Gericht / Entscheidungsdatum: LG Oldenburg, Beschl. v. 22.11.2024 - 4 Qs 332/24
Eigener Leitsatz:
1. Die Regelung beruflicher oder privater Angelegenheiten kann, jedenfalls dann, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Angeklagten das Erscheinen billigerweise nicht zugemutet werden kann, sodass die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung ausnahmsweise zurücktreten muss, das Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin entschuldigen. Hierunter können auch drohende wirtschaftliche Verluste fallen.
2. Ist nach den bekannt gewordenen Umständen hinreichend sicher zu erwarten, dass ein ausgebliebener Angeklagter zu künftigen Hauptverhandlungsterminen von selbst erscheinen wird, ist der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO unverhältnismäßig.
Landgericht Oldenburg
Beschluss
4 Qs 332/24
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidigerin:
wegen Betruges
hat das Landgericht – 4. Große Strafkammer – Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am 22.11.2024 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der gegen sie ergangene Haftbefehl des Amtsgerichts – Schöffengericht – Cloppenburg vom 10.10.2024 – Aktenzeichen 24 Ls 791 Js 21459/22 (28/23) – aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg legt dem Angeklagten C.D., dem Ehemann der Beschwerdeführerin, mit zum Amtsgericht Cloppenburg erhobenen und zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zugelassenen Anklageschriften vom 17.04.2024 und vom 23.07.2023 zur Last, im Zeitraum vom 19.06.2020 bis zum 06.11.2020 in Cloppenburg sowie am 25.08.2022 in pp. insgesamt sieben Betrugstaten begangen zu haben, wobei er in sechs Fällen gewerbsmäßig und in fünf Fällen mit dem weiteren Angeklagten G. gemeinschaftlich gehandelt habe. Durch die Anklage vom 23.07.2024 wird zudem dem Angeklagten P.B. und der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer der Taten eine Beihilfe zur Last gelegt.
Das Amtsgericht hat unter dem 15.04.2024 einen Termin zur Hauptverhandlung mit allen vier Angeklagten auf den 19.09.2024, 10:00 Uhr, anberaumt sowie Fortsetzungstermine auf den 10.10.2024, 09:00 Uhr, den 17.10.2024, 09:00 Uhr, den 07.11.2024, 09:00 Uhr, und den 28.11.2024, 09:00 Uhr, festgelegt. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist die Ladung der Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung und zu den Fortsetzungsterminen unter der Zustellanschrift pp., dem Angeklagten C.D., der ebenfalls unter dieser Anschrift gemeldet ist, am 19.04.2024 persönlich übergeben worden.
Zum Hauptverhandlungstermin am 19.09.2024 erschien die Beschwerdeführerin pünktlich. Nicht erschienen war indes der Mitangeklagte P.B., gegen den, nach einem erfolglosen polizeilichen Vorführversuch, im Termin ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergangen ist. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung am 19.09.2024 ist die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den bereits anberaumten Termin am 10.10.2024 bestimmt worden. Am Schluss des Hauptverhandlungstages hat die Vorsitzende die anwesenden Angeklagten noch einmal eindringlich darauf hingewiesen, dass weiterhin eine Anwesenheitspflicht im Fortsetzungstermin bestehe und im Falle eines Ausbleibens ggf. mit dem Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO zu rechnen sei. Der Mitangeklagte P.B. ist im Nachgang zum ersten Hauptverhandlungstag am 20.09.2024 vorläufig festgenommen worden.
Aufgrund einer Mitteilung des Bewährungshelfers des Angeklagten C.D. und unter Weiterleitung von Unterlagen, die ihm der Angeklagte C.D. überreicht habe, erhielt das Amtsgericht am 08.10.2024 davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf den 10.10.2024 um 15:00 Uhr und den 16.10.2024 um 11:00 Uhr in einer Nachlasssache – in Serbien – zu zwei Terminen geladen worden seien. Bestandteil der übermittelten Dokumente war u. a. eine Abschrift der in serbischer Sprache verfassten undatierten Ladung im Original sowie eine Übersetzung hiervon in die deutsche Sprache vom 26.09.2024. Aus der übersetzten Ladung ergibt sich neben den Terminsstunden die Mitteilung an die beiden Adressaten, dass deren persönliche Anwesenheit zu den Terminen zwingend erforderlich sei und die vorzulegenden Ausweisdokumente nicht durch eine bevollmächtigte Person, sondern nur durch Erben oder gesetzliche Vertreter eingereicht werden können. Eines der Dokumente war darüber hinaus mit der Behauptung versehen, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte C.D die weiteren Termine „selbstverständlich“ wahrnehmen würden.
Zum Fortsetzungstermin am 10.10.2024 um 09.00 Uhr erschien die Beschwerdeführerin nicht. Der anwesende Verteidiger des C.D., Rechtsanwalt R., teilte für den Angeklagten C.D. u. a. mit, dass dieser sich in Serbien befinde, um die Nachlassangelegenheit wahrzunehmen, weil die Gefahr bestünde, dass der Erbanspruch verfallen könnte. Die Höhe des möglichen Anspruchs sei dem Verteidiger aber nicht bekannt. Der Angeklagte C.D. werde nicht kommen. Die Verteidigerin der Beschwerdeführerin schloss sich diesen Ausführungen an und erklärte für die Beschwerdeführerin das Gleiche.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Cloppenburg daraufhin um 09:32 Uhr gegen die Beschwerdeführerin noch im Termin vom 10.10.2024 einen auf § 230 Absatz 2 StPO gestützten Haftbefehl erlassen. Die gegen die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten C.D. geführten Verfahren hat das Gericht sodann abgetrennt, die Hauptverhandlung gegen die anwesenden Angeklagten B. und G. fortgesetzt und deren Verfahren jeweils noch im Termin vom 10.10.2024 abgeschlossen.
Mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin pp. vom 06.11.2024 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts mit dem Antrag, den Haftbefehl aufzuheben. Mit Beschluss vom 07.11.2024 hat das Amtsgericht Cloppenburg der Beschwerde durch die Vorsitzende des Schöffengerichts nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des näheren Inhalts dieser Entscheidung wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.
Unter dem 08.11.2024 hat die Verteidigerin pp. zu dem Nichtabhilfebeschluss vom 07.11.2024 Stellung genommen und u. a. die fehlerhaften Ausführungen betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt.
Mit der Vorlageverfügung vom 13.11.2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss über die Anordnung von Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben worden. Beschlüsse, die von dem Amtsgericht erlassen worden sind, können gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden. Auch wenn es sich bei der Anordnung von Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO grundsätzlich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht, sind Entscheidungen über Verhaftungen gemäß § 305 S. 2 StPO von dem Beschwerdeentzug des § 305 S. 1 StPO ausgenommen.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht darüber hinaus auch nicht entgegen, dass der Beschluss, soweit ersichtlich, derzeit noch nicht vollzogen worden ist. Denn die Klärung, ob ein Rechtstitel für den Eingriff in die persönliche Freiheit zu Recht besteht, soll nicht bis zu seiner tatsächlichen Umsetzung aufgeschoben werden. Schon der Bestand eines Haftbefehls als solcher stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit dar (vgl. BVerfGE 53, 152).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Haftbefehl ist in materieller Hinsicht zu beanstanden. Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, weil die Anordnung von Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht erforderlich war und damit unverhältnismäßig ist. Im Einzelnen:
a) In formeller Hinsicht genügt der gemäß § 273 Abs. 1 StPO protokollierte und im Nachgang schriftlich verfasste Haftbefehl den sich aus entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 StPO ergebenden formellen Anforderungen. Der schriftlichen Ausfertigung lassen sich durch die Verbindung mit einer Ausfertigung der Anklageschrift insbesondere die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten entnehmen. Auch ist in dem Haftbefehl das unentschuldigte Ausbleiben der Beschwerdeführerin zu einem bestimmt bezeichneten Hauptverhandlungstermin explizit aufgeführt. Jedenfalls dem Nichtabhilfebeschluss lässt sich auch noch hinreichend der Umstand entnehmen, dass sich das Amtsgericht der Erforderlichkeit von Verhältnismäßigkeitserwägungen bewusst war und diese angestellt hat.
b) Nach Ansicht der Kammer lagen aber im Zeitpunkt seiner Anordnung durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Cloppenburg am 10.10.2024 die materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO nicht vor. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin für ihr Ausbleiben im Termin vom 10.10.2024 hinreichend entschuldigt war. Denn die Anordnung von Haft war jedenfalls nicht erforderlich und ist damit unverhältnismäßig.
aa) Gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist und soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
bb) Die Beschwerdeführerin war zu dem auf den 10.10.2024 anberaumten Hauptverhandlungstermin durch Zustellung im Wege der Übergabe der Ladung an einen in der Wohnung der betreffenden Person befindlichen erwachsenen Familienangehörigen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ordnungsgemäß geladen worden. Ladungen dieser Art wird im normalen Geschäftsgang ein Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten im Sinne des § 216 Abs. 1 StPO beigefügt. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein könnte, liegen nicht vor, insbesondere wurde Entsprechendes auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf die Folgen ihres unentschuldigten Ausbleibens sowohl durch einen Hinweis der Vorsitzenden am Schluss des Hauptverhandlungstermins vom 19.09.2024 und darüber hinaus durch Schreiben vom 08.10.2024 weitere Male hingewiesen worden ist, schadet nicht, ist aber ohne Belang. Die Beschwerdeführerin ist im Termin vom 10.10.2024 auch ausgeblieben, da sie zur festgesetzten Terminsstunde sowie nach Ablauf einer hinreichenden Wartefrist nicht im Sitzungssaal anwesend war.
cc) Es kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen.
Die Kammer weist insoweit darauf hin, dass zur Entschuldigung eines Angeklagten jeder Umstand dient, der ihn – wie beispielsweise Krankheit oder Gefangenschaft – am Erscheinen vor Gericht gegen seinen Willen hindert oder bei Abwägen aller Gesichtspunkte ergibt, dass dem Angeklagten aus seinem Fernbleiben billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rn. 16). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Angeklagte – wie hier – sein Ausbleiben mitteilt und insoweit um Entschuldigung oder Verständnis bittet, sondern allein darauf, ob er entschuldigt ist, also ob dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens unter Abwägung aller Umstände des Falles billigerweise ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht (BVerfG, NJW 2007, 2318; Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., § 230 StPO, Rn. 16 m. w. N.).
Das Gericht entscheidet hierüber im Freibeweis, wobei aber nur solche Beweise heranzuziehen sind, die sofort zur Verfügung stehen. Genügend entschuldigt ist das Ausbleiben zwar nur, wenn es glaubhaft erscheint, dass den Angeklagten kein Verschulden trifft (siehe insgesamt Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., § 329 StPO, Rn. 21 m. w. N.). Allerdings ist bei der Auslegung zugunsten des Angeklagten eine weite Auslegung geboten (BGHSt 17, 391 [397]). Maßgebend ist, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen des Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist oder nicht (Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., § 329 StPO, Rn. 23 m. w. N.). Eine insoweit durch die Rechtsprechung angenommene Fallgruppe kann generell die Regelung beruflicher oder privater Angelegenheiten sein, jedenfalls dann, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Angeklagten das Erscheinen billigerweise nicht zugemutet werden kann, sodass die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung ausnahmsweise zurücktreten muss (Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., § 329 StPO, Rn. 28 m. z. N. aus d. Rspr.). Hierunter können auch drohende wirtschaftliche Verluste fallen (OLG Düsseldorf, NJW 1960, 1921). Eine derartige Konstellation könnte ggf. auch der Verlust der Erbschaft darstellen.
dd) Der Erlass eines Haftbefehls war im Zeitpunkt seiner Anordnung aber unverhältnismäßig.
(1) In das hohe Rechtsgut der persönlichen Freiheit darf der Staat nur dann und nur insoweit eingreifen, als dies unerlässlich ist, um die künftige Teilnahme eines Angeklagten an einem Hauptverhandlungstermin mit Sicherheit zu erreichen. Ist nach den bekannt gewordenen Umständen zu erwarten, dass der Angeklagte zum neuen Hauptverhandlungstermin von selbst erscheinen wird, etwa, weil der für sein Ausbleiben angeführte Grund sich nur auf den gegenwärtigen Termin bezog, so ist es meist nicht erforderlich, und damit auch nicht zulässig, präventiv die Teilnahme an dem künftigen Termin durch Zwangsmittel sicherzustellen. Gleiches gilt, wenn das Erscheinen des Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit durch ein milderes Mittel erreichbar ist (BVerfGE 32, 87; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.06.2020 – 2 Ws 72/20, Rn. 20).
Der Grundsatz, dass das mildeste Mittel anzuwenden ist, gilt auch für die Auswahl der in § 230 Abs. 2 StPO nebeneinander angedrohten Zwangsmittel. Dem an erster Stelle genannten Vorführungsbefehl gebührt als dem weniger einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit stets der Vorrang vor dem Haftbefehl (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318). Letzterer darf nur angeordnet werden, wenn das mildere Mittel entweder bereits erfolglos ausgeschöpft ist oder nach Würdigung aller Umstände der Zweck der Norm, die Durchführung der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten zu ermöglichen, andernfalls nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichbar wäre. So liegt es etwa, wenn zu befürchten ist, dass der Angeklagte sich einer Vorführung durch Fernbleiben von seiner Wohnung entziehen würde (siehe hierzu insgesamt OLG Hamburg, Beschl. v. 04.06.2022 – 2 Ws 72/20, Rn. 21 m. w. N.).
(2) Diesen hohen Verhältnismäßigkeitsanforderungen hielt der Haftbefehl im Zeitpunkt seines Erlasses nicht stand.
Das mildere Mittel der Vorführungsanordnung war zwar für den Termin vom 10.10.2024 von vorne herein aussichtslos und damit gescheitert, weil sich die Beschwerdeführerin nach der Vorankündigung und den Angaben der Verteidigerin nicht an ihrer Wohnanschrift befand und eine Vorführung damit von vorne herein aussichtslos und fehlgeschlagen war. Dass dies für den Termin am 17.10.2024, jedenfalls aber zu den Terminen vom 07.11.2024 und vom 28.11.2024, aber ebenfalls der Fall sein würde, ist nicht ersichtlich.
Nach den bekannt gewordenen Umständen war bei Erlass des Haftbefehls nach Ansicht der Kammer vielmehr sogar hinreichend sicher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin zu dem künftigen Hauptverhandlungstermin am 17.10.2024, jedenfalls aber zu den Terminen vom 07.11.2024 und vom 28.11.2024, sogar von selbst erschienen wäre. Denn sie war schon zu dem ersten Verhandlungstermin – im Gegensatz zu dem Mitangeklagten Bruns – pünktlich erschienen. Nur aufgrund dessen Ausbleibens konnte am 19.09.2024 nicht in der Sache verhandelt werden. Auch hat die an einer festen Wohnanschrift gemeldete Beschwerdeführerin bereits schriftlich ihre Absicht bekundet, zu den weiteren Verhandlungs-terminen „selbstverständlich“ zu erscheinen. Dafür, dass sie insoweit nicht Wort halten würde, ergeben sich für die Kammer vor dem Hintergrund ihres Erscheinens im ersten Hauptverhandlungstermin keine Anhaltspunkte, zumal sie ihre Abwesenheit – unabhängig davon, ob man dies als Entschuldigungsgrund gelten lassen wollte oder nicht – vorab angekündigt und hierfür einen jedenfalls nachvollziehbaren – zeitlich befristeten – Grund genannt hat, der ihre Anwesenheit in Serbien lediglich am 10.10.2024 und am 16.10.2024 erfordert habe.
Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit hätte das Amtsgericht auf ihre künftige Zuverlässigkeit im Umgang mit justiziellen Verpflichtungen schließen müssen, sodass der Erlass eines Haftbefehls zur Erreichung des verfassungslegitimen Zwecks der Anwesenheit der Beschwerdeführerin während weiterer Hauptverhandlungstermine zwar geeignet, aber nicht erforderlich gewesen ist. Da der Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO nicht erforderlich war, ist er unverhältnismäßig und der Beschluss materiell unrechtmäßig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Einsender: RÄin L. Nardelli, Münster
Anmerkung:
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