Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kaiserslautern, Beschl. v. 26.07.2024 - 1 Cs 6010 Js 10172/21
Eigener Leitsatz:
Zur Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach Entlassung des Beschuldigten aus der Haft.
1 Cs 6010 Js 10172/21
Amtsgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Betruges
hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin am Amtsgericht am 26.07.2024 beschlossen:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wird die Bestellung des Pflichtverteidigers auf-gehoben.
Gründe:
Nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO kann die Bestellung aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt.
Die Notwendigkeit der Verteidigung ergab sich ursprünglich aus § 140 Abs. 1 Ziff. 5 StPO. Nach der Haftentlassung des Angeklagten ist diese Voraussetzung entfallen. Da ein neuer Hauptverhandlungstermin erst für den 15.10.2024 anberaumt ist, verbleibt dem Angeklagten noch ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und für etwaige Bemühungen um einen Wahlverteidiger.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht ersichtlich. In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens der angeklagten Delikte dürfte auch unter Berücksichtigung der Vorstrafensituation des Angeklagten und einer etwaigen Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15.06.2021, Az.: pp. nicht mit einer Straferwartung von mehr als 1 Jahr zu rechnen sein.
Einsender: RA P. Feth, Landstuhl
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