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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnungsantrag, Staatsanwaltschaft, Bindungswirkung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Oldenburg, Beschl. v. 01.06.2010 - 4 Qs 182/10

Fundstellen:

Leitsatz: Ein Antrag nach Abschluss der Ermittlungen gestellter Antrag er Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers kann nicht abgelehnt werden. Über den Antrag ist ggf. auch noch nach Abschluss des Verfahrens zu entscheiden.


Landgericht Oldenburg
Geschäfts-Nr.: 4 Qs 182/10
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das BtMG
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg am 01.06.2010 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und vormaligen Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 26.04.2010 aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg erhob unter dem 09.03.2010 gegen den Be-schwerdeführer Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in 10 Fällen und beantragte, dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit Verfügung vom selben Tag erklärte die Staatsanwaltschaft. dass die Ermittlungen abgeschlossen seien.

Mit Beschluss vom 14.04.2010 stellte das Amtsgericht das Verfahren im Hinblick auf die Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 22.09.2009 (13 Ls 26/08) auf Kosten der Staatskasse vorläufig ein, wobei notwendige Auslagen nicht erstattet wurden.

Mit Beschluss vom 26.04.2010 hat das Amtsgericht die Beiordnung des Rechtsanwalts J:-R. F. als Pflichtverteidiger abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 12.05 2010.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers kann nicht abgelehnt werden, wenn er nach Abschluss der Ermittlungen gestellt wird. Die Be-stellung ist - wenn auch wenig nachvollziehbar - nach dem Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 3 StPO für das Gericht bindend, vgl. auch LG Braunschweig. Beschluss vom 17.04.2007, 3 Qs 32/07, StV 2007. 522). Der Vorsitzende ist somit verpflichtet, den Verteidiger zu bestellen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO nach seiner Auffassung fehlen, vgl. Karlsruher - Kommentar zur StPO, 6. Aufl. § 141 Rn. 6.
III. Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.

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