Gericht / Entscheidungsdatum: AG Amberg, Beschl. v. 20.06.2024 - 9 Cs 171 Js 12721/23
Eigener Leitsatz:
Um die regelmäßig schlechte finanzielle Ausgangssituation von Strafgefangenen nach Strafhaftende nicht weiter zu verschlechtern und die Resozialisierungschancen nicht weiter zu reduzieren, sollte bei Strafgefangenen stets die Tagessatzhöhe gewählt werden, die am untersten Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren liegt.
Amtsgericht Amberg
9 Cs 171 Js 12721/23
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Vergehens nach § 29 BtMG
erlässt das Amtsgericht Amberg durch die Richterin am Amtsgericht - als die ständige Vertreterin des Direktors - am 20. Juni 2024 folgenden
Beschluss
1. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 09.04.2024 wird im Rechtsfolgenaus-spruch dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes 1,00 EUR beträgt.
Die Geldstrafe beträgt unter Berücksichtigung der im Strafbefehl bereits rechtskräftig festgesetzten 90 Tagessätze somit insgesamt 90,00 EUR.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe:
Der Angeklagte hat am 29.04.2024 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt.
Im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes mit 1,00 EUR festzusetzen. Der Angeklagte erhält lediglich Taschengeld in unter-schiedlicher Höhe, auf welches mangels Tätigkeit abzustellen ist. Im Februar 2024 erhielt er Taschengeld für Januar i.H.v. 41,99 EUR und im März 2024 (für Februar 2024) ein solches i.H.v. 43,02 EUR unter Berücksichtigung des Eigengeldes. Um die regelmäßig schlechte finanzielle Ausgangssituation von Strafgefangenen nach Strafhaftende nicht weiter zu verschlechtern und die Resozialisierungschancen nicht weiter zu reduzieren, sollte bei Strafgefangenen stets die Tagessatzanzahl (gemeint ist wohl: Tagessatzhöhe") gewählt werden, die am untersten Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren liegt. Die vom Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (zum Ganzen MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40 Rn. 79). Das Gericht setzt damit die Tagessatzhöhe auf 1,00 EUR fest.
Mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wurde ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden, § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".