Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Richtervorbehalt, Blutentnahme, Verletzung, Beweisverwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Thüringen, Beschl. v. 25.03.2010 - VerfGH 49/09 und VerfGH 50/09

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung genügt nur dann den Anforderungen des § 32 ThürVerfGHG, wenn der Beschwerdeführer sich mit deren Begründung im Einzelnen auseinandersetzt. Enthält diese kumulativ mehrere selbständig tragende Erwägungen, ist auf jede von ihnen einzugehen.
2. Der Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gilt auch für die Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt. Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen besteht nur, wenn der Untersuchungserfolg aufgrund konkreter, auf den Einzelfall bezogener Tatsachen gefährdet ist. Diese sind in der Ermittlungsakte zu dokumentieren, soweit sie nicht offensichtlich sind.
3. Die Thüringer Verfassung gebietet es nicht, bei einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO zwingend ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. Bejaht ein Gericht die Verwertbarkeit einer Blutprobe, die unter Verletzung der Vorschrift gewonnen wurde, kann der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung am Maßstab des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf überprüfen. Diesem von der Verfassung vorgegebenen, eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält ein Richterspruch stand, der anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Verwertungsverbot verneint, da kein besonders schwerwiegender Fehler der Strafverfolgungsbehörden vorliege.


THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
VerfGH 49/09
VerfGH 50/09 (eA)
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Herrn R_____ L_____,
G , B ,
Beschwerdeführer,
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Drücke und Rothmund,
Lindenstr. 24, 08451 Crimmitschau,
Anhörungsberechtigter:
Thüringer Justizminister,
Werner-Seelenbinder-Str. 5, 99096 Erfurt,
gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 24. August 2009 (5 Gs 992/09) und
b) den Beschluss des Landgerichts Gera vom 2. Oktober 2009 (1 Qs 343/09)
VerfGH 49/09
hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten Graef und die Mitglieder Prof. Dr. Baldus, Prof. Dr. Bayer, Goetze, Prof. Dr. Hübscher, Dr. Martin-Gehl, Pollak, Dr. Schwan und Dr. Zwanziger
am 25. März 2010beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit hat sich der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt. Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
I.
Am Montag, dem 17. August 2009, wurde um 1 Uhr 50 die Polizeiinspektion Gera benachrichtigt, dass in Bad Köstritz ein Fahrzeug von der Straße abgekommen sei und einen Gartenzaun beschädigt habe. Der Unfallverursacher sei sodann weitergefahren. Die Polizeibeamten begaben sich zum Unfallort und konnten von dort „Kratz- und Radierspuren" eines Wagens zum Haus des Beschwerdeführers folgen. In der offenen Garage befand sich sein PKW, der Beschädigungen aufwies und dessen vorderer rechter Reifen ohne Luft war. Die Beamten stellten weiterhin fest, dass die Kühlerhaube noch warm, d.h. wärmer als die übrige Karosserie war und die Tür zwischen Garage und Haus offenstand. Auf ihr Klingeln an der Haustür öffnete der Beschwerdeführer, der stark nach Alkohol roch. Zum Fahrzeug befragt, machte er dem polizeilichen Sachverhaltsbericht zufolge „lediglich wirre Angaben". Den Ausführungen der Beamten konnte er „offensichtlich nicht folgen“. Er erklärte sich damit einverstanden, dass die Beamten sein Haus betraten, die dort keine weiteren Personen antrafen. Ebenso wenig stellten sie Anzeichen fest (z.B. offene Flaschen, benutzte Gläser), dass im Haus alkoholische Getränke konsumiert worden waren. Nachdem der Beschwerdeführer einen Atemalkoholtest verweigert hatte, wurde er zur Dienststelle und sodann in das Klinikum Gera verbracht. Die dort auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt durchgeführte Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,32 Promille.
II.
Mit Beschluss vom 24. August 2009 entzog der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Gera dem Beschwerdeführer vorläufig die Fahrerlaubnis (5 Gs 992/09). In den Gründen der Entscheidung heißt es, der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, sich der Trunkenheit im Straßenverkehr, der Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht zu haben. Nach den bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass er am Montag, den 17. August 2009, im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen PKW geführt habe. Um ca. 1 Uhr 40 sei er mit seinem Wagen von der Fahrbahn abgekommen und habe einen Gartenzaun beschädigt. Um sich seiner Verantwortung zu entziehen, sei er sodann nach Hause gefahren, ohne dem Geschädigten die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er fahruntüchtig gewesen sei. Eine ihm kurz nach dem Unfall entnommene Blutprobe habe eine Alkoholkonzentration von 2,32 Promille ergeben.
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 27. August 2009 Beschwerde ein, die er mit Schriftsätzen vom 2. September und 8. September 2009 begründete. Er bestritt, das Unfallfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt zu haben. Zudem habe er zwar das Betreten seines Hauses, nicht aber weitere Durchsuchungsmaßnahmen gestattet. Das Ergebnis der Blutprobe hätte nicht verwertet werden dürfen. Die Blutentnahme habe entgegen § 81 a Abs. 2 StPO kein Richter, sondern ein Polizeibeamter angeordnet. Die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung der Polizei hätten nicht vorgelegen. Der Untersuchungserfolg sei nicht gefährdet gewesen. Die Polizeibeamten hätten zumindest versuchen müssen, einen Richter zu erreichen. Darüber hinaus hätten sie dokumentieren müssen, aus welchen Gründen sie Gefahr in Verzug angenommen hätten. Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt führe zu dem Verbot, das Beweisergebnis zu verwerten. Die Ermittlungspersonen hätten offensichtlich und schwerwiegend die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
Mit Beschluss vom 11. September 2009 half das Amtsgericht Gera der Beschwerde nicht ab. Es führte hierzu aus: Soweit der Beschwerdeführer rüge, die entnommene Blutprobe sei unter Verletzung des Richtervorbehaltes erlangt, verbleibe es dabei, dass er alle Anzeichen einer erheblichen Alkoholintoxikation aufgewiesen habe. Wer nicht in der Lage sei, den Ausführungen der Polizei zu folgen, sei keinesfalls noch fahrtüchtig. Das Betreten des Hauses zum Zwecke einer Nachschau stelle noch keine Durchsuchung im eigentlichen Sinne dar. Der Beschwerdeführer habe es offenbar gestattet, so dass eine richterliche Anordnung nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen habe Gefahr in Verzug bestanden.
Der Beschwerdeführer erwiderte auf den Nichtabhilfebeschluss mit Schriftsatz vom 16. September 2009: Zur Begründung der Fahruntüchtigkeit stelle das Amtsgericht darauf ab, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Ausführungen der Polizei zu folgen. Gleichzeitig halte es fest, dass er „die Nachschau“ gestattet habe. Diese Argumentation sei widersprüchlich. Wenn er den Ausführungen der Polizei nicht mehr habe folgen können, sei er auch nicht mehr in der Lage gewesen, entsprechende „Einwilligungserklärungen“ für das Betreten seines Hauses zu formulieren.
Das Landgericht Gera wies die Beschwerde am 2. Oktober 2009 zurück. In den Gründen der Entscheidung führte es aus, dass die Polizeibeamten die Blutentnahme hätten anordnen dürfen. Bei Trunkenheitsfahrten liege regelmäßig Gefahr im Verzug vor, da jede Verzögerung der Blutentnahme zu Beweisschwierigkeiten führe. Die
Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat könne wegen des Abbaus des Alkohols im Blut durch Rückrechnung nur ungenau oder gar nicht bestimmt werden. Zudem hätte die Einholung einer richterlichen Anordnung „ganz offensichtlich“ den Erfolg der Maßnahme verhindert, da um 1 Uhr 50 „ein Ermittlungsrichter beim Amtsgericht gewöhnlich der Nachtruhe“ nachgehe.
Selbst wenn man einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt bejahe, sei das Ergebnis der Blutprobe verwertbar. Ein Beweisverwertungsverbot sei nur bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen anzunehmen. Hierfür bestünden nach derzeitigem Aktenstand keine Anhaltspunkte. Die Polizeibeamten hätten nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich gehandelt.
III.
Der Beschluss des Landgerichts ist dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 zugestellt worden. Seine Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, ist am 3. November 2009 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 3 Abs. 2 ThürVerf sowie einen Verstoß gegen das Gebot der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 8 Abs. 1 ThürVerf, jeweils in Verbindung mit dem in Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf niedergelegten Rechtsstaatsprinzip.
Hinsichtlich der Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutprobe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Vortrag vor dem Amts- und dem Landgericht. Vertiefend führt er aus, dass keine Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Das Untersuchungsergebnis sei nicht gefährdet gewesen, da er erkennbar in höchstem Maße alkoholisiert gewesen sei. Bei einem derartigen Grad der Trunkenheit könne eine geringe Verzögerung der Blutentnahme das Ergebnis der Probe nicht wesentlich verändern. Die Justizverwaltung habe die kurzfristige Erreichbarkeit eines Richters auch in der Nacht sicherzustellen. Hierzu habe sie einen Eildienst einzurichten.
Der willkürliche Verstoß gegen den Richtervorbehalt führe zu einem Beweis- verwertungsverbot. Die Polizeibeamten hätten grob fehlerhaft ihre Kompetenz zur Anordnung einer Blutentnahme angenommen, ohne die Voraussetzungen hierfür zu prüfen oder zu dokumentieren. Wegen seiner Alkoholisierung habe er nicht wirksam in die Durchsuchung einwilligen können. Sie sei deswegen ohne die erforderliche richterliche Anordnung erfolgt.
Die rechtswidrige Verwertung des Blutalkoholgutachtens und der Durchsuchungsergebnisse beschwerten ihn. Es sei sehr wahrscheinlich, dass es ohne Verwertung des Gutachtens nicht zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gekommen wäre. Soweit die befassten Gerichte ihre Entscheidungen auch auf andere Umstände stützten (z.B. warme Kühlerhaube, Beschädigung des Fahrzeugs), zögen sie diese nur ergänzend heran. Ohne die Verwertung des Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration und die auf die Durchsuchung gestützte Feststellung, ein Nachtrunk sei ausgeschlossen, lasse sich der dringende Tatverdacht einer Straftat nach § 316 StGB nicht aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 24. August 2009 (5 Gs 992/09) und den Beschluss des Landgerichts Gera vom 2. Oktober 2009 (1 Qs 343/09) aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Gera zurückzuverweisen.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat Einblick in die Ermittlungsakte genommen. Mit Verfügung vom 20. November 2009 hat er vom Thüringer Justizministerium eine Auskunft eingeholt. Danach sind an den Amtsgerichten im Landgerichtsbezirk Gera sowohl ein staatsanwaltschaftlicher als auch ein richterlicher nächtlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. In ergänzenden Stellungnahmen vom 15. Dezember 2009 und 3. März 2010 haben das Justizministerium und die Direktorin des Amtsgerichts Gera ausgeführt, dass die Erreichbarkeit eines Richters am Amtsgericht Gera auch in der Nacht von Sonntag auf Montag sichergestellt sei.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet und soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 8 Abs. 1 ThürVerf rügt. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts verletzt ihn nicht in seinem Recht auf willkürfreie Entscheidung aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.
1. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Anforderungen des § 32 ThürVerfGHG, soweit sie die Entscheidung des Amtsgerichts angreift. Auf die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung, in der das Gericht seine ursprünglichen Erwägungen ergänzt, geht der Beschwerdeführer nicht ein.
a) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat der Beschwerdeführer sich mit deren Begründung im Einzelnen auseinanderzusetzen; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach dem einfachen Recht fehlerhaft, genügt nicht. Sind innerhalb eines Instanzenzugs mehrere Entscheidungen angegriffen, die unterschiedlich begründet wurden, ist in der Beschwerdeschrift konkret auf die Gründe jeder einzelnen Entscheidung einzugehen (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2009 -VerfGH 38/07; BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127> zu § 92 BVerfGG). Stützt ein Gericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Argumente und ist jedes von ihnen geeignet, den Richterspruch zu tragen, hat der Beschwerdeführer sich mit jedem von ihnen auseinanderzusetzen (vgl. Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf.75-IV-07, juris Rn. 11). Dies folgt aus seiner Verpflichtung, auf die konkrete Begründung der angegriffenen Entscheidung einzugehen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 2009 - 2 BvR 197/09, juris Rn. 14 f.). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht beachtet.
b) In der Nichtabhilfeentscheidung stützt das Amtsgericht den dringenden Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nicht mehr allein auf das Ergebnis der Blutprobe, sondern auch auf das Verhalten und das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers beim Eintreffen der Polizei. Es kann sich hierbei auf eine Rechtsprechung berufen, nach der beim Fehlen einer Blutprobe sonstige Beweisanzeichen, die der Tatrichter frei zu würdigen hat, für den Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ausreichen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - 5 Ss 380/91, juris Rn. 6 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch Fischer, StGB, 55. Auflage, 2008, § 316 Rn. 21).
Der Beschwerdeführer, der den Nichtabhilfebeschluss dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt hat, setzt sich mit dieser Begründung des Amtsgerichts nicht auseinander. Er legt nicht dar, warum die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit auf-grund sonstiger Beweisanzeichen gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und seine in der Thüringer Verfassung garantierten Rechte verstoßen könnte. Ebenso wenig greift er die tatsächlichen Feststellungen an, nach denen er erheblich betrunken war. Vielmehr hat er bereits gegenüber dem Amtsgericht betont, dass er „offensichtlich massiv unter Einfluss von Alkohol" stand (Schriftsatz vom 2. September 2009, Seite 5 unten). In seiner Verfassungsbeschwerde bekräftigt er, dass er „nicht einwilligungsfähig" und „nicht in der Lage" gewesen sei, „den Ausführungen der Polizei zu folgen" (dort Seite 6 und 8).
Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, warum das Amtsgericht in verfassungs-widriger Weise seine Fahrereigenschaft bejaht habe. In der Ermittlungsakte sind die Beweisanzeichen im Einzelnen dokumentiert, auf die es seine Annahme gestützt hat, der Beschwerdeführer sei der Fahrer des Unfallwagens gewesen. Die Spuren vom Unfallort zur Garage sind dort ebenso aufgeführt wie die offene Verbindungstür zum Haus, die warme Kühlerhaube und die Beschädigungen des Fahrzeugs, die den Schäden am Unfallort entsprechen, sowie die Tatsache, dass er allein in seinem Haus aufgefunden wurde. Diese Feststellungen bleiben in der Beschwerdeschrift in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unwidersprochen. Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich allein gegen die Entnahme und Verwertung der Blutprobe sowie die Nichtberücksichtigung eines möglichen Nachtrunks. Diese Umstände sind jedoch für die Frage nach der Fahrereigenschaft ohne Bedeutung.
2. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt, soweit er einen Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 8 Abs. 1 ThürVerf rügt. Er ist in diesem Grundrecht durch die angegriffenen Beschlüsse nicht betroffen. Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde ist nicht eine Durchsuchung seiner Wohnräume, sondern die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Zudem ist im Hinblick auf die behauptete Ermittlungsmaßnahme der Rechtsweg nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit genutzt, hiergegen analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08, juris Rn. 11 = NJW 2008, 3053 f.).
3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache eine Verletzung seines Rechts auf eine willkürfreie Entscheidung, das in Art. 2 Abs. 1 ThürVerf verankert ist. Die fehlerhafte Nennung des einschlägigen Grundrechtsartikels schadet nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1994 - 2 BvR 862/94, juris Rn. 8 = NJW 1995, 124).
II.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 ThürVerf.
1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kontrolliert gerichtliche Entscheidungen nicht umfassend auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht. Er ist keine Instanz der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Die Anwendung und Auslegung einfach- gesetzlicher Normen gehört nicht zu seinen Aufgaben. Der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr darauf zu achten, dass die Bedeutung und die Tragweite der Rechte nicht verkannt werden, die dem Beschwerdeführer in der Thüringer Verfassung gewährt werden. Zu diesen Rechten zählt der Anspruch auf Gleichbehandlung in Art.2 Abs.1 ThürVerf. Der Gleichheitssatz zieht den Gerichten bei der Rechtsanwendung Grenzen, in dem er willkürliche Entscheidungen - auch bei der Anwendung von Bundesrecht - verbietet (ständige Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, z.B. Beschluss vom 21. August 2009 - VerfGH 30/07; Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08; Beschluss vom 2. Juli 2008 - VerfGH 14/06).
2. Diesem von der Verfassung vorgegebenen Prüfungsmaßstab hält der angefochtene Beschluss des Landgerichts Gera stand. Die Entscheidung, dem Beschwerdeführer vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist nicht willkürlich.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht durch jede fehlerhafte Rechtsanwendung verletzt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 364/07, juris Rn. 19). Ein Richterspruch ist erst dann willkürlich, wenn er als unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen anzusehen ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (ThürVerfGH, Beschluss vom 21. August 2009 - VerfGH 30/07; Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08; Beschluss vom 26. März 2007 - VerfGH 52/06). Dies ist etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt in krasser Weise missdeutet wird (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49). So handelt ein Gericht willkürlich, wenn es von dem Normverständnis, das durch den Wortlaut vorgegeben und sowohl durch Rechtsprechung als auch Schrifttum näher beschrieben wird, soweit abweicht, dass seine Entscheidung von den herangezogenen Bestimmungen nicht mehr gedeckt ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08).
b) Nach diesen Kriterien verstößt der Beschluss des Landgerichts nicht gegen das Willkürverbot.
aa) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses nicht in allen Punkten überzeugen kann. Die Verneinung eines Beweiserhebungsverbots begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie bereits das Oberlandesgericht Jena in seinem Beschluss vom 25. November 2008 (1 Ss 230/08) zu Recht ausgeführt hat, ist nach § 81 a Abs. 2 StPO die Anordnung einer Blutentnahme durch den Richter die Regel, während die Kompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs besteht. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Entscheidung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges ist mit Tatsachen zu begründen, die auf den Einzelfall bezogen sind. Soweit die Tatsachen nicht offensichtlich sind, sind sie in der Ermittlungsakte zu dokumentieren (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 2 BvR 273/06, juris Rn. 17; OLG Jena, Beschluss vom 25. November 2008
- 1 Ss 230/08, juris Rn. 19; OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März 2009
- 2 Ss 15/09, juris Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - 1 Ss 15/09, juris Rn. 19). Wird die Blutentnahme außerhalb der üblichen Dienstzeiten angeordnet, liegt keine offensichtliche Gefahr in Verzug vor, wenn die Justizverwaltung ihrer Pflicht nachgekommen ist, einen richterlichen Bereitschafts-dienst einzurichten.
Die Beschwerdekammer ist hierbei von fehlerhaften tatsächlichen Annahmen ausgegangen. Ihre Behauptung, in der Nacht sei am Amtsgericht Gera kein Ermittlungsrichter zu erreichen, ist falsch. Aus den vom Thüringer Justizministerium vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass am Amtsgericht Gera - wie an allen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks - ein richterlicher Eildienst eingerichtet ist. Nach den ergänzenden Stellungnahmen des Ministeriums vom 15. Dezember 2009 und 3. März 2010 ist dieser Eildienst bzw. der zuständige Ermittlungsrichter „rund um die Uhr“, also auch in der Nacht vom Sonntag auf Montag, zu erreichen.
bb) Aus diesen fehlerhaften Erwägungen des Gerichts folgt jedoch nicht, dass sein Beschluss willkürlich ist. Entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Frage, ob in dem konkreten Fall aus dem Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift ein Beweisverwertungsverbot folgt. Das Landgericht hat diese Frage mit einer vertretbaren und nicht offensichtlich sachwidrigen Begründung verneint.
(1) Die Strafgerichte gehen in gefestigter und willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Welche Folge die Verletzung einer strafprozessualen Vorschrift hat, ist im Einzelfall und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Hierbei sind unter anderem die Bedeutung der verletzten Norm für ein rechtsstaatliches Verfahren und die Schwere des Verstoßes wesentliche Kriterien (BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08, juris Rn. 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte; OLG Jena, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 Ss 230/08, juris Rn. 28).
Im Falle eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81 a StPO verneint die ganz überwiegende Meinung ein generelles Beweisverwertungsverbot. Nach ihr kann erst bei Hinzutreten weiterer Umstände ein Verwertungsverbot angenommen werden. Hierzu zählten insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr in Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers (aus der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: Bamberg, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ss 15/09, juris Rn. 30 f.; Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - 1 Ss 15/09, juris Rn. 24 ff.; Celle, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 311 SsBs 49/09, juris Rn. 11; Jena, a.a.O., juris Rn. 24 ff; Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 - 3 Ss 31/09, juris Rn. 20; Oldenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 SsBs 149/09, juris Rn. 17; Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07, juris Rn. 11).
(2) Die Ansicht des Landgerichts, derartige besondere Umstände lägen nicht vor, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.
Hat ein Polizeibeamter trotz Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes nicht versucht, diesen zu erreichen, haben die Gerichte dies nicht stets als schwerwiegendes Fehlverhalten gewertet (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ss 15/09, juris Rn. 31 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07, juris Rn. 11 ff.). Ein Verwertungsverbot wurde in der Regel erst angenommen, wenn weitere erschwerende Umstände hinzutraten, etwa der „grobe Verstoß" eines Dienstvorgesetzten, der mitgeteilt hatte, auf die Einschaltung eines Richters könne stets verzichtet werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 SsBs 149/09, juris Rn. 19) oder die ausdrückliche Berufung des Polizeibeamten auf eine „langjährige Praxis", die seiner Ansicht nach eine eigenständige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ersetzte (OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 - 3 Ss 31/09, juris Rn. 23 und 25). Weiterhin wurde die Einschätzung eines Polizeibeamten als „evident fehlerhaft" gerügt, zu den üblichen Dienstzeiten an einem Werktag führe die Einholung einer richterlichen Anordnung zu einer nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerung (OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 311 SsBs 49/09, juris Rn. 11).
Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Justizverwaltung ist ihrer Pflicht zur Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdiensts nachgekommen. Es ist der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen, dass die Polizeibeamten die Blutentnahme anordneten, obwohl ihnen bewusst war, dass sie hierzu nicht befugt waren. Ihre Annahme, das Untersuchungsergebnis sei gefährdet gewesen, war nach den konkreten Umständen des Falles nicht evident fehlerhaft. Sie durften damit rechnen, dass aufgrund der nächtlichen Zeit die Einschaltung eines Richters, der sich zu Hause aufhielt, zu Verzögerungen führen könnte. Zudem war es nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass diese Verzögerung zu Beweisschwierigkeiten führen würde. Es war zumindest nicht ausgeschlossen, dass mit einer Rückrechnung der Nachweis einer Trunkenheitsfahrt nicht mehr gelingen würde. Der sehr hohe Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers war den Polizeibeamten nicht bekannt, da er einen Test zur Messung des Atemalkohols verweigert hatte. Objektive Willkür läge nur vor, wenn sich Staatsanwaltschaft oder Polizei als Ermittlungsbehörden oder einzelne Polizeibeamte den Möglichkeiten verschlössen, die der vom zuständigen Gericht eingerichtete Bereitschafts- und Eildienst zur Wahrung des gesetzlichen Richtervorbehalts in § 81 a Abs. 2 StPO boten. So läge der Fall etwa, wenn von Staatsanwaltschaft oder Polizei keine organisatorischen Vorkehrungen für die Inanspruchnahme des Eildienstes getroffen wären. Dafür gibt der derzeitige Aktenstand - auf den das Landgericht willkürfrei abgestellt hat - nichts her.
Weiterhin ist nach der Rechtsprechung die fehlende Dokumentation der Gründe, aufgrund derer die Polizeibeamten Gefahr in Verzug annahmen, kein schwer-wiegender Fehler, der zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führt (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 135/07, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - 1 Ss 15/09, juris Rn. 34). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung ausdrücklich gebilligt (Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08, juris Rn. 10).
(3) Schließlich gebietet es eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht, im vorliegenden Fall ein Verwertungsverbot anzunehmen. Die Blutentnahme wurde zur Aufklärung eines nicht unerheblichen Straßenverkehrsdelikts angeordnet. Bei der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs handelt es sich um ein hochrangiges Gut, welches das Leben und die Gesundheit anderer Bürger umfasst. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch eine Blutentnahme ist dagegen von relativ geringer Intensität (OLG Jena, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 Ss 230/08, juris Rn. 33). Dieser Vorrang des öffentlichen Interesses wird besonders durch den präventiven Charakter der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis deutlich (hierzu Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, 2004, § 111 a Rn. 2 f.). Sie ist keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern dient dem schnellen und effektiven Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern. Sie verfolgt insoweit dasselbe Ziel wie die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren. Hier ist allgemein anerkannt, dass aus einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a StPO kein Verwertungsverbot folgt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 14. August 2008 - 12 ME 183/08, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08, juris Rn. 7 ff; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09, juris Rn. 8; OVG Sachsen, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 B 161/08, juris Rn. 7).
3. Das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf ist nicht verletzt. Das Landgericht hat die Frage geprüft, ob aus dem Verhalten der Ermittlungsbehörden ein Beweisverwertungsverbot folgt. Es ist somit seiner Verpflichtung aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf nachgekommen. Die fehlende Dokumentation der Gründe, aufgrund derer die Polizeibeamten Gefahr in Verzug annahmen, reicht für einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08, juris Rn. 10).
III.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Graef Prof. Dr. Baldus Prof. Dr. Bayer
Goetze Prof. Dr. Hübscher Dr. Martin-Gehl
Pollak Dr. Schwan Dr. Zwanziger

Sondervotum des Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Manfred Baldus
zum Beschluss vom 25. März 2010 im Verfahren VerfGH 49/09 und 50/09
Ich stimme dem Beschluss nicht zu. Die Verfassungsbeschwerde war in vollem Umfang zulässig und sie war auch begründet.
I.
1. Nach § 32 ThürVerfGHG ist in der Begründung einer Verfassungsbeschwerde „das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“ Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift auch, soweit die Entscheidung des Amtsgerichts angegriffen wird.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zieht die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs einen vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof verwendeten Maßstab heran; danach hat der Beschwerdeführer sich dann, wenn ein Gericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Argumente stützt und jedes von ihnen geeignet ist, den Richterspruch zu tragen, sich mit jedem von ihnen auseinanderzusetzen (S. 7 des Umdrucks).
Dieser Maßstab ist jedoch entgegen der Auffassung der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs hier nicht anwendbar. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung, dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, keineswegs kumulativ, sondern alternativ begründet.
a) Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht die Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81 a StPO gerügt hatte, führte das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11.09.2009, der Teil der Ausgangsentscheidung ist, aus:
„Soweit der Beschwerdeführer rügt, die entnommene Blutprobe sei unter Verletzung des Richtervorbehalts erlangt, verbleibt es dennoch dabei, dass die ermittelnden Beamten feststellen konnten, dass der Beschuldigte alle Anzeichen einer erheblichen Alkoholintoxikation aufwies. Wer nicht in der Lage ist, den Ausführungen der Polizei zu folgen (siehe Vermerk Bl. 5 d. A.), ist keinesfalls noch fahrtüchtig“ (Hervorhebung nur hier).
Für die Folgerung, dass es sich um eine alternative Begründung handelt, spricht nicht nur der Wortlaut der zitierten Passage („dennoch“), sondern auch, dass das Gericht mit dem zitierten Satz „Wer nicht in der Lage ist, ....“ unmittelbar auf die Rüge des Beschwerdeführers antwortete, das Ergebnis der Blutprobe sei für die Begründung des dringenden Verdachts einer Trunkenheitsfahrt nicht verwertbar.
b) Im Falle einer alternativen Begründung genügt es, wenn ein Beschwerdeführer sich mit einer der gegebenen Begründungen auseinandersetzt und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzeigt. § 32 ThürVerfGH ist nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Begründungsanforderungen an Verfassungsbeschwerden strengere Maßstäbe gelten sollen als im Rechtsmittelrecht. Dort ist anerkannt, dass es bei einer alternativen Begründung ausreicht, eine der beiden Begründungen anzugreifen. Denn wenn nur eine von ihnen in Zweifel gerät, ist nicht mehr gesichert, dass die andere die Entscheidung trägt (BVerwG NVwZ 1994, 269, 269f.; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2004, 702, 703). Vom Beschwerdeführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht selbst aufgewandt wurde (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2009, 2 AZR 223/08, zitiert nach Juris, Rdnr. 18 m. zahlreichen w.N.).
2. Doch selbst wenn man dennoch davon ausginge, dass das Amtsgericht seine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht alternativ („entweder Ergebnis der Blutprobe oder Beweisanzeichen“), sondern kumulativ („sowohl Ergebnis der Blutprobe als auch Beweisanzeichen“) begründet hat, wären die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde erfüllt.
Denn die Feststellung der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs, die Angriffe des Beschwerdeführers richteten sich „allein gegen die Entnahme der Blutprobe sowie
die Nichtberücksichtigung eines möglichen Nachtrunks“ (S. 8 des Umdrucks), trifft nicht zu.
Vielmehr führt der Beschwerdeführer aus, dass die „beschwerdegegenständlichen Beschlüsse ... die Annahme des gemäß § 11 1a StPO notwendigen dringenden Tatverdachts maßgeblich auf das Ergebnis der Blutalkoholprobe“ stützten (S. 3 der Beschwerdeschrift; Hervorhebung nur hier). Zudem führt der Beschwerdeführer aus, es sei „wahrscheinlich, dass es ohne die Verwertung des Gutachtens nicht zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 1a StPO gekommen wäre. Soweit die befassten Gerichte ihre Entscheidung auch auf andere Umstände (z.B. warme Kühlerhaube, Beschädigung des Fahrzeugs) stützten, ziehen sie diese nur ergänzend heran. Ohne die Verwertung des BAK-Gutachtens und die auf die Untersuchung gestützte Feststellung, ein Nachtrunk sei ausgeschlossen, lässt sich der dringende Tatverdacht einer Straftat nach § 316 StGB nicht aufrechterhalten“ (S. 8f. der Beschwerdeschrift; Hervorhebung nur hier).
Der Beschwerdeführer spricht damit nicht nur ausdrücklich an, dass das Gericht seine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht allein auf das Ergebnis der Blutprobe stützt („maßgeblich“, „ergänzend“). Er hat mit den zitierten Ausführungen zugleich vorgetragen, dass seiner Auffassung nach das Abstellen auf „andere Umstände“ eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch für sich nicht rechtfertigen könnte und die Verwertung des Gutachtens aus Sicht des Gerichts unverzichtbar sei. Damit hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass er eine Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich allein auf „andere Umstände“ stützen würde, für willkürlich hält. Offenbar ist die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs der Auffassung, der Beschwerdeführer hätte dies noch ausdrücklich hervorheben müssen. Dies wäre aber purer Formalismus, den § 32 ThürVerfGH keineswegs verlangt. Es versteht sich nämlich von selbst, dass dann, wenn ein Gericht die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Beweisanzeichen für die Trunkenheit einer Person stützt, obwohl deren Fahrereigenschaft gar nicht feststeht, zumindest die Möglichkeit einer willkürlichen Entscheidung und damit Grundrechtsverletzung besteht (vgl. hierzu auch Magen in: Umbach u.a. (Hg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2005, § 92, Rdnr. 43: Danach muss sich die Möglichkeit, dass die Rüge begründet ist, dann nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben, wenn die konkrete Stoßrichtung der Rüge deutlich ist. Das Darlegungsziel sei auch dann erreicht, wenn die verfassungsrechtliche Problematik der angegriffenen Maßnahme für das Bundesverfassungsgericht anderweitig erkennbar sei; die Rüge dennoch als unsubstantiiert zu behandeln, wäre ein widersinniger Formalismus.)
II.
1. Bezüglich der Kriterien des Willkürverbotes verweist die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs (S. 10 des Umdrucks) auf den Beschluss vom 6. Januar 2009 (VerfGH 19/08). Darin heißt es in der Tat, ein Gericht handele willkürlich, wenn es vom Normverständnis, das durch den Wortlaut vorgegeben und sowohl durch Rechtsprechung als auch Schrifttum näher beschrieben wird, soweit abweicht, dass seine Entscheidung von den herangezogenen Bestimmungen nicht mehr gedeckt ist (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 20/08, S. 9 des Umdrucks). Damit sind die in diesem Beschluss herangezogenen Kriterien jedoch nicht vollständig wieder gegeben.
In diesem Beschluss heißt es unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nämlich außerdem: Eine willkürfreie, weil eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage kann etwa dann bejaht werden, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs ausgewertet und im Urteil richtig wiedergegeben wurde; gleiches gilt, wenn die Begründung der Entscheidung zwar knapp ausfällt, diese aber nicht schlechthin unverständlich ist. Liegen diese Voraussetzungen einer willkürfreien Rechtsanwendung in einem konkreten Fall nicht vor, so kann damit zwar noch nicht zwangsläufig auf eine Verletzung des Willkürverbotes geschlossen werden, wohl aber sind dann Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass die Rechtslage in krasser Weise verkannt und die Vorgaben des Willkürverbotes missachtet sein könnten (Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 20/08, S. 9 des Umdrucks).
Damit hat der Verfassungsgerichtshof deutlich gemacht, dass das Willkürverbot auch dann verletzt sein kann, wenn das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung für sich genommen vertretbar sein mag, deren Begründung aber Defizite aufweist, die auf
eine sachfremde Rechtsanwendung schließen lassen (z.B. fehlende Auswertung und Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs; unverständliche Begründung)
2. Wendet man diesen Maßstab an, so ist die Entscheidung des Amtsgerichts über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als willkürlich zu bewerten.
a) Das Amtsgericht stellt in seinem Beschluss vom 24. August 2009 fest, dass der Beschuldigte im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht und sich vom Unfallort unerlaubt entfernt hat. Es verweist dabei auf eine festgestellte Blutalkoholkonzentration sowie darauf, dass der Beschuldigte gegenüber Polizeibeamten „wirre“ Angaben gemacht habe. Das Amtsgericht hat damit die Annahme der Trunkenheit auf das Ergebnis der Blutprobe sowie auf Beweisanzeichen gestützt. Die Fahrereigenschaft des Beschuldigten wurde aber ohne jegliche Begründung unterstellt. Für die Identität des Beschuldigten als Fahrer und Unfallverursacher wurden keinerlei Beweismittel oder Beweisanzeichen genannt.
b) Das Amtsgericht setzt sich zudem nicht mit der Frage auseinander, ob die Blutprobe unter Verletzung des in § 81a StPO vorgesehenen Richtervorbehalts entnommen wurde und ob gegebenenfalls aus einer möglichen Verletzung des Richtervorbehalts ein Beweisverwertungsverbot folgt. Stattdessen begründet das Amtsgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11. September 2009 zunächst -alternativ - damit, dass derjenige, der den Ausführungen der Polizeibeamten nicht folgen könne, keinesfalls noch fahrtüchtig sei. Sodann bringt das Amtsgericht in diesem Beschluss aber auch zum Ausdruck, dass es den Beschuldigten für fähig hielt, rechtsverbindlich in die ebenfalls erfolgte polizeiliche Durchsuchung des Hauses einzuwilligen („da der Beschuldigte es im Übrigen offenbar gestattet hatte, entfiel die Notwendigkeit, hierfür eine richterliche Anordnung einzuholen“). Damit argumentiert das Amtsgericht widersprüchlich.
3. Auch der Beschluss des Landgerichts vom 2. Oktober 2009 verletzt das Willkürverbot.
a) Das Landgericht begründet eine „Gefahr im Verzug“ im Sinne von § 81a StPO damit, dass zum Zeitpunkt der Tathandlung ein Ermittlungsrichter beim Amtsgericht „gewöhnlich der Nachtruhe“ nachgehe.
Diese Begründung steht im Widerspruch zur Auskunft des Thüringer Justizministeriums. Danach ist ein vierundzwanzigstündiger Bereitschaftsdienst an allen Tagen einer Woche eingerichtet.
b) Ungeachtet der Existenz des Bereitschaftsdienstes setzt sich das Landgericht mit seiner Begründung aber auch in Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Jena. Nach dieser Rechtsprechung, deren Relevanz im Übrigen auch durch die Rundverfügung des Thüringer Generalstaatsanwalts zur „Anordnung von Blutentnahmen bei Gefahr im Verzug“ vom 9. Juni 2009 unterstrichen wird, kann „der Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erlangen“ die Annahme einer „Gefahr im Verzug“ nicht begründen, „weil dem korrespondierend die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte besteht, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes zu sichern“ (OLG Jena, Beschluss vom 25.11.2008, 1 Ss 230/08, juris Rdnr. 23 unter Verweis auf BVerfGE 103, 142, 155).
Mit dieser Argumentation setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
c) Das Landgericht führt ferner aus, dass im Falle des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss „bereits aufgrund der Gefährdung des Untersuchungserfolges regelmäßig ‚Gefahr im Verzug’“ vorliege; „jede zeitliche Verzögerung der Blutentnahme“ führe „zu größerer Ungenauigkeit oder gar Unmöglichkeit einer Rückrechnung.“
Die Ausführungen des Landgerichts stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer Oberlandesgerichte, die dieser Rechtsprechung folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine „Gefahr im Verzug“ gerade nicht „bereits aufgrund der Gefährdung des Untersuchungserfolges“ anzunehmen. Vielmehr müssen die Strafverfolgungsbehörden „regelmäßig“ versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.02.2007, 2 BvR 273/06, juris Rdnr. 17; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Jena a. a. O., Rdnr. 20; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009, 2 Ss 15/09, juris Rdnr. 20 mwN.). Dies findet seinen Grund darin, dass bei einem höheren Alkoholisierungsgrad der mögliche Abbau in aller Regel so gering sein wird, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung „ohne weiteres“ ausgeglichen werden können (OLG Hamburg, ebd.; OLG Jena, ebd.).
Für die Annahme, dass gerade im vorliegenden Fall ein solcher höherer Alkoholisierungsgrad gegeben war, spricht im Übrigen auch das Polizeiprotokoll, in dem davon die Rede ist, dass die von der Polizei angetroffene Person einen „starken Alkoholgeruch“ hatte, wirre Angaben“ machte und „den Ausführungen der Polizei offensichtlich nicht folgen“ konnte.
d) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der ihr folgenden Oberlandesgerichte muss die Gefährdung des Untersuchungserfolges mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 18.07.2008, 2 BvR 784/08, juris Rdnr. 10; Kammerbeschluss vom 12.02.2007, ebd. mit Verweis auf BVerfGE 103, 142, 160; OLG Hamburg, ebd.; OLG Jena, a. a. O., Rdnr. 19; OLG Hamm ebd.; OLG Bamberg a. a. O., Rdnr. 21).
Das Landgericht geht in seinem Beschluss nicht auf diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die der ihr folgenden Oberlandesgerichte ein.
e) Dementsprechend stellt das Landgericht auch nicht fest, dass die Polizeibeamten selbst dann, wenn man in dem zu entscheidenden Ausgangsfall von einer „Gefahr im Verzuge“ hätte ausgehen dürfen, die Begründungs- und Dokumentationspflicht missachtet haben.
f) Das Landgericht begründet die Verneinung eines Beweisverwertungsverbotes damit, dass „allein in den Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die auf grober Verkennung der Rechtslage beruhen“ die Rechtsprechung in der
Vergangenheit ein Beweisverwertungsverbot angenommen habe. Ein solches Verbot „wäre somit erst dann anzunehmen, wenn die Durchführung der Maßnahme bewusst fehlerhaft oder auf willkürlicher Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht hätte“. Dabei verweist es auf die Entscheidung des BVerfG in NJW 2007, 1425.
Dieses Zitat ist ein Fehlzitat.
g) Die Behauptung des Landgerichts, der Rechtsprechung zufolge wäre ein Beweisverwertungsverbot „erst dann anzunehmen, wenn die Durchführung der Maßnahme bewusst fehlerhaft oder auf willkürlicher Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht hätte“, trifft nicht zu.
Vielmehr nimmt die Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25.04.2007, 1 StR 135/07, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2008, 2 BvR 784/08, juris Rdnr. 9; OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, juris Rdnr. 11 m. w. N.) ein Beweisverwertungsverbot an bei
- bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalts,
- willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder
- Vorliegen eines gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehlers.
Das Landgericht übersieht offenbar die von der Rechtsprechung akzeptierte Fallgruppe „besonders schwerwiegender Fehler“.
h) Das Landgericht ignoriert die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Prüfung eines Beweisverwertungsverbotes zu stellen sind. Danach ist die Frage eines Verwertungsverbotes jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, insbesondere nach der Art des Verbotes und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen; maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der danach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes, dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (BGH, Urteil vom 18.04.2007, 5 StR 46/06, juris Rdnr. 20 mwN.).
Das Landgericht nimmt hingegen gar keine Abwägung vor.
i) Das Landgericht berücksichtigt dementsprechend bei seiner Entscheidung, die mithin an einem krassen Abwägungsausfall leidet, auch nicht, dass die Polizeibeamten die Dokumentationspflicht verletzt haben. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass die fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt. Die Nichterfüllung der Dokumentationspflicht ist dann aber entsprechend ihres Gewichts im Einzelfall in der bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbotes vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 18.07.2008, 2 BvR 784/08, juris Rdnr. 10 a.E.).
III.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs stellt nach alledem Verletzungen des in § 81 a StPO vorgesehenen Richtervorbehalts in Thüringen verfassungsrechtlich sanktionsfrei, soweit die Verletzung des in der Thüringer Verfassung enthaltenen Willkürverbots in Frage steht. Dies kann ich nicht mittragen.
Erfurt, den 22. April 2010 Prof. Dr. Manfred Baldus
Sondervotum des Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Petra Pollak
zum Beschluss vom 25. März 2010 im Verfahren VerfGH 49/09 und 50/09
In dem o.g. Verfahren schließe ich mich dem Votum des Richters am Verfassungsgerichtshof Prof. Dr. Manfred Baldus an.
Petra Pollak
Dr. Bertram Zwanziger
Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofes
Sondervotum
VerfGH 49/09
VerfGH 50/09 (eA)
Ich vermag dem Beschluss hinsichtlich seiner Begründung insoweit nicht zu folgen, als er es im Hinblick auf den Präventionszweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließt, dass eine Interessenabwägung verfassungs- und einfachrechtlich zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer entgegen § 81 a StPO entnommenen Blutprobe führen kann. Die Ausführungen des Beschlusses unter B II. 2. b) bb) (3) kann ich deshalb nicht mittragen. Sie werden dem vom Gerichtshof gewählten Ansatz nicht gerecht.
1. Ich stimme dem Gerichtshof zu, dass Ansatzpunkt für die verfassungsrechtliche Überprüfung des Beschlusses des Landgerichts das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 2 Abs. 1 der Thüringer Verfassung folgende Willkürverbot ist. Entscheidungskriterium ist dabei, inwieweit die fachgerichtliche Entscheidung rechtlich vertretbar ist. Ist dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Fall, die Entscheidung schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen und drängt sich weiter der Schluss auf, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen, so liegt Willkür vor. Das ist auch der Prüfmaßstab, den die Mehrheit des Gerichtshofs zugrunde legt (B II. 2. a) der Gründe des Beschlusses).
2. Im vorliegenden Fall ist deshalb darauf abzustellen, inwieweit die Entscheidung des Fachgerichts von den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben abgewichen ist. Insoweit gilt:
a) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist an die Voraussetzungen der endgültigen Entziehung gebunden, weil eine solche “dringend“ zu erwarten sein muss. § 111 a Abs. 1 StPO lautet:
„(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. ... “
Der in Bezug genommene § 69 StGB lautet, soweit von Interesse:
„(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. ... “
Die vorläufige Entziehung hängt also von der Möglichkeit entweder einer Verurteilung oder aber eines Freispruchs allein und ausschließlich wegen einer möglichen Schuldunfähigkeit ab. Soweit die Feststellung des Blutalkoholgehaltes wegen eines Beweisverwertungsverbotes nicht möglich sein sollte, wäre deshalb auch keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig, wenn ein Freispruch mangels Tatnachweises zu erfolgen hätte.
b) Das Fachgericht ist also bei der Frage der Prüfung eines Beweisverwertungsverbotes gehalten, zu berücksichtigen, dass die Entziehung und damit die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis immer nur neben Feststellungen in einem strafprozessualen Verfahren zulässig ist, die grundsätzlich auf die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung gerichtet sind. Die Entziehung ist eine weitere Rechtsfolge derartiger, die Verurteilungsvoraussetzungen klärender Feststellungen, für sich genommen aber nicht Ziel des strafprozessualen Verfahrens. Die Entscheidung der Frage unter welchen Umständen ein Beweisverwertungsgebot angebracht ist, kann sich deshalb nicht an dem Zweck der Entziehung und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis orientieren, sondern nur an dem grundsätzlichen Zweck des Strafverfahrens, über eine Bestrafung zu entscheiden und in diesem Zusammenhang auch die Schuldfähigkeit zu prüfen.
Allein an diesem Zweck des Strafverfahrens hat sich deshalb auch die Abwägung auszurichten, ob ein Beweisverwertungsverbot besteht. Abzuwägen war daher allein zwischen dem Strafverfolgungsinteresse einerseits und dem Individualinteresse des
Beschwerdeführers andererseits (vgl. dazu BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats - Beschluss vom 2. Juli 2009, NJW 2009, 3225 f.).
3. Entgegen der Ansicht der Mehrheit nicht entscheidend ist dagegen, ob in einem Verfahren, das - etwa als Verwaltungsverfahren - allein auf den Schutz der Allgemeinheit und von Einzelpersonen vor unzuverlässigen Kraftfahrern gerichtet ist, ein Beweisverwertungsverbot bestünde und wie dort eine Abwägung vorzunehmen wäre.
Dr. Zwanziger

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".