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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Bestellungsbeschluss, Auslegung, Vertretung des Nebenklägervertreters

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Gummersbach, Beschl. v. 22.10.2024 - 82 Ls-250 Js 367/18-10/20

Eigener Leitsatz:

Zur Auslegung der Formulierung „für den heutigen Hauptverhandlungstermin" in einem Bestellungsbeschluss.


AG Gummersbach

Beschluss

In der Strafsache
Gegen pp.

wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.08.2024 aufgrund der sofortigen Beschwerde des Rechtsmittelführers pp. vom 06.09.2024 dahingehend abgeändert, die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.198,38 € - in Buchstaben: - eintausendeinhundertachtundneuzig Euro und achtunddreizig Cent - festgesetzt werden.

Gründe:

Die Abänderung beruht auf der sofortigen Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 06.09.2024.

Das Gericht folgt insoweit im vollen Umfang den Ausführungen des Nebenklägervertreter, dass es sich bei vorliegender Tätigkeit, auch wenn es sich um eine Abwesenheitsvertretung der beigeordneten Nebenklägervertreterin handelt, nicht um eine Einzeltätigkeit handelt.

Die Formulierung der Strafkammer "Rechtsanwalt pp. wurde für den heutigen Hauptverhandlungstermin in Vertretung für Rechtsanwältin pp. als
Nebenklägervertreterin der Nebenklägerin pp. beigeordnet" wurde im Rahmen der Festsetzung insoweit fehlerhaft ausgelegt.

Die zu vertretene Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin Frau pp. wurde vollumfänglich der Nebenklägerin beigeordnet. Die Formulierung " für den heutigen Hauptverhandlungstermin" stellt im vorliegenden Fall lediglich klar, dass die bisherige Nebenklägerinvertreterin weiterhin vollumfänglich weiterhin beigeordnet ist und die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. nicht zu einer Entpflichtung der ursprünglichen Nebenklägervertreterin führt. Dies wurde von Seiten des Gerichts im Rahmen der Festsetzung als Einzeltätigkeit gewertet.

Hier revidiert das Gericht seine Auffassung und folgt den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Dass im Rahmen der Beiordnung von Seiten der Strafkammer nicht auf einen Verzicht bzgl. der Mehrkosten für die Staatskasse hingewirkt wurde, kann nicht zu Lasten des Rechtsanwaltes pp. gehen.

Bei Festsetzung eines Betrag in Höhe von 1.198,38 € und Abzug des bereits festgesetzten Betrags und Auszahlung in Höhe von 411,79 € verbleibt ein Betrag in Höhe von 786,59 € zur Auszahlung.

Gummersbach, 22.10.2024

Amtsgericht


Einsender: RA B. Biegel, St. Augustin

Anmerkung:


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