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Entscheidungen

KCanG u.a.

KCanG, geringe Menge

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2025 - III-4 ORs 172/24

Eigener Leitsatz:

Der Grenzwert der nicht geringen Menge von Cannabis liegt (nach wie vor) bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol.


In pp.

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a..
Auf die (Sprung-)Revision der Angeklagten vom 23. August 2024 gegen das am 16.08.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts — Schöffengericht - Rheine hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. Januar 2025 durch pp.

auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm und nach Anhörung der Angeklagten bzw. ihres Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.

Zusatz:

Der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG steht ersichtlich bereits entgegen, dass sich die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch auf Kokain, also eine harte Droge bezog und dass hinsichtlich des Cannabis der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 g Tetrahydrocannabinol -(vgl. nur BGH, Beschluss vorn 18. April 2024 — 1 StR 106/24 - juris) vorliegend um mehr als das Dreifache überschritten worden ist.


Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung:


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