungeimpfte sollten nur noch Zugang zu ihrem Arbeitsplatz, zu Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken haben - Karl Lauterbach" zeigte. Dieses Bild kommentierte er selbst mit dem Zusatz "Ich sehe null Parallelen" und einem monokeltragenden sog. Emoji.
Hintergrund der Veröffentlichungen war es, dass der Angeklagte die Coronapolitik der Bundesregierung, insbesondere die Beschränkungen für Nichtgeimpfte und für Kinder stark ablehnte und sich durch sie ausgegrenzt fühlte. Die bearbeiteten Bilder hatte er selbst beim Surfen in sozialen Netzen gefunden und so wie kopiert auf seinem ...-Konto geteilt."
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Verfügung vom 12.12.2023, die am 13.12.2023 beim Landgericht einging, Revision ein. Die schriftlichen Urteilsgründe sind am 11.01.2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und die Revision wurde mit Verfügung vom 05.02.2024 begründet. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 25.03.2024 Stellung genommen und beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12.12.2023 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen.
Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsätzen vom 22.02.2024 und 10.04.2024 Stellung genommen und beantragt, die Revision zu verwerfen.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 StPO) und begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und damit zulässig. Die Revision ist aber nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen vom 12.12.2023 zeigt auf die mit der Revision der Staatsanwaltschaft allein erhobene Sachrüge keine Rechtsfehler des Urteils auf. Entgegen dem Revisionsvorbringen und der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist nach dem revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen hat.
1. Grundsätzlich sind dabei die in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof entwickelten besonderen Maßstäbe zur Anwendung der Tatbestände der Meinungsäußerungsdelikte und zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Erkenntnisse in Bezug auf diese Tatbestände zugrunde zu legen (siehe bereits die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 23.02.2023 – 1 Ss 48/22, juris Rn. 35 ff., OLGSt StGB § 130 Nr 20). Danach ist bei der Subsumtion unter diese Strafvorschriften Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 18.02.1964 – 1 StR 572/63, juris Rn. 5, BGHSt 19, 235; Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 11, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei stets der konkrete Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)).
Der Wortlaut legt den Sinn der Äußerung aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 18, NZV 1994, 486; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; Beschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13, juris Rn. 18, EuGRZ 2013, 637; BGH, Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1; Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 42, BVerfGE 85, 1; Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 17, NZV 1994, 486; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 33, BVerfGE 114, 339; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 33, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 03.05.2008 – 3 StR 394/07, juris Rn. 8, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 24, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.); Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146).
Grundsätzlich ist die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt Sache des Tatrichters, wobei dieser im vorgenannten Sinne die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen hat (siehe BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 9, NStZ 1981, 258; Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1; Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93, juris Rn. 19, BGHSt 40, 97; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146). Das Urteil des Tatrichters muss aber die erforderlichen Feststellungen enthalten, um dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Die Aufgabe des Revisionsgerichts ist es dabei, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder Sprachgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (siehe BGH, Urteil vom 15.11.1967 – 3 StR 4/67, juris Rn. 7, BGHSt 21, 373; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2022 – 2 Ss 164/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 181; Urteil vom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Jena, Urteil vom 27.09.2016 – 1 OLG 171 Ss 45/16, juris Rn. 20, OLGSt StGB § 130 Nr 14). Als durch das Revisionsgericht zu überprüfender Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass nach den festgestellten Umständen mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, diese gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 10, NStZ 1981, 258; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2010 – 2 Ws 323/09, juris Rn. 43).
2. Nach diesen Maßstäben ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts zur Tat vom 22.08.2021 (Posten eines gelben Davidsterns mit der Aufschrift "NICHT GEIMPFT") ein Rechtsfehler in der Entscheidung des Landgerichts nicht festzustellen, das den Angeklagten im Hinblick auf diese Tat vom Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB freigesprochen hat. Dieses dem Angeklagten vorgeworfene und von ihm eingeräumte Posting war, wie der Angeklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in Abrede stellte, absurd, abwegig und geschmacklos. Dennoch begegnet es keinen Bedenken aus revisionsgerichtlicher Perspektive, wenn das Landgericht im vorliegenden konkreten Fall nach seinen tatsächlichen Feststellungen und der primär ihm als Tatgericht obliegenden Auslegung der Äußerung hierin nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB gesehen hat.
a) Das Amtsgericht nahm an, dass der Angeklagte den unter der NS-Herrschaft begangenen Völkermord und die Gräueltaten gegen jüdische Bürger verharmlost habe, indem er die Situation Ungeimpfter mit derjenigen der Juden unter der Herrschaft der Nationalsozialisten verglichen und damit ausgedrückt habe, dass er sich als Ungeimpfter in vergleichbarer Weise öffentlich gebrandmarkt, ausgegrenzt, rechtlos gestellt, verfolgt und existentiell bedroht fühle.
Das Landgericht hat dagegen darauf abgestellt, dass die Verpflichtung zum Tragen des sog. Judensterns bereits nicht direkt eine Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art betreffe und dass durch die Übernahme dieses diskriminierenden Symbols auch nicht indirekt der Völkermord an den Juden geleugnet oder gebilligt werde. Auch ein Verharmlosen des Völkermords liege nicht vor, da dem Zeigen des bearbeiteten Davidsterns nicht zwangsläufig die Äußerung innewohne, dass die Situation der jüdischen Bevölkerung gar nicht so schlimm gewesen sei, sondern vorrangiger Aussagegehalt vielmehr sei, dass die Situation der Ungeimpften genauso schlimm wie diejenige der Juden damals sei. Dies sei aber kein Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB, sondern lediglich eine (Über-) Dramatisierung der eigenen Lage auf eine gemeinhin als geschmacklos empfundene Art und Weise.
b) In der bisherigen Rechtsprechung ist das Meinungsbild zur Frage der Strafbarkeit der Verwendung eines solcherart bearbeiteten sogenannten Judensterns zur Beschreibung der Situation nicht gegen Corona/COVID-19 geimpfter Personen ("Ungeimpft"- bzw. "Nicht geimpft"-Stern) geteilt. Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB ist dabei – mit im Einzelnen unterschiedlicher Begründung – überwiegend verneint worden (siehe KG Berlin, Urteil vom 11.05.2023 – (4) 121 Ss 124/22 (164/22), juris Rn. 11, OLGSt StGB § 130 Nr. 19; OLG Braunschweig, Urteil vom 07.09.2023 – 1 ORs 10/23, juris Rn. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2023 – 1 Ss 166/22, juris Rn. 10; Urteil vom 21.11.2023 – 2 ORs 38/23, BeckRS 2023, 41704 Rn. 21; Urteil vom 30.11.2023 – 7 ORs 27/23, juris Rn. 12; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.10.2023 – 1 ORs 46/23, juris Rn. 26; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021 – Ss 72/20, juris Rn. 20; LG Aachen, Urteil vom 18.08.2022 – 60 Qs 16/22, juris Rn. 33; AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 01.08.2022 – 3 Cs 801 Js 35154/21, juris Rn. 11 ff; AG Köln, Urteil vom 15.02.2022 – 524 Cs 40/22, juris Rn. 5; AG Pirna, Urteil vom 10.10.2022 – 212 Ds 378 Js 111/22, BeckRS 2022, 28445 Rn. 6; AG Salzgitter, Beschluss vom 17.11.2023 – 8 Cs 802 Js 32987/22, BeckRS 2023. 41230 Rn. 11). In einigen Entscheidungen – auch aus jüngerer Zeit – ist demgegenüber gegenteilig eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB bejaht bzw. zumindest für möglich erachtet worden (siehe BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 – 205 StRR 240/20, juris Rn. 8 [die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, siehe BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021 – 1 BvR 1787/20; die Beschwerde zum EGMR blieb ohne Erfolg, siehe EGMR, Entscheidung vom 05.04.2022 – 1854/22 (Lanzerath v. Germany), NJW 2023, 1929]; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2024 – 1 ORs 23/23, juris Rn. 12 ff.; LG Köln, Urteil vom 04.04.2022 – 113 Qs 6/22, juris Rn. 10 ff; LG Regensburg, Urteil vom 09.09.2022 – 5 Qs 157/22, juris Rn. 11; LG Würzburg, Urteil vom 18.05.2022 – 1 Qs 80/20, jurls Rn. 15, NStZ-RR 2022, 242).
c) Maßgeblich ist nach den vorstehenden allgemeinen Ausführungen, dass bei mehrdeutigen Äußerungen eine Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen sind, wobei diese Auslegung Sache des Tatrichters ist und die Aufgabe des Revisionsgerichts darin besteht, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder Sprachgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen.
Vorliegend ist damit zunächst festzustellen, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nicht nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar ist, wenn die Auslegung seines Postings ergibt, dass dieses nicht als auf den Völkermord an den Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus bezogen zu verstehen ist. Der Wortlaut des § 130 Abs. 3 StGB ist allein auf die Billigung, Leugnung und Verharmlosung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Taten nach § 6 Abs. 1 VStGB bezogen und umfasst damit den Völkermord, nicht aber die weiteren dem Völkermord vorangegangenen Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden unter dem nationalsozialistischen Unrechtsregime. Ein solches bereits durch den Wortlaut des § 130 Abs. 3 StGB vorgegebenes enges Verständnis wird bestätigt durch den Vergleich zu § 130 Abs. 4 StGB, worin die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft insgesamt unter Strafe gestellt wird. Ein enges Verständnis der Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB ist auch aus dem allgemeinen Umstand abzuleiten, dass die Regelungen des § 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB als Vorschriften zur Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 eine Schrankenbestimmung zum Grundrecht aus Art. 5 GG darstellen, denen zugleich eine besondere Ausnahme vom ansonsten nach Art. 5 Abs. 2 GG zu beachtenden Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze zugrunde liegt (siehe BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, juris Rn. 64 ff., BVerfGE 124, 300; Beschluss vom 28.03.2017 – 1 BvR 1384/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 1001).
Auf der Grundlage dieses Normverständnisses des § 130 Abs. 3 StGB hat das Landgericht verneint, dass das Posting eines sogenannten Ungeimpft-Sterns durch den Angeklagten als auf den Völkermord an den Juden bezogen zu verstehen ist, ohne dass dem nach den vom Landgericht festgestellten Umständen ein Rechtsfehler zugrunde läge. Das Posting eines sogenannten Ungeimpft-Sterns stellt sich insoweit dahingehend als eine mehrdeutige Äußerung dar, als dies speziell auf den Massenmord an Juden in der Zeit des Nationalsozialismus bezogen verstanden sein kann oder aber auch auf die Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden, die dem Völkermord vorangingen. Ist damit aber eine straflose Auslegungsmöglichkeit nicht mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, dann ist eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB zu verneinen. Diese Annahme, dass nach den Umständen des konkreten Falles ein solcher sogenannter Ungeimpft-Stern auf Maßnahmen der Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden, nicht aber auf den an ihnen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord bezogen sein kann, ist auch in der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte vielfach geteilt worden (siehe OLG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2023 – 1 Ss 166/22, juris Rn. 10; Urteil vom 30.11.2023 – 7 ORs 27/23, juris Rn. 12; OLG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 26; LG Aachen, a.a.O., juris Rn. 33; AG Clausthal-Zellerfeld, a.a.O., juris Rn. 11 ff.).
Soweit in anderen Entscheidungen dagegen teilweise bejaht worden ist, dass ein solcher sogenannter Ungeimpft-Stern als speziell auf den Massenmord an Juden in der Zeit des Nationalsozialismus bezogen zu verstehen sei (siehe BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 – 205 StRR 240/20, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 17; LG Köln, a.a.O., juris Rn. 10 ff.; LG Würzburg, a.a.O., juris Rn. 15), steht dies dieser Bewertung nicht entgegen. Soweit hierzu teils vertreten wird, dass der sogenannte Ungeimpft-Stern deswegen auf den Völkermord bezogen zu verstehen sei, weil historisch die Verpflichtung zum Tragen des sogenannten Judensterns der massenweise vorgenommenen Deportation von Juden im Deutschen Reich und in den von Deutschland besetzten Gebieten diente und eine öffentlich sichtbare Maßnahme zur Durchführung des Holocausts gewesen war (so OLG Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 17; ähnlich bereits LG Köln, a.a.O., juris Rn. 10 ff.; LG Würzburg, a.a.O., juris Rn. 15), kann dieser historische Zusammenhang nicht ohne weiteres die Unterscheidung in Gegenstand und Auswirkungen der beiden hier betroffenen Unrechtsmaßnahmen entfallen lassen, so dass gerade nicht notwendigerweise jede Bezugnahme auf den sogenannten Judenstern als Maßnahme der Ausgrenzung auch auf den nachfolgenden Völkermord bezogen zu verstehen ist. Eine solche Auslegung stünde vielmehr den hier zu beachtenden Geboten aus Art. 5 Abs. 1 GG entgegen.
Weitere Umstände, auf deren Grundlage in anderen Fällen von der Rechtsprechung Äußerungen nach den Gesamtumständen als auf den Völkermord bezogen verstanden wurden, sind vom Landgericht in seinen tatrichterlichen Feststellungen verneint worden; dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von weiteren Verfahren mit Bezug auf Vergleiche zwischen den Corona-Maßnahmen und Verbrechen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, in denen aufgrund der weiteren Umstände ein Bezug der inkriminierten Äußerungen auf den Völkermord bejaht wurde (siehe BayObLG, Urteil vom 20.03.2023 – 206 StRR 1/23 (164/22), juris Rn. 30; LG München II, Urteil vom 17.08.2023 – 6 Ns 510 Js 5/22, juris Rn. 75; ähnlich auch BayObLG, Urteil vom 25.06.2020 – 205 StRR 240/20, juris Rn. 8; Urteil vom 02.08.2023 – 203 StRR 287/23, juris Rn. 5). Insbesondere begegnet es keinen Bedenken aus revisionsrechtlicher Sicht, wenn das Landgericht einen solchen Umstand auch nicht in dem ergänzenden Text in dem Posting gesehen hatte, der lautete: "Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen". Dieser Satz ist – da er nicht wörtlich auf eine Tätigkeit im jagdlichen Sinne bezogen ist – im übertragenen Sinne zu verstehen, womit er wiederum deutbar ist sowohl in Richtung einer Bezugnahme auf eine Jagd mit dem Ziel der Tötung oder aber auch als Bezugnahme auf Ausgrenzungs- und Schikanierungsmaßnahmen, die ebenfalls umgangssprachlich und figürlich als Hetzjagden bezeichnet werden können (so i.E. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2023 – 1 Ss 166/22, juris Rn. 10).
d) Die weiteren in der Rechtsprechung umstrittenen Fragen, ob durch den Vergleich der Situation von ungeimpften Personen mit Opfern des Nationalsozialismus zugleich eine Verharmlosung des Völkermordes durch eine Bagatellisierung desselben erfolgt und ob das Posting eines sogenannten Ungeimpft-Sterns auf einem sozialen Netzwerk geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, bedürfen nach den vorstehenden Ausführungen vorliegend keiner Entscheidung.
3. Auch hinsichtlich der Tat vom 17.11.2021 (Posten der Gegenüberstellung eines Bildes von Adolf Hitler nebst ihm zugeschriebenen Äußerungen zu Juden sowie eines Bildes von Karl Lauterbach mit Äußerungen zu ungeimpften Personen) ist nach den oben dargestellten allgemeinen Maßstäben auf der Grundlage der vom Landgericht zu dieser Tat getroffenen Feststelllungen ein Rechtsfehler in der Entscheidung des Landgerichts nicht festzustellen, das den Angeklagten auch im Hinblick auf diese Tat vom Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB freigesprochen hat.
a) Das Amtsgericht hat auch hier – mit derselben Begründung wie zur Tat vom 22.08.2021 – angenommen, dass der Angeklagte den unter der NS-Herrschaft begangenen Völkermord und die Gräueltaten gegen jüdische Bürger verharmlost habe, indem er die Situation Ungeimpfter mit derjenigen der Juden unter der Herrschaft der Nationalsozialisten verglichen und damit ausgedrückt habe, dass er sich als Ungeimpfter in vergleichbarer Weise öffentlich gebrandmarkt, ausgegrenzt, rechtlos gestellt, verfolgt und existentiell bedroht fühle.
Das Landgericht hat dagegen wiederum auch hier darauf abgestellt, dass die Tat erneut vorrangig eine Überdramatisierung der eigenen Lage durch eine gesellschaftlich als unpassend empfundene Parallelwertung beinhalte. Zudem könnten die Restriktionsvorschriften nicht mit dem Völkermord an sich, sondern nur mit der Ausgrenzung der jüdischstämmigen Bevölkerung gleichgesetzt werden können, so dass auch nicht als sich aufdrängende Aussage anzunehmen gewesen sei, dass der Völkermord nicht schlimm gewesen sei.
b) Dies begegnet aus revisionsgerichtlicher Sicht keinen Bedenken. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Landgericht die gepostete Äußerung dahingehend ausgelegt hat, dass es hier nicht um den Völkermord gehen sollte, sondern um die Schikane und Ausgrenzung der jüdisch-stämmigen Bevölkerung. Dies erfüllt nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB. Die Verwendung auch der Jahreszahl "1935" ändert nichts an dieser Beurteilung, denn die hierdurch in Bezug genommenen sogenannten Nürnberger Rassengesetze sind zwar historisch als Vorläufer und Vorbereitungsmaßnahmen des späteren Völkermords anzusehen, sind ihm aber nicht gleichzusetzen.
4. Ein Rechtsfehler ist auch nicht im Hinblick darauf zu erkennen, dass das Landgericht hinsichtlich der Tat vom 17.11.2021 den Angeklagten auch vom Vorwurf der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 StGB freigesprochen hat.
a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von Abbildungen Adolf Hitlers oder anderer Symbole des nationalsozialistischen Regimes eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 StGB begründen kann, ist eine differenzierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten. Allgemein gilt hier, dass auch für die Frage der Auslegung des § 86a Abs. 1 StGB dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 GG nicht genügt wird, wenn von mehreren Interpretationsmöglichkeiten einer Abbildung diejenige – nicht einmal naheliegende – gewählt wird, die die Abbildung von vornherein dem Geltungsbereich des Grundrechts entzieht und allein strafrechtlich relevant ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990 – 1 BvR 680/86, juris Ls., BVerfGE 82, 1). Weiter ist in der Rechtsprechung der Grundsatz anerkannt, dass die Zielsetzung des § 86a Abs. 1 StGB ist, die erfassten Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland zu verbannen. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes nicht erkennbar entgegenläuft, wobei sich auf diese Ausnahme nicht berufen werden kann, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Verwendung dieser Kennzeichen kein Ausdruck entsprechender Überzeugung war, sondern bspw. Kritik am Verhalten von Beamten oder an anderen staatlichen Maßnahmen darstellen sollte (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.03.2006 – 1 BvR 204/03, juris Rn. 25, BVerfGK 7, 452; ebenso BGH, Urteil vom 15.03.2007 – 3 StR 486/06, juris Rn. 12, BGHSt 51, 244). Diese Rechtsprechung ist auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebilligt worden (siehe EGMR, Entscheidung vom 13.03.2018 – 35285/16 (Nix v. Germany), NLMR 2018, 155).
b) Vorliegend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Verwendung des Kopfbildes Adolf Hitlers den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation verwirkliche. Der Angeklagte habe mit dem Vergleich zwischen Hitler und Bundesminister Lauterbach eine Form der Normalisierung der nationalsozialistischen Herrschaft ausdrückt, die geduldet werde. Eine offenkundige, eindeutige gegnerische Haltung des Angeklagte sei nach außen nicht hinreichend deutlich zu erkennen.
Das Landgericht hat demgegenüber angenommen, dass die Verwendung des Abbilds Adolf Hitlers im Einzelfall der Vorschrift des § 86a StGB unterfallen könne, dies jedoch nur dann, wenn diese Darstellung in ersichtlich idealisierender Weise als Repräsentant seiner damaligen Partei, als "Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen" erfolge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen hat das Landgericht aber gerade eine Gegnerschaft des Angeklagten zu dem verwendeten Kennzeichen festgestellt, indem es ausführte, dass der Vergleich als aufdrängende Aussage beinhaltet habe, dass beide verglichenen Situationen schlimm seien, diejenige der von den Maßnahmen nach dem lnfektionsschutzgesetz Betroffenen ungeimpften Personen ebenso wie diejenige der ausgegrenzten Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus.
c) Ungeachtet des Umstandes, dass auch diese Aussage einen jedenfalls absurden, abwegigen und geschmacklosen Vergleich beinhaltete, ist auch hier die Auslegung durch das Landgericht, welche nach dem von ihm festgestellten Umständen des konkreten Falles dem Posting eine offenkundige, eindeutig gegnerische Haltung des Angeklagten zum verwendeten Kennzeichen entnahm, aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verwendung des Kopfbildes Adolf Hitlers ist zwar – ohne dass es noch weiterer Merkmale bedürfte, die eine Darstellung in ersichtlich idealisierender Weise als Repräsentant seiner damaligen Partei begründen würden – als ein Fall des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation anzusehen (siehe BGH, Urteil vom 09.08.1965 – 1 StE 1/65, juris Rn. 22, MDR 1965, 923; Urteil vom 25.04.1979 – 3 StR 89/79, juris Rn. 9, NJW 1979, 1555). Gleichzeitig hat das Landgericht aber dem Posting die Aussage einer offenkundigen, eindeutig gegnerischen Haltung des Angeklagten zum verwendeten Kennzeichen entnommen, wenn es ohne Verstoß gegen Denkgesetze nicht nur als eine mögliche, sondern vielmehr als die sich aufdrängende Aussage angenommen hat, dass beide verglichenen Situationen schlimm seien, also namentlich auch diejenige der ausgegrenzten Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Damit ist das Landgericht nach seinen tatrichterlichen Feststellungen im konkreten Fall aus in revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise dazu gekommen, eine Strafbarkeit nach § 86a StGB zu verneinen. Diese hier getroffenen Feststellungen zur aus dem Posting erkennbaren ablehnenden Haltung des Angeklagten unterscheiden den vorliegenden Fall auch von Konstellationen anderer veröffentlichter Entscheidungen, in denen eine Strafbarkeit insoweit zu bejahen war, da dort eine entsprechende Ablehnung nicht festzustellen war (siehe BayObLG, Urteil vom 13.06.2022 – 204 StRR 116/22, juris Rn. 25 ff., OLGSt StGB § 86a Nr. 17; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2023 – 1 ORs 132/23, juris Rn. 21 ff.).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO.
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