Gericht / Entscheidungsdatum: AG Münster, Beschl. v. 21.10.2024 - 23 Gs 6074/24 (280 Js 225/24)
Eigener Leitsatz:
Zur zulässigen rückwirkenden Bestellung des Pflichtverteidigers.
Amtsgericht Münster
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Dem Angeschuldigten pp. wird auf den Antrag vom 17.07.2024 Rechtsanwalt pp., als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die Pflichtverteidigerbestellung war gem. § 140 Abs. 2 StPO vorzunehmen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.07.2024 die zu erwartende Rechtsfolge die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig machte. Die Einstellung nach § 154 I StPO ist erst am 18.09.2024 erfolgt.
Münster, 21.10.2024
Einsender: RA H. UrbanzyK, Coesfeld
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