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Entscheidungen

Sonstiges

Öffentlichkeitsgrundsatz; Dauerhafte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Meldorf, Beschl. v. 18. 5. 2010 - 81 C 305/10

Fundstellen:

Leitsatz: Gerichtsverhandlungen, zu deren Besuch ohne besonderen Anlass eine Bildbeobachtung mit technischen Mitteln in Kauf genommen werden muss, sind nicht öffentlich.


AG Meldorf, Beschl. v. 18.05.2010 - 81 C 305/10
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 26.04.2010 ist auf den heutigen Tag Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Als Terminsort war bestimmt der Saal IV des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes. Zu diesem Saal gelangt die Öffentlichkeit nur durch den Haupteingang. Auf den Platz vor dem Haupteingang ist seit einiger Zeit dauerhaft eine Videokamera gerichtet, deren Aufnahme auf einem Bildschirm in der unmittelbar angrenzenden Wachtmeisterei angezeigt wird. Die Wachtmeister können den Platz vor dem Haupteingang auch direkt durch das Fenster der Wachtmeisterei beobachten. Besucher können in das Gericht nur durch eine Schiebetür gelangen, welche von dem diensthabenden Wachtmeister, der den Besucher durch eine Glasscheibe unmittelbar sehen kann, mittels Knopfdruck geöffnet werden muss. Die Videoanlage ist auch zur Aufzeichnung der Aufnahmen technisch in der Lage. Die auf den Eingangsbereich gerichtete Überwachungskamera ist von außen sichtbar. Ein Hinweis darauf findet sich auf einem unauffälligen Aufkleber an der Eingangstür, der allerdings erst gelesen werden kann, wenn man den überwachten Bereich bereits betreten hat. Der Aufkleber enthält keinen Hinweis auf die verantwortliche Stelle.
II.
Die Entscheidung beruht auf § 227 ZPO. Der auf den heutigen Tag anberaumte Termin war aufzuheben, weil die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) nicht gewährleistet ist.
1. Der in § 169 GVG verankerte Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich vorgegeben. Er entspricht dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie und stützt sich in Deutschland auf eine lange Tradition, die ihre Wurzeln in der Zeit der Aufklärung hat. Die Gerichtsöffentlichkeit sollte zum einen in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten, insbesondere der Angeklagten im Strafverfahren, gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen. Zum anderen wurde es als Rechtsposition des Volkes empfunden, von den Geschehnissen im Verlauf einer Gerichtsverhandlung Kenntnis zu nehmen und die durch die Gerichte handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle in Gestalt des Einblicks der Öffentlichkeit zu unterziehen. Beide Gesichtspunkte werden unter dem Grundgesetz vom Rechtsstaatsprinzip erfasst und sind auch wesentlich für die Demokratie. Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert den Grundsatz ergänzend dahin gehend, dass vor einem Gericht öffentlich verhandelt und das Urteil öffentlich verkündet wird (BVerfGE 103, 44).
Heutzutage ist der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht minder bedeutsam als in der Vergangenheit. In Zeiten abnehmenden öffentlichen Gebrauchmachens von demokratischen Mitwirkungsrechten (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) und erstarkender, den freiheitlichen Rechtsstaat ablehnender Tendenzen ist es von hoher Bedeutung, das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat und in die Tätigkeit der Gerichte, die im Namen des Volkes Recht sprechen, zu sichern, aufzubauen und zurückzugewinnen. Das freiheitliche Gemeinwesen wird heute von links- und rechtsextremer Seite unter anderem mit dem Vorwurf angegriffen, das Volk solle mit den Mitteln eines Überwachungsstaates unter Kontrolle gehalten und an der Verwirklichung seines „wahren“ Willens gehindert werden (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2007, http://www.verfassungsschutz.de/download/SHOW/vsbericht_2007.pdf, 178). Die Verantwortung für die notwendige Zurückdrängung der Ideen der Feinde der Freiheit überlässt der freiheitliche Rechtsstaat der freien öffentlichen Auseinandersetzung (BVerfG, NJW 2010, 47) und der Überzeugungskraft des eigenen staatlichen Handelns. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, dass der freiheitliche Rechtsstaat auf die Gesetzestreue seiner Bürger vertraut, solange nicht konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen geben (vgl. BVerfGE 120, 378). Eine Überwachung der Bürger darf nicht anlasslos erfolgen (vgl. BVerfG a.a.O.). Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (BVerfG, NJW 2010, 833).
Nichtsdestotrotz ist die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht unbegrenzt gewährleistet. Zu den entgegenstehenden Belangen gehören das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten, der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung. Das Gerichtsverfassungsrecht berücksichtigt gegenläufige Belange durch Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit (BVerfGE 103, 44).
2. Gerichtsverhandlungen, zu deren Besuch – wie am hiesigen Amtsgericht – ohne besonderen Anlass eine Bildbeobachtung mit technischen Mitteln in Kauf genommen werden muss, sind nicht öffentlich im Sinne des § 169 GVG (vgl. VG Wiesbaden, NJW 2010, 1220). Es besteht die begründete Befürchtung, dass Interessierte an der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen durch die im Eingangsbereich sichtbare Videokamera gehindert oder davon abgeschreckt werden, an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.
a) Nach § 169 GVG sind Gerichtsverhandlungen, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind, für jedermann zugänglich. Damit unvereinbar sind Zugangshindernisse, die verhindern, dass beliebige Personen ohne besondere Schwierigkeiten den Gerichtssaal erreichen können (VG Wiesbaden a.a.O.). Als psychologische Hemmschwelle wirkende Maßnahmen sind nach § 169 GVG verboten, wenn sie einer Verwehrung des Zutritts zur Hauptverhandlung gleichkommen (BGH, NJW 1980, 249). Ein beachtlicher Druck geht nicht von zulässigen Maßnahmen des Gerichts oder des Gerichtspräsidenten aus, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dienen (BGH a.a.O.). Dementsprechend kann im Einzelfall in Verfahren, in denen die Sicherheit im Gebäude nicht oder nicht ohne Weiteres gewährleistet erscheint, etwa angeordnet werden, dass nur Personen Zutritt erhalten, die sich besonders ausweisen (BGH, NJW 1977, 157).
b) Die hier dauerhaft praktizierte Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Gerichtsgebäudes ist als psychologische Hemmschwelle wirkende Maßnahme mit § 169 GVG unvereinbar, weil sie hinsichtlich eines Teils der Öffentlichkeit einer Verwehrung des Zutritts zur Hauptverhandlung gleichkommt. Der erkennende Richter ist davon überzeugt, dass die anlassunabhängige Videoüberwachung des Eingangsbereiches des Gerichts eine psychologische Hemmschwelle aufbaut, die für einen Teil der Öffentlichkeit einen Grund bildet, von der Teilnahme an öffentlichen Verhandlungen abzusehen.
Dass Maßnahmen der Videoüberwachung von einem Betreten des überwachten Bereichs abschrecken können, ist in der Rechtsprechung anerkannt. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung videoüberwacht wird, könne Einschüchterungswirkungen haben (BVerfGE 122, 342; ebenso VG Münster, NWVBl 2009, 487). Schon die Präsenz einer Kamera, die das Geschehen an eine andere, nicht übersehbare Stelle überträgt, könne Einschüchterungseffekte haben (BVerfG a.a.O.). Wer damit rechne, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, werde möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten (BVerfG a.a.O.). Das durch Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial kann und soll allgemein dazu genutzt werden, belastende hoheitliche Maßnahmen gegen Personen vorzubereiten, die in dem von der Überwachung erfassten Bereich bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen zeigen oder selbst unerwünscht sind. Die offene Videoüberwachung eines öffentlichen Ortes kann und soll danach abschreckend wirken und insofern das Verhalten der Betroffenen lenken (BVerfGK 10, 330).
Dass videoüberwachte Orte von einem erheblichen Personenkreis gemieden werden, ist empirisch gesichert. So gab in einer deutschen Meinungsumfrage aus dem Jahr 2006 jede 20. von 1 000 befragten Personen an, Orte zu meiden, von denen sie wissen, dass dort Videoüberwachung stattfindet (Dialego AG, Videoüberwachung (2006), http://www2.dialego.de/uploads/media/060912_DD_Video_berwachung_05.pdf, 7). Eine wissenschaftliche Untersuchung im Auftrag des britischen Innenministeriums hat ebenfalls eine solche Vermeidungswirkung festgestellt (Gill/Spriggs, Assessing the impact of CCTV (2005), http://rds.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs05/hors292.pdf, 71).
Für die Annahme, Videoüberwachung erzeuge erst die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, bestehen dagegen keine Anhaltspunkte. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen umgekehrt, dass die Überwachung eines Bereichs das Sicherheitsgefühl schwächen kann, weil Sicherheitsmaßnahmen vermuten lassen, dass ihnen eine besondere Gefährdungslage zugrunde liegt.
3. Die abschreckende Wirkung einer permanenten Videoüberwachung auf die Öffentlichkeit ist nicht durch die Schranken des §§ 170 ff. GVG gedeckt. Wollte man eine ungeschriebene immanente Schranke des § 169 GVG für zulässige Maßnahmen des Gerichts oder des Gerichtspräsidenten, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dienen, anerkennen (vgl. BGH, NJW 1980, 249), so wäre die Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Amtsgerichts Meldorf auch von dieser Schranke nicht gedeckt: Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Amtsgerichts Meldorf ist keine zulässige Maßnahme, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dient.
a) Als Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme kommt alleine § 20 LDSG in Betracht. Es kann dahin stehen, ob die Norm mit dem Grundgesetz in Einklang steht und ob sie neben § 169 GVG anwendbar ist. Die Videoüberwachung ist jedenfalls nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Gerichtsverwaltung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich.
Zu den Aufgaben der Gerichtsverwaltung zählt die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gerichtsgebäude. Auch das Hausrecht ermöglicht es der Gerichtsverwaltung, Störungen der Aufgabenwahrnehmung des Amtsgerichts im eigenen räumlichen Bereich abzuwehren.
Die Videobeobachtung des Eingangsbereichs des Amtsgerichts Meldorf ist hierzu indes nicht erforderlich. Besucher des Amtsgerichts können das Gericht nur durch eine Schiebetür betreten, welche von dem diensthabenden Wachtmeister nach Inaugenscheinnahme des Besuchers mittels Knopfdruck gesondert geöffnet werden muss. Die Videoübertragung bietet bei dieser Sachlage keinen Erkenntnisgewinn gegenüber dem, was das Wachpersonal ohnehin mit eigenen Augen wahrnehmen kann.
Auch die Möglichkeit einer Aufzeichnung der Bilder führt nicht zur Zulässigkeit der Maßnahme. Erstens ist die vorhandene Videoaufzeichnungsanlage nicht aktiv. Zweitens kann eine Aufzeichnung allenfalls eine Vorsorge für die nachsuchende Verfolgung von Rechtsverstößen darstellen, ohne sie zu verhindern. Zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ermächtigt § 20 LDSG nicht, weil die Verfolgungsvorsorge nicht zu den Aufgaben der Gerichtsverwaltung gehört und auch nicht der Wahrnehmung des Hausrechtes dient. Die Anfertigung von Bildaufnahmen zur (auch vorbeugenden) Verfolgung von Rechtsverletzungen regeln Strafprozess- und Polizeirecht abschließend und betrauen damit andere Stellen. Dass eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos präventiv von Rechtsverletzungen abschrecke, ist im Übrigen empirisch nicht bestätigt. Die umfassende wissenschaftliche Untersuchung im Auftrag des britischen Innenministeriums (a.a.O.) hat einen statistisch signifikanten Rückgang der Zahl von Straftaten durch Videoüberwachung nur im Fall von Autodiebstählen auf Parkplätzen festgestellt, nicht jedoch im Bereich körperlicher Gewaltausübung oder sonstiger Straftaten, wie sie in einem Gerichtsgebäude denkbar sind.
b) Jedenfalls überwiegen die schutzwürdigen Belange der durch die Videoüberwachung betroffenen Öffentlichkeit ein etwaiges Interesse der Gerichtsverwaltung an einer anlasslosen Videobeobachtung oder -aufzeichnung des Eingangsbereichs (§ 20 LDSG).
Die hohe rechtsstaatliche Bedeutung des Anspruchs der gesamten Öffentlichkeit, Gerichtsverhandlungen ungehindert beiwohnen zu können, ist bereits ausgeführt worden (Ziff. 1 oben). Eine anlassunabhängige Videoüberwachung aller Verhandlungsteilnehmer ist als intensiver Eingriff (vgl. BVerfGK 10, 330) in dieses Recht anzusehen. Unabhängig davon, ob die Kamera aktiv ist, wohin Bilder übertragen werden, wer sie betrachtet, ob eine Aufzeichnung erfolgt und was mit den Aufzeichnungen geschieht, liegt der Eingriff bereits in der abschreckenden Wirkung der sichtbaren Videokamera auf potenzielle Verhandlungsteilnehmer begründet, die nicht wissen, wie das Überwachungssystem jeweils ausgestaltet ist und gehandhabt wird (vgl. BAGE 00, 00). Ein Unterlassungsanspruch kann schon bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09). Von den Personen, die das Amtsgericht Meldorf betreten, geht praktisch durchweg keinerlei Gefahr für Dritte aus. Die Videoüberwachung erfasst nahezu ausschließlich Personen, die keinen Anlass für eine Überwachung geben (vgl. BVerfGK 10, 330). Eine gleichwohl permanent erfolgende Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Gerichtsgebäudes muss in dieser Situation als exzessiv und unverhältnismäßig angesehen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht (BVerfGK 10, 330). Bei dem Anlass muss es sich aber um konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen handeln (BVerfGE 120, 378). So hat das Gericht eine automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung als gerechtfertigt angesehen, wenn Umstände der konkreten Örtlichkeit oder dokumentierte Lageerkenntnisse einen Anknüpfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der konkreten Maßnahme begegnet werden kann (vgl. BVerfG a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs wird ohne besonderen Anlass dauerhaft praktiziert. Weder die allgemeine Eigenart eines Gebäudes als Sitz eines Amtsgerichts noch dokumentierte Lageerkenntnisse speziell im Fall des Amtsgerichts Meldorf geben einen Anknüpfungspunkt, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hinwiese, dass entsprechenden Risiken mit Hilfe einer Videoüberwachung oder -aufzeichnung des ohnehin beobachtbaren Eingangsbereichs begegnet werden könnte. Sicherheitsrelevante Vorfälle in dem Gerichtsgebäude sind dem erkennenden Richter auch aus den Jahren und Jahrzehnten ohne Videoüberwachung des Gerichtseingangs nicht bekannt. Insbesondere ist kein Vorfall bekannt, in dem ein Videoband zur nachträglichen Identifizierung oder Überführung eines Gerichtsbesuchers erforderlich gewesen wäre. Viele Amtsgerichte werden bis heute nicht videoüberwacht. Die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege ist in diesen Gerichten unzweifelhaft in vollem Umfang gewährleistet.
4. Weil zurzeit kein Gerichtssaal zur Verfügung steht, der nach den genannten Maßstäben öffentlich zugänglich wäre, war der Termin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen. Nach § 219 ZPO ist der Rechtsstreit an der hiesigen Gerichtsstelle zu verhandeln, womit das Gerichtsgebäude einschließlich etwaiger Zweigstellen gemeint ist (Zöller-Stöber, § 219, Rn. 1). Zurzeit verfügt das Amtsgericht Meldorf nur über ein Gebäude, dessen Eingang videoüberwacht ist. Neuer Termin kann erst bestimmt werden, wenn Abhilfe geschaffen ist.
Gegen diesen Beschluss ist nach § 252 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben (vgl. Zöller-Stöber, § 216, Rn. 21).


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