Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 27.08.2024 – 3 Ws 295/24
Leitsatz des Gerichts:
Ein Verlängerungsbeschluss, der auf keiner bzw. einer rechtswidrigen Grundlage beruht, kann keine Basis für einen Widerruf der Strafaussetzung sein. Das Gericht, das später mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer im Verlängerungszeitraum begangenen Straftat befasst ist, hat daher die Rechtmäßigkeit des früheren Verlängerungsbeschlusses incident mit zu überprüfen.
In pp.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 29. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Am 26. August 2015 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal, Az. 22 Ds - 721 Js 679/15 - 33/15, die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil erwuchs am 03. September 2015 in Rechtskraft. Die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem vorbezeichneten Erkenntnis wurde später widerrufen. Mit Beschluss vom 09. März 2018, Az. 100 StVK 534/18, rechtskräftig seit dem 22. März 2018, setzte die 19. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Vollstreckung des noch nicht verbüßten letzten Drittels der gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgericht Wuppertal vom 26. August 2015 zum 19. März 2018 zur Bewährung aus, setzte die Bewährungszeit auf 3 Jahre fest und erteilte bestimmte Weisungen. Die Bewährungszeit lief damit zunächst bis zum 21. März 2021.
Nachdem die Strafvollstreckungskammer davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass ein neues Strafverfahren beim Amtsgericht Castrop-Rauxel anhängig ist, wies es die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2021 vorsorglich darauf hin, dass eine Entscheidung über den Straferlass erst nach Abschluss des gegen sie geführten Strafverfahrens getroffen werden könne.
Am 26. August 2021, rechtskräftig seit diesem Tage, verurteilte das Amtsgericht Castrop-Rauxel, Az. 5 Ds - 112 Js 221/20 - 714/20, die Beschwerdeführerin wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung, begangen am 30. Dezember 2019, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monate unter Strafaussetzung zur Bewährung.
Mit Beschluss vom 04. November 2021, Az. 100 StVK 534/18 BEW, verlängerte die 19. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 29. September 2021 daraufhin unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 26. August 2021 die um eineinhalb Jahre bis zum 21. September 2022.
Auf Sachstandsanfrage der Strafvollstreckungskammer vom 29. März 2022 wegen eines weiteren gegen die Beschwerdeführerin bekannten Strafverfahrens unter dem Az. 264 Js 1300/21, in welchem am 30. Juli 2021 bereits Anklage erhoben worden war und welches den Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Beleidigung und Bedrohung am 10. Juni 2021 in Dortmund zum Gegenstand hatte, übersandte die Staatsanwaltschaft Dortmund am 06. April 2022 eine Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 26. August 2021 in der Sache 5 Ds - 112 Js 221/20 - 714/20 einschließlich eines Auszug aus dem diesbezüglichen Hauptverhandlungsprotokoll. Dem Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass ebenjenes beim Amtsgericht Castrop-Rauxel zwischenzeitlich eröffnete und zur Hauptverhandlung zugelassene weitere Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 5 Ds - 264 Js 1300/21 - 442/21 im Hauptverhandlungstermin am 26. August 2021 nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Verfahren 5 Ds - 112 Js 221/20 - 714/20 zu erwartende Strafe eingestellt worden war.
Obgleich aufgrund der am 26. August 2021 erfolgten Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Amtsgericht Castrop-Rauxel bereits mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04. November 2021 die Bewährungszeit verlängert worden war, übersandte die Strafvollstreckungskammer der Staatsanwaltschaft Wuppertal das Bewährungsheft mit Verfügung vom 13. April 2022 unter Bezugnahme auf das zum Bewährungsheft (erneut) übersandte Urteil nebst Hauptverhandlungsprotokoll. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal beantragte am 29. April 2022 unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 26. August 2021 die Verlängerung der Bewährungszeit um weitere 2 Jahre.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2022, Az. 100 StVK 534/18 BEW, verlängerte die 19. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld antragsgemäß die Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB nach schriftlicher Anhörung der Beschwerdeführerin daraufhin erneut unter - ausschließlicher - Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil vom 26. August 2021 (im Beschluss fälschlicherweise als "Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26.08.2021, Az. 5 Ds - 112 Js 221/20 - 714/20" bezeichnet) um weitere 2 Jahre, mithin bis zum 21. September 2024.
Am 15. Februar 2024 verurteilte das Amtsgerichts Wuppertal, Az. 21 Ds - 140 Js 299/23 - 159/23, rechtskräftig seit dem 23. Februar 2024, die Beschwerdeführerin sodann wegen "unerlaubten" Besitzes von Betäubungsmitteln, begangen am 11. Oktober 2023 in Wuppertal, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal beantragte am 29. April 2024 daraufhin, die Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die erneute Straffälligkeit der Beschwerdeführerin nunmehr zu widerrufen.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2024, Az. 100 StVK 534/18 BEW, widerrief die 19. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld nach schriftlicher Anhörung der Beschwerdeführerin antragsgemäß die mit Beschluss vom 09. März 2018 ausgesetzte Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 15. Februar 2024. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die erneute Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung durch das Amtsgericht Wuppertal und die dortige Prognoseentscheidung vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit in der Bewährungszeit und der fortbestehenden Drogenproblematik der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Hinzu trete, dass gegen die Beschwerdeführerin ein weiteres Strafverfahren wegen Diebstahls gegenüber ihrer eigenen Mutter anhängig sei. Eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit als mildere Maßnahme komme wegen der bereits erreichten Höchstfrist gemäß § 56f Abs. 2 S. 2 StGB nicht in Betracht.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 zustellten Beschluss, hat diese mit Schreiben vom 28. Juni 2024, eingegangen beim Landgericht Bielefeld am 01. Juli 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schreiben vom 01. Juli 2024 begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 17. Juli 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte, insbesondere gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Widerrufsbeschlusses der 19. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Juni 2024 und zur Zurückweisung des Widerrufsantrages der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 29. April 2024.
a) Gemäß § 57 Abs. 5 S. 1 StGB i. V. m. § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Straf- bzw. Strafrestaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
aa) Die am 11. Oktober 2023 begangene Tat, die Gegenstand der Verurteilung vom 15. Februar 2024 durch das Amtsgerichts Wuppertal war, kann den Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung nicht begründen. Die Tat lag tatsächlich außerhalb der Bewährungszeit. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2022, mit dem die Verlängerung der am 21. September 2022 endenden Bewährungszeit bis zum 21. September 2024 angeordnet worden ist, erweist sich als rechtswidrig mit der Folge, dass die Bewährungszeit tatsächlich bereits mit Ablauf des 21. September 2022 endete. Die zeitlich deutlich später begangene Anlasstat vom 11. Oktober 2023 fiel nicht mehr in die Bewährungszeit und konnte demnach von der Strafvollstreckungskammer nicht als Widerrufsgrund herangezogen werden. Der Verlängerungsbeschluss vom 24.05.2022 war zu Unrecht ergangen, was im vorliegenden Widerrufsverfahren incident mit zu prüfen ist.
(1) In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass Verstöße gegen Auflagen und Weisungen gemäß § 56b StGB und § 56c StGB im Rahmen des Bewährungsverfahrens nur dann zum Widerruf der Strafaussetzung führen können, wenn sie rechtlicher Nachprüfung standhalten. (MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl. 2020, StGB § 56f, beck-online; Hubrach in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 56f StGB, Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 - III-3 Ws 301/17; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 5 Ws 198-199/20 -, jeweils juris). Denn nach dem Rechtsstaatsprinzip können derart einschneidende Entscheidungen nur auf rechtlich einwandfreier Grundlage getroffen werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 1993 - 1 Ws 73 - 75/93 -, juris). Das Gericht ist deshalb im Widerrufsverfahren gehalten, von Amts wegen prüfen, ob die erteilten Weisungen und Auflagen überhaupt rechtlich zulässig sind, auch wenn der Verurteilte die Weisung nicht angefochten oder beanstandet hatte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2010 - 3 Ws 241/10 -, juris; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
(2) Dieselben Grundsätze gelten, wenn das Gericht für die Widerrufsentscheidung auf Widerrufsgründe in Form von begangenen Auflagen- bzw. Weisungsverstößen oder Straftaten (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB) zurückgreift, die nur deshalb "formal" in die Bewährungszeit fallen, weil diese zwischenzeitlich - in unzulässiger Weise - verlängert worden ist. Dies ist anerkannt insbesondere in Fällen, in denen die Bewährungszeit unrechtmäßiger Weise über das gesetzlich in § 56f Abs. 2 S. 2 StGB vorgesehene Höchstmaß hinaus verlängert worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 2 Ws 147-149/2000 -, juris).
(3) Nichts anderes kann aufgrund der vergleichbaren prozessualen Ausgangssituation gelten, wenn zwar nicht die gesetzliche Höchstfrist überschritten worden ist, der formell wirksame Verlängerungsbeschluss hingegen aus anderen Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Ein Verlängerungsbeschluss, der auf keiner bzw. einer rechtswidrigen Grundlage beruht, kann keine Basis für einen Widerruf der Strafaussetzung sein. Es wäre nämlich unverhältnismäßig, insbesondere mit dem Freiheitsgrundrecht eines Verurteilten nicht vereinbar, die Strafaussetzung zu widerrufen, obwohl die materiellen Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf nicht gegeben sind. (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11, beck-online in einem Fall, in dem die zur Verlängerung führende "Anlasstat" nicht strafbar war vgl. aus Hurbach in LK-StGB, 13 Auflage, § 56f, Rn. 46). Dafür, dass inzident im Rahmen der Widerrufsentscheidung auch die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerungsentscheidung zu prüfen ist, spricht schließlich aber auch, dass der Verlängerungsbeschluss jederzeit bereits auf die einfache - fristungebundene - Beschwerde des Verurteilten gemäß § 453 Abs. 2 StPO der Aufhebung unterliegt. Einem Widerruf der Strafaussetzung wegen einer innerhalb der unzulässig verlängerten Bewährungszeit begangenen Verfehlung im Sinne der § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB ist damit von vornherein die Grundlage entzogen. Zugunsten des Beschwerdeführers dürfte jedenfalls in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 300 StPO und im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen sei, dass er (spätestens) mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung zugleich auch eine Überprüfung der zugrundeliegenden Verlängerungsentscheidung im Rahmen einer notfalls zugleich eingelegten einfachen Beschwerde begehrt, so dass eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Verlängerungsentscheidung auch aus diesem Grunde zwingend erscheint.
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich im vorliegenden Fall der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2022, mit dem die am 21. September 2022 endende Bewährungszeit um weitere 2 Jahre, mithin bis zum 21. September 2024, verlängert worden ist, als rechtswidrig. Denn die Verlängerungsentscheidung beruht ausschließlich auf der durch Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 26. August 2021 festgestellten Straftat vom 30. Dezember 2019. Ebenjenen Verlängerungsgrund hatte die Strafvollstreckungskammer allerdings bereits in ihrem zuvor gefassten Verlängerungsbeschluss vom 04. November 2021 herangezogen.
Ein Bewährungsverstoß, der in der Vergangenheit bereits Anlass für eine gerichtliche Maßnahme nach § 56f Abs. 2 StGB war, ist indessen "verbraucht" und steht daher als alleinige Grundlage für eine spätere Entscheidung nicht mehr zur Verfügung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 3 Ws 552/96 -, juris), es sei denn, er ist - was hier aber nicht der Fall ist - erst nachträglich bekannt geworden (vgl. Hubrach in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 56f StGB Rn. 45 mit Verweis u. a. auf OLG Karlsruhe Beschluss vom 09. März 2020 - 3 Ws 34/20-, juris). Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. Mai 2022 erweist sich deshalb als rechtswidrig und konnte eine Verlängerung der Bewährungszeit tatsächlich nicht bewirken.
Da die Bewährungszeit vor diesem Hintergrund bereits am 21. September 2022 endete, konnte der mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Juni 2024 ausgesprochene Widerruf nicht auf die deutlich später, nämlich am 11. Oktober 2023 begangene und damit außerhalb der Bewährungszeit liegende Straftat gestützt werden.
b) Soweit die Strafvollstreckungskammer in ihrem angefochtenen Beschluss zur Begründung des Widerrufs ergänzend auf ein weiteres laufendes Strafverfahren Bezug nimmt, in dem am 11. Dezember 2023 gegen die Beschwerdeführerin Anklage beim Amtsgericht Wuppertal erhoben worden ist, kann hierauf ein Widerruf der Strafaussetzung nicht gestützt werden, weil kein Widerrufsgrund vorliegt. Zum einen ist das Strafverfahren nach Angaben der Bewährungshelferin in ihrem Bericht vom 07. Juni 2024 bereits am 27. Mai 2024 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zum anderen betraf die Anklage einen Diebstahlvorwurf vom 03. August 2023, der mithin ebenfalls außerhalb der Bewährungszeit liegt.
2. Die Strafvollstreckungskammer wird nach Maßgabe der obigen Ausführungen nunmehr zu prüfen haben, ob anderweitige - ggfls. noch nicht aktenkundige - Widerrufsgründe bestehen oder aber die zur Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 26. August 2015 aufgrund der abgelaufenen Bewährungszeit nunmehr gemäß § 56g Abs. 1 StGB erlassen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 S. 1 StPO.
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