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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Halle (Saale), Beschl. v. 10.01.2025 - 396 Gs 356 Js 51201/24 (43/24)

Eigener Leitsatz:

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig.


Amtsgericht Halle (Saale)

Beschluss v. 10.01.2025

396 Gs 356 Js 51201/24 (43/24)


In dem Ermittlungsverfahren

gegen pp.

wegen Diebstahls,

wird der ehemaligen Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 141 Abs. 1 S. 1 StPO und § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO der Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Halle führte gegen die ehemalig Beschuldigte das vorliegende Ermittlungsverfahren, welches ein mutmaßlich am 09.08.2024 begangenes Vergehen des Diebstahls zum Gegenstand hatte.

Mit Schreiben der ermittelnden Polizeibehörde vom 04.11.2024 wurde der Beschuldigten Gelegenheit gegeben, schriftlich Stellung zu dem Tatvorwurf zu nehmen. Mit einem an das Polizeirevier Halle (Saale) gerichteten Schriftsatz vom 19.11.2024 legitimierte sich der Rechtsanwalt pp. aus Braunschweig als Verteidiger für die ehemalige Beschuldigten und beantragte, der Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.

Mit Verfügung vom 03.12.2024 hat die Staatsanwaltschaft Halle das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt und hat die Akten mit einer weiteren Verfügung vorn selben Tag dem hiesigen Ermittlungsrichter vorgelegt.

Dem Antrag des Verteidigers auf Bestellung zum Pflichtverteidiger war zu entsprechen, denn sämtliche Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO sind erfüllt. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, weil die vormals Beschuldigte sich seit dem 25.11.2024 in anderer Sache in Haft befindet. Der ehemals Beschuldigten war der Tatvorwurf mit dem polizeilichen Schreiben vom 04.11.2024 eröffnet worden und es lag ein über ihren Verteidiger gestellter Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Mithin hätte die ermittelnde Polizeidienststelle gemäß § 142 Abs. 1 S. 2 StPO diesen Antrag unverzüglich dem gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO zuständigen Gericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Diese Unverzüglichkeit liegt nicht vor, weil der Antrag des Verteidigers vom 19.11.2024 erst am 03.12.2024 an das hiesige Amtsgericht übermittelt wurde, wo er ausweislich eines Eingangsstempels am 05.12.2024 eingegangen ist. Ein Ausnahmefall des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO liegt hier nicht vor, denn diese Ausnahmevorschrift bezieht sich nach dem Wortlaut ausschließlich auf § 141 Abs. 2 S. 1 StPO und nicht auf § 141 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA A. Funck, Berlin

Anmerkung:


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