Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 28.08.2024 - 5 Qs 87/24
Eigener Leitsatz:
Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts, wobei Aspekte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sind. Haben sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert, darf der Angeklagte auf den Fortbestand der Bestellung vertrauen.
5 Qs 87/24
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Betruges
hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 28.08.2024 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 26.07.2024 wird dieser aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ist die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich möglich, da der Angeklagte aus der Haft entlassen wurde. Diese steht jedoch im Ermessen des Gerichts, wobei Aspekte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sind, die trotz Wegfalls der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung die Fortdauer der Beiordnung rechtfertigen können (BT-Drucks. 19/13829, S. 45). Im vorliegenden Fall haben sich die maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert, der Angeklagte durfte auch weiterhin auf den Fortbestand der Bestellung vertrauen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog.
Einsender: RA P. Feth, Landstuhl
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".