Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 13.11.2024 – 8 Ds 962 Js 41314/24 jug
Leitsatz des Gerichts:
§ 202 StPO darf nicht dazu missbraucht werden, mangelnde staatsanwaltliche Kontrolle polizeilicher Ermittlungstätigkeit im Zwischenverfahren nachzuholen, da es sonst zu einer Schieflage im Verhältnis der Aufgaben zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht käme.
In pp.
1. Sowohl die Eröffnung des Hauptverfahrens als auch der Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig - Zweigstelle Torgau - auf Durchsuchung der Person des Angeschuldigten, seines Zimmers sowie der gemeinschaftlich genutzten Räume in der Wohnung und der Fahrzeuge des Angeschuldigten werden abgelehnt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem 16-jährigen Angeschuldigten M., der bei seiner Mutter lebt, mit Anklageschrift vom 30.08.2024 vor, sich des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Dem Angeschuldigten wird im Einzelnen folgendes zur Last gelegt:
„Am 21.05.2024 bestellte der Angeschuldigte unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit online bei B.de „AirPods Pro“ zum Preis von 249,00 EUR, wobei er bei der Bestellung - wissentlich und willentlich nicht berechtigt - die Personendaten von F. angab. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Angeschuldigte die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit überlassene Ware nicht. Hierdurch ersparte der Angeschuldigte Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand ein entsprechender Schaden.“
Als Beweismittel werden von der Staatsanwaltschaft Leipzig - Zweigstelle Torgau - die Aussage der F. als Zeugin sowie eine von ihr vorgelegte Bestellbestätigung von baur.de vom 21.05.2024 samt Bestätigung von B.de über die erhaltene Stornierung vom 21.05.2024 präsentiert.
Nachdem der anwaltlich vertretene Angeschuldigte im Ermittlungsverfahren keine Einlassung zur Sache abgegeben hat, beantragte der Verteidiger des Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 27.09.2024, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, da kein hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Der Tatvorwurf werde auf das Entschiedenste bestritten.
Mit Verfügung vom 30.10.2024 leitete das Gericht die Akte der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Kenntnisnahme zu. Es verwies dabei auf den auch aus Sicht des Gerichts fehlenden hinreichenden Tatverdacht und umriss den aus Sicht des Gerichts noch erforderlichen (Nach-)Ermittlungsaufwand. Zugleich wurde die Staatsanwaltschaft darum gebeten, vor Rückübersendung der Akte den hinreichenden Tatverdacht in eigener Kompetenz zunächst zu prüfen.
Mit Verfügung vom 06.11.2024 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass es sich um keinen Einzelfall handeln würde. Vielmehr seien entsprechende Sachverhalte Gegenstand der Anklagen 962 Js 254/24 jug und 962 Js 57346/24 jug. Von Seiten der Staatsanwaltschaft sei damit gerechnet worden, dass das Gericht derartige Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Daher werde ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person des Angeschuldigten, seines Zimmers sowie der gemeinschaftlich genutzten Räume in der Wohnung und der Fahrzeuge des Angeschuldigten nach PC und Smartphones sowie internetfähigen Geräten des Angeschuldigten sowie der bestellten Ware beantragt. Zudem werde um eine genaue Bezeichnung des Nachermittlungsumfangs in Beschlussform gebeten.
In einem daraufhin von Seiten des Vorsitzenden initiierten telefonischen Gesprächs mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwalt beharrte dieser unter Mitteilung seiner Rechtsansicht auf den gestellten Anträgen.
II.
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nach Lage der Akten aus tatsächlichen Gründen abzulehnen (§ 204 Abs. 1 StPO), da es an einem hinreichenden Tatverdacht einer Straftatbegehung fehlt (§ 203 StPO).
Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.9.2014 - 1 Ws 124/14 -, juris).
a) An den vorstehend genannten Voraussetzungen fehlt es in vorliegender Sache, weil eine Verurteilung des Angeschuldigten weniger wahrscheinlich ist als eine Nichtverurteilung. Der in Rede stehende Tatverdacht des Betruges lässt sich in tatsächlicher Hinsicht allenfalls als Anfangsverdacht, nicht aber als hinreichender Tatverdacht auf der Grundlage des aktuellen Inhalts der Akten bewerten. Aufgrund der absolut unzureichenden Beweismittel kommt es auf die Notwendigkeit zur Klärung eines Zweifelsfalls durch die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung gar nicht erst an.
Eine Tatbegehung durch den Angeschuldigten ist nicht ansatzweise hinreichend belegt. Der Angeschuldigte hat sich zur Sache nicht eingelassen und eine Überführung des Angeschuldigten erscheint unter Zugrundelegung des bisherigen Akteninhalts offenkundig aussichtslos.
Die als Zeugin F., wohnhaft in W., hat am 22.05.2024 in ihrer Vernehmung durch die Polizei angegeben, dass sie am 21.05.2024 gegen 19:25 Uhr eine E-Mail von der Online-Plattform B.de erhalten habe, wonach sie anscheinend In-Ear-Kopfhörer von Apple im Wert von 249,00 EUR bestellt haben soll. Anhand dessen habe sie feststellen können, dass die Bestellung zwar auf ihren Namen getätigt worden sei, jedoch als Lieferanschrift ein Hr. M., wohnhaft […] angegeben worden sei. Sie sei in ihren Account gegangen und habe die Bestellung umgehend storniert. Anschließend habe sie ihr Passwort in der App bzw. ihrem Account geändert und mit dem Versandhändler Kontakt aufgenommen. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie eine kurze Stellungnahme schreiben und ihr Konto gegebenenfalls sperren solle. Man werde dort der Sache nachgehen. Wie die unter Lieferadresse benannte Person an ihre Zugangsdaten gelangen habe können, könne sich die Zeugin F. nicht erklären.
Aus der vorgelegten automatischen Bestellbestätigung von B.de vom 21.05.2024 von F. ist eine Bestellung von Apple In-Ear-Kopfhörer „AirPods Pro“ zum Kaufpreis von 249,00 EUR ersichtlich. Als Lieferanschrift ist dort der Name des Angeschuldigten M. samt dessen zutreffender Anschrift und einem Lieferdatum 23.05.2024 vermerkt. Ferner lässt sich der Akte eine Bestätigung von B.de gegenüber F. hinsichtlich einer am 21.05.2024 erhaltenen Stornierung zur ausgelösten Bestellung entnehmen.
Nachdem sich nach einer Recherche bestätigte, dass die unter der angegebenen Lieferanschrift benannte Person in Person des Angeschuldigten M. real existiert, wurde dieser von Seiten der Staatsanwaltschaft Passau als Beschuldigter erfasst und das Verfahren an die für den Wohnort des Beschuldigten zuständige Staatsanwaltschaft Leipzig - Zweigstelle Torgau - abgegeben. Nach Übernahme des Verfahrens wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft Leipzig - Zweigstelle Torgau - die polizeiliche Vernehmung als Beschuldigter verfügt, zu der der Angeschuldigte M. nach Erklärung seines Verteidigers nicht erschienen ist. Weitere Ermittlungen erfolgten nicht.
b) Aus dem bisherigen Akteninhalt lässt sich kein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf die Verwirklichung eines (vollendeten) Betruges erkennen. Der Angeschuldigte M. ist einzig in Verdacht geraten, weil sein Name nebst Adresse auf einer Bestellbestätigung von B.de über den in der Anklageschrift benannten Artikel als Lieferanschrift angegeben ist. Es fehlenden jegliche Nachweise dafür, wie, von wem oder von wo aus diese Bestellung beim Online-Versandhändler aufgegeben wurde. Auch ist nicht ansatzweise belegt noch klar, wie der Angeschuldigte an die persönlichen Zugangsdaten der F. gelangt sein soll. Die Zeugin F. konnte sich dies nicht erklären und auch gegenüber B.de erfolgte keine Anfrage zur Auslösung der Bestellung. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass die bestellte Ware - und wenn ja an wen - ausgeliefert wurde oder vielleicht gar eine Rücksendung dieser erfolgte. Gegen eine Auslieferung spricht nach Aktenlage, dass als Lieferdatum seitens des Versandhändlers zunächst der 23.05.2024 angegeben worden ist und eine Stornierung des Auftrags bereits am 21.05.2024 stattgefunden haben soll. Auch dahingehend hat sich die Staatsanwaltschaft nicht die „Mühe gemacht“, diesen wesentlichen Umstand für den angeklagten vollendeten Betrug zu ermitteln.
Soweit die Staatsanwaltschaft zur Untermauerung des aus ihrer Sicht hinreichenden Tatverdachts darauf hinweist, dass es sich um keinen Einzelfall handeln würde; vielmehr entsprechende Sachverhalte Gegenstand weiterer Anklagen seien, sei zunächst festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren 962 Js 57346/24 jug hier nicht bekannt ist und das Verfahren 962 Js 254/24 jug eine sich im Zwischenverfahren befindende Anklage gegen den Angeschuldigten M. betrifft, mit der ihm zur Last gelegt wird, am 28.04.2023 in betrügerischer Weise über Ebay einen Artikel als Original verkauft und hierfür den Kaufpreis kassiert zu haben, wobei er nicht vorgehabt haben soll, den Artikel zu übersenden. Stattdessen habe er ein Fake-Produkt des angebotenen Artikels übersandt. Auch wenn es sich bei dem Gegenstand dieses Tatvorwurfs ebenfalls um AirPods Pro handelt, lassen sich daraus keine signifikanten Rückschlüsse auf eine Tatbegehung des Angeschuldigten im hiesigen Strafverfahren ziehen. Vielmehr befreien derartige Mutmaßungen, die allenfalls als Randindiz einzuordnen sind, die Staatsanwaltschaft nicht davon, einen neuen und signifikant anders gelagerten Tatvorwurf ordnungsgemäß und (möglichst) abschließend zu ermitteln bevor Anklage erhoben wird!
2. Ebenso ist die im Zwischenverfahren beantragte Wohnungs-/Fahrzeugdurchsuchung abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 102 StPO vor dem Hintergrund des von Verfassung wegen zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht vorliegen.
Verdächtiger i. S. d. § 102 StPO ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt damit grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Ausreichend ist damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Der Tatverdacht darf allerdings nicht ganz vage sein. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG besonderen grundrechtlichen Schutz erfährt, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird, genügen bloße Vermutungen nicht. Es muss mindestens im Bereich des Möglichen liegen, dass der Verdächtige durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine Straftat begangen hat, wobei dahingehend grundsätzlich gilt: je vager der Anfangsverdacht und je geringer das Gewicht des Tatvorwurfs, umso höher die Anforderungen an die Prüfung und Darlegung der Verhältnismäßigkeit. Hierbei ist nicht nur die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Strafverfahren, sondern auch der Grad des auf die verfahrenserheblichen Gegenstände oder Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 13.05.2014 - 2 BvR 9/10 -, NJW 2014, 2265; allgemein BeckOK StPO/Hegmann, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 102 Rn. 1 m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wahrt die beantragte Wohnungsdurchsuchung unter Berücksichtigung des Verdachtsgrades nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz des Verhältnismäßigkeit. Es handelt sich nach den oben dargelegten Ausführungen um einen vagen Tatverdacht allein gestützt auf die angegebene Lieferadresse. Weder wurden Ermittlungen zur Auslösung der Bestellung noch zum Erhalt des bestellten Produktes getätigt. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die bestellten Kopfhörer in der Sphäre des Angeschuldigten M. auffinden lassen noch sich auf seinen Computern, Smartphones oder sonstigen internetfähigen Geräten verfahrensrelevante Daten finden lassen. Bevor in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen werden kann, bedarf es der genannten naheliegenden (Vor-)Ermittlungen, zumal Gefahr im Verzug oder Verdunkelungsgefahr des vom Verfahren informierten Angeschuldigten M. nicht ansatzweise ersichtlich sind. Die offen zu Tage tretende Vagheit des Auffindeverdachts steht jedenfalls zu der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht des Angeschuldigten aus Art. 13 Abs. 1 GG außer Verhältnis und rechtfertigt daher die beantragte Durchsuchungsmaßnahme nicht.
Abschließend bleibt zu befinden, dass im Hinblick auf die offensichtlich rein formal beantragte Fahrzeugdurchsuchung nicht ansatzweise belegt ist, dass der 16-jährige Angeschuldigte M. über ein Fahrzeug mit Innenraum bzw. Behältnis verfügt.
3. Für das Gericht besteht im vorliegenden Fall auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene umfangreiche Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlagen für den hinreichenden Tatverdacht zu schaffen (vgl. bereits AG Eilenburg, Beschl. v. 26.09.2022 - 8 Ds 950 Js 50859/21 -, juris). Nach dem Wortlaut des Gesetzes („kann das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen”) stehen diese Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts; hingegen muss es im Hauptverfahren gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen eine erschöpfende Beweisaufnahme durchführen. Bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen kann es sich zudem nur um „einzelne Beweiserhebungen” handeln, also - in diesem Stadium - um eine bloße Ergänzung oder Überprüfung eines von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts. Würde die Ermittlungsanordnung des Gerichts darauf hinauslaufen, dass erhebliche Teile des Ermittlungsverfahrens nachgeholt werden müssten bzw. dadurch erst die Voraussetzungen eines hinreichenden Tatverdachtes geschaffen werden, so ist für das Verfahren nach § 202 StPO kein Raum (so LG Berlin, Beschl. v. 12.03.2003 - 534 Qs 31/03 -, NStZ 2003, 504 mit zustimmender Anmerkung Lilie, NStZ 2003, 568; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2014 - 2 Ws 614/13 -, BeckRS 2016, 18956 m. w. N.).
So liegt der Fall hier. Relevante Umstände, aus denen auf die Täterschaft des Angeschuldigten M. für den Tatvorwurf vollendeter Betrug geschlossen werden kann, sind im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur nicht die Ermittlungen trotz anderslautender formularmäßiger Behauptung bei Anklageerhebung abgeschlossen; sie hat die Ermittlungen regelrecht verweigert.
Es ist aus den oben dargelegten Gründen nicht Aufgabe des Tatrichters, das sich offenkundig aufdrängende Beweisprogramm im Zwischenverfahren abzuarbeiten und damit quasi eine „Hauptverhandlung” vor der Hauptverhandlung durchzuführen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang auch an die Gefahr der Befangenheit, der sich das Gericht aussetzt, das selbst vor Zulassung der Anklage umfangreiche Ermittlungen durchführt (so bereits LG Berlin, a. a. O.). Zutreffend weist Lilie (NStZ 2003, 568) darauf hin, dass § 202 StPO nicht dazu missbraucht werden dürfe, mangelnde staatsanwaltliche Kontrolle polizeilicher Ermittlungstätigkeit im Zwischenverfahren nachzuholen, da es sonst zu einer Schieflage im Verhältnis der Aufgaben zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht käme. Der Nachweis begründeten Tatverdachts dürfe nicht auf die Eingangsgerichte abgewälzt werden. § 202 StPO müsse restriktiv angewendet werden und einen Ausnahmefall bilden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
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