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Entscheidungen

Haftfragen

Haftbefehl, Aufhebung, außer Vollzug, Verstoß gegen Beschleunigungsgebot, Revisionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.06.2024 - 1 Ws 159/24

Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines U-Haftbefehls wirkt auch zugunsten des Angeklagten und führt ggf. wegen eines im Revisionsverfahren festzustellenden Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot zur Aufhebung des Haftbefehls.
2, Zur Geltung und Verletzung des Beschleunigungsgebots aus im Revisionsverfahren.


In pp.

Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Außervollzugsetzungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden (…) Strafkammer vom 03. April 2024 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Stadt1 vom 26. Juni 2018 in Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07. Januar 2019 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe
Der Angeklagte befand sich in dieser Sache in der Zeit vom 16. Januar 2018 bis zum 03. April 2024 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 03. April 2024 setzte (…) Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden den Vollzug des Haftbefehls gegen zahlreiche Auflagen und Weisungen außer Vollzug.

Dem war vorausgegangen, dass der Angeklagte am 18. Juni 2019 - unter Freisprechung im Übrigen - vom Landgericht Frankfurt am Main - (…) Strafkammer - wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in sechs Fällen, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Sich-Bereiterklärens zur Begehung eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 27 Fällen, wegen Sich-Verschaffens von kinderpornographischen Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war; des Weiteren waren Tatmittel eingezogen worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2020 (…) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07. Juli 2021 den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte anstatt des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 27 Fällen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 19 Fällen schuldig ist. Zudem hatte der Bundesgerichtshof sämtliche Einzelstrafen, mit Ausnahme der Freiheitstrafe von zwei Jahren im Fall 46 der Urteilsgründe, die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Ferner war die Einziehung von „Emailpostfächern“ aufgehoben worden. Im Übrigen war die Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. Das Landgericht Frankfurt am Main - (…) Strafkammer - hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung auf die Rechte an diversen näher bezeichneten E-Mail-Postfächern und vorsorglich auf deren Herausgabe verzichtet hat, sodann am 15. Juli 2021 wegen der vorbezeichneten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 (…) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.

Am 13. März 2024 beantragte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers Haftprüfung, woraufhin die (…) Strafkammer als Jugendschutzkammer Termin zur mündlichen Haftprüfung auf den 27. März 2024 anberaumte. Die Kammer setzte den Vollzug des Haftbefehls mit Beschluss vom 03. April 2024 aus und führte zur Begründung an, dass dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sei. Der Fluchtanreiz sei angesichts des aktuell noch höchstens zu erwartenden Strafmaßes nicht mehr so hoch, dass der Fluchtgefahr nicht mit den angeordneten Auflagen begegnet werden könne, was auch im Hinblick auf die im Raum stehende Anordnung der Sicherungsverwahrung gelte. Des Weiteren heißt es in dem Beschluss, dass der Wiederholungsgefahr durch die angeordneten Auflagen zum Aufenthalt und zur Fernhaltung von Orten, an denen sich regelmäßig Kinder aufhalten, begegnet werden könne.

Unter dem 04. April 2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Beschluss vom 03. April 2024 eingelegt. Zur Begründung führt sie an, dass die angeordneten Auflagen nicht geeignet seien, der bestehenden Wiederholungsgefahr zum Nachteil von Kindern über Internet- und Kommunikationstechnik in ausreichendem Maß zu begegnen.

Die Kammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2024 nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, die letzte einschlägige Tat sei mehr als fünf Jahre her, so dass fraglich sei, ob Wiederholungsgefahr bestehe.

Die zulässige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ist in der Sache unbegründet; da die Beschwerde - wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (Beschlüsse vom 09. Juni 2022 - (…) - und vom 19. Juli 2023 - 1 Ws 225 - 229/23) - gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten wirkt, führt sie hier zur Aufhebung des Haftbefehls.

Der Prüfung des dringenden Tatverdachts bedarf es nicht, weil der Angeklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2019 in Verbindung mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2020 und 07. Juli 2021 rechtskräftig des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in sechs Fällen, des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, des Sich-Bereiterklärens zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in sieben Fällen, des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 19 Fällen, des Sich-Verschaffens von kinderpornographischen Schriften und des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gesprochen ist.

Gegen den Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, wovon offenbar sowohl die Strafkammer als auch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich übereinstimmend ausgehen. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, liegt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr allerdings nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass der Angeklagte Anlasstaten im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO begangen hat und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde. Für letzteres bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Anlasstaten im Sinne des § 112a StPO bis Januar 2016 begangen. Bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2018, mithin binnen zwei Jahren, sind weitere gleichartige Straftaten (die Tat nach § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 mit Wirkung vom 27. Januar 2015 ist von den in § 112a StPO bezeichneten Anlasstaten nicht umfasst) nicht festgestellt, so dass derzeit - auch unter Berücksichtigung der bei dem Angeklagten überdauernd vorliegenden Pädophilie als Nebenströmung - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass er auf freiem Fuß vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird.

Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist - was von der Generalstaatsanwaltschaft übersehen wird - vorliegend indes nicht gerechtfertigt, weil das aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz MRK folgende Beschleunigungsgebot verletzt ist. Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, BeckRS 2007, 33088). Grundsätzlich kann daher die Untersuchungshaft zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegt. Allerdings vergrößert sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs gegenüber dem Freiheitsrecht des Untersuchungsgefangenen, wenn der Schuldspruch - wie hier - rechtskräftig ist, da bei dieser Verfahrenslage die Unschuldsvermutung nicht mehr gilt. In solchen Fällen kommt es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit daher nicht mehr allein darauf an, ob es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung gekommen ist, sondern es sind auch die zu erwartende Strafe und der Grad des die Justiz an der Verfahrensverzögerung treffenden Verschuldens zu berücksichtigen (OLG Köln, Beschluss vom 22. April 2005 - 2 Ws 151/05 mN).

Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 29. Januar 2019 (…) und 25. Mai 2021 (…) ausgeführt hat, ist das Verfahren bis dahin entsprechend dem Beschleunigungsgebot hinreichend gefördert worden. Auch danach sind bis zur Verkündung des Urteils am 15. Juli 2021 und Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof keine erheblichen Verfahrensverzögerungen zu verzeichnen.

Es war das - unter Wiedergabe der rechtskräftigen Feststellungen der (…) Strafkammer auf 94 Seiten - 135 Seiten umfassende Urteil abzusetzen, das Rechtsanwalt A am 06. Oktober 2021 und Rechtsanwalt B am 07. Oktober 2021 zugestellt wurde. Die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt B ging am 05. November 2021 beim Landgericht ein, die von Rechtsanwalt A ebenso wie die von Rechtsanwalt C am 08. November 2021. Eine weitere Revisionsbegründung erfolgte am 25. November 2021 durch Rechtsanwalt B. Am 30. Oktober 2021 ging die Revisionsgegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft beim Landgericht ein. Am 14. Dezember 2021 verfügte der Vorsitzende die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft. Am 13. Januar 2022 fertigte die Generalsstaatsanwaltschaft den Übersendungsbericht an den Generalbundesanwalt, wo die Akten am 19. Januar 2022 eingingen. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 01. Februar 2022 ging mit den Akten am 02. Februar 2022 beim Bundesgerichtshof ein. Dort bestimmte der Vorsitzende am 28. Februar 2022 den Beisitzer. Mit Schriftsätzen vom 17. Februar 2022 und vom 18. Juli 2022 gaben die Verteidiger gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Gegenerklärungen zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 2 StPO) ab.

Am 24. Oktober 2023 entschied der Bundesgerichtshof durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO über die Revision des Angeklagten. Bis dahin ist seit Eingang der letzten Gegenerklärung eine Verfahrensverzögerung von mindestens zehn Monaten zu verzeichnen. Zwar lässt sich aus dem Umstand, dass das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen für das gesamte Strafverfahren gilt und auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten ist (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 und vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, jeweils mN), nicht ableiten, dass der im Revisionsverfahren mit der Sache befasste Bundesgerichtshof den mit der Haftfrage befassten Gerichten der Landesjustiz umfassend Rechenschaft zu legen hätte (BGHSt 63, 75, 78 ff.). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig zu wahren, was auch umfasst, dass er etwaige Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren dem Gericht, dem die Haftkontrolle obliegt, anzeigt (BGH a.a.O.). Dies ist vorliegend geschehen, denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass der Tatrichter bei seiner Rechtsfolgenentscheidung die lange Dauer des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen habe. Der Senat versteht diesen Hinweis dahin, dass der Bundesgerichtshof eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bejaht, die im weiteren Verfahrensgang zu berücksichtigen ist. Die Dauer der Verfahrensverzögerung zwischen dem Eingang der letzten Gegenerklärung und der Beschlussfassung bemisst der Senat mit mindestens zehn Monaten. Dies vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof für seine Entscheidung vom 16. September 2020 seit dem Eingang der letzten Gegenerklärung am 21. April 2020 etwa fünf Monate benötigt hat. Der Bundesgerichtshof hatte seinerzeit sowohl den Schuldspruch als auch Teile des Rechtsfolgenausspruchs zu überprüfen. Da der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2023 lediglich den Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen hatte und bei der Entscheidung drei Richter mitgewirkt haben, die auch an der ersten Entscheidung beteiligt waren, kann eine Bearbeitungsdauer allenfalls noch in einem Umfang als angemessen angesehen werden, wie sie auch für die erste Entscheidung benötigt worden ist. Dies sind fünf Monate, so dass die zwischen dem 18. Juli 2022 und 24. Oktober 2023 liegenden 15 Monate eine Verfahrensverzögerung von mindestens zehn Monaten umfassen. Hinzu kommt, dass dem Senat nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2023 erst gut zwei Monate später ausgefertigt und erst am 16. Januar 2024 an die Beteiligten übersandt wurde. Der Senat sieht insoweit eine weitere zu berücksichtigende Verfahrensverzögerung von etwa zwei Monaten, so dass insgesamt der Justiz anzulastende nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerungen von etwa einem Jahr festzustellen sind.

Die zu erwartende Strafe kann unter Berücksichtigung der bereits gegen den Angeklagten vollzogenen, anrechenbaren Untersuchungshaft von sechs Jahren und knapp drei Monaten nicht mehr als erheblich angesehen werden. Ausgehend von der zuletzt gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten dürfte unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof für erforderlich erachteten Prüfung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten und einer sich daraus möglicherweise ergebenden Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB sowie der überlangen Verfahrensdauer im Revisionsverfahren eine Strafe von mehr als sieben Jahren und weniger als acht Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten sein, so dass allenfalls noch ein Strafrest von zehn Monaten bis zu einem Jahr und acht Monaten zu vollstrecken sein wird. Ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung erneut in Betracht kommt, wird mit Blick auf das Ergebnis des vom Landgericht Wiesbaden in Auftrag gegebenen neuen Sachverständigengutachtens abzuwarten bleiben.

Die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung sowie -vollstreckung rechtfertigt angesichts der erheblichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und der Dauer der bislang vollzogenen Untersuchungshaft von mehr als sechs Jahren die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht mehr.


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