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Entscheidungen

KCanG u.a.

KCanG, Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts, Verurteilung wegen Verstoßes gegen das BtMG, Berufungsbeschränkung, Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.11.2024 – 1 ORs 38/24

Leitsatz des Gerichts:

Hat das Revisionsverfahren nur noch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Gegenstand, so ist der Strafausspruch trotz Milderung des Rechts nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht aufzuheben. Auch eine Änderung des Schuldspruchs ist dann nicht veranlasst.


In pp.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. kleine Strafkammer - vom 23. November 2023 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten am 30. Juni 2023 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen unter Einbeziehung von Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2023 und 7. September 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein, wobei die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Frage der Strafaussetzung beschränkte. In der Berufungshauptverhandlung nahm der Angeklagte seine Berufung zurück. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt in allgemeiner Form die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.

Auch mit der Sachrüge dringt der Angeklagte nicht durch.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte der Angeklagte in der Zeit vom 23. Juni 2021 bis 20. Oktober 2022 in sieben Fällen mit Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Zwei dieser Taten bezogen sich ausschließlich auf Cannabisprodukte, in einem Fall handelte der Angeklagte mit Betäubungsmitteln, Gegenstand von vier Taten war der Handel sowohl mit Betäubungsmitteln als auch mit Cannabisprodukten.

Der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt allein die Frage der Strafaussetzung.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Zurücknahme seiner Berufung durch den Angeklagten sind Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden. Daran ändert es entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nichts, dass am 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten ist und der Angeklagte auch wegen Taten verurteilt worden ist, deren Strafbarkeit sich nun nicht mehr nur nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern auch nach dem (milderen) Konsumcannabisgesetz richten würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel im Falle einer Gesetzesänderung das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) durch das Revisionsgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Einzelstrafen angegriffen sind. Rechtskräftige Einzelstrafen behalten demgegenüber ihre eigenständige Bedeutung, wenn nur der Gesamtstrafenausspruch angefochten ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zwar die Aufhebung einer rechtskräftig verhängten Strafe unter Neufassung des Schuldspruchs gemäß § 354a StPO auch dann für geboten erachtet, wenn - wie hier - Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig waren und der Rechtsmittelangriff lediglich die Frage der Strafaussetzung betraf (BGHSt 26, 1). Dem lag aber die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 313 Abs. 1 und 3 EGStGB zugrunde. Anders verhält es sich hier. Das abgeurteilte Verhalten des Angeklagten ist, soweit es den Umgang mit Cannabis betrifft, weiterhin strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG). Die Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz (Art. 316p EGStGB) verweist aber nur für solche Fälle auf Art. 313 EGStGB, die nach neuem Recht weder strafbar, noch bußgeldbewehrt sind (BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. August 1977 - 1 StR 390/77).

Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2024 aufgestellten Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats erst Recht, wenn - wie hier - nicht einmal der Gesamtstrafenausspruch, sondern nur die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung angegriffen ist.

Angesichts dieser Rechtslage ist auch eine Änderung oder Klarstellung des Schuldspruchs nicht veranlasst (siehe BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24).

Hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung deckt die Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat die Aussetzung der verhängten Gesamtstrafe gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit tragfähiger und auch im Übrigen rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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Anmerkung:


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