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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Aktenversendungspauschale, ortsansässiger Rechtsanwalt, Aufwendung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 10.12.2024 - (350 Gs) 264 Js 4190/22 (464/24)

Eigener Leitsatz:

Auch bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt kann sich die Aktenversendungspauschale als notwendig darstellen, sofern es ihm wegen der Entfernung zum Gericht nicht ohne weiteres zumutbar ist, dieses wegen jeder Akteneinsicht persönlich aufzusuchen oder einen Boten zu schicken.


Amtsgericht Tiergarten

Beschluss vom 10.12.2024

(350 Gs) 264 Js 4190/22 (464/24)

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

1. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin pp. vom 03.09.2024 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.08.2024 dahin ergänzt. dass die Erinnerungsführerin einen Anspruch auf weitere 12,00 Euro hat.
2. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Das Gericht ergänzt die Kostenfestsetzung auf die Erinnerung vom 03.09.2024 um die begehrten weiteren 12.00 Euro.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die im Zuge der Akteneinsichtnahme dem Rechtsanwalt entstandenen Versendungskosten grundsätzlich ohne Weiteres als notwendige Auslagen der Prozessführung darstellen und damit bei gegebenem Erstattungsanspruch auszugleichen seien (so AG Tiergarten, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 336 Cs 209/18 -). Jedenfalls kann sich nämlich auch bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt die Aktenversendungspauschale als notwendig darstellen, sofern es ihm wegen der Entfernung zum Gericht nicht ohne weiteres zumutbar ist, dieses wegen jeder Akteneinsicht persönlich aufzusuchen oder einen Boten zu schicken (vgl. AG Tiergarten. Beschluss vom 13. Dezember 2018 — 229 Ds 189/15 —. BeckRS 2018. 41177; AG Köln Beschluss vom 8. Juni 2018 — 707 Ds 101/15 —. BeckRS 2018, 13761). So liegt es hier. Es ist nicht nachvollziehbar, warum etwa einem Rechtsanwalt aus Potsdam oder Oranienburg die Aktenversendungspauschale erstattet werden soll, nicht aber der in Berlin-Pankow ansässigen Antragstellerin. Es ist nicht sinnvoll. in einer Großstadt wie Berlin das Kriterium der Ortsansässigkeit heranzuziehen. ohne auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen, zumal nicht alle im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte direkt in der Nähe des Kriminalgerichts Moabit praktizieren (so zutreffend AG Tiergarten, aaO).

Soweit der Bezirksrevisor bei dem Kammergericht auf eine „ständige Rechtsprechung im hiesigen Geschäftsbereich" verweist, wonach die Aktenversendungspauschale eine persönliche Kostenschuld desjenigen sei, der einen zusätzlichen Service in Anspruch nehme (vgl. etwa LG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 514 Qs 29/04 -, juris), dürfte diese Auffassung jedenfalls in dieser Pauschalität spätestens seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Berlin vom 18. Mai 2022 - 91/21 - nicht mehr haltbar sein. Dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die Einsicht in eine elektronische Akte beschränkt sein soll, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

Nach alledem beläuft sich der weiter festzusetzende Erstattungsbetrag auf 12,00 Euro (Nr. 9003 KV GKG). Die Umsatzsteuer in Höhe von 2,28 Euro (Nr. 7008 VV RVG) hat die Erinnerungsführerin, die ausdrücklich eine Beschränkung auf die Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 Euro vorgenommen hat, nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.


Einsender: RA L. Jacobsen, Berlin

Anmerkung:


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