Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.01.2025 – 2 ORbs 320 SsBs 725/24
Leitsatz des Gerichts:
1. Bei der Einreichung eines Dokuments im elektronischen Rechtsverkehr kann zwischen dem Eingang des Dokuments bei der Einrichtung gemäß § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO - hier: Intermediär der baden-württembergischen Justiz - und dem Eingang bei dem eigentlichen Empfänger - hier: Amtsgericht - eine nicht näher bestimmbare Zeitspanne liegen.
2. Um eine rechtzeitige Kenntnisnahme zu gewährleisten, kann einem Beteiligten deshalb in eilbedürftigen Fällen die Einreichung auf anderem Weg - hier: Telefax - aufgegeben werden.
In pp.
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 28.5.2024 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Abteilung 8 des Amtsgerichts Heidelberg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.3.2022 war gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 71 km/h ein Bußgeld von 1.400 € und ein dreimonatiges Fahrverbot unter Anwendung der Vier-Monats-Regelung gemäß § 25 Abs. 2a StVG festgesetzt worden. Nachdem das Verfahren nach Einspruch des Betroffenen hin am 13.6.2023 beim Amtsgericht Heidelberg eingegangen war, bestimmte dies zunächst am 27.9.2023 Termin für die Hauptverhandlung auf 20.10.2023, der jedoch wegen Verhinderung des Verteidigers aufgehoben wurde. Die sodann mit Verfügung vom 2.2.2024 auf den 25.3.2024 anberaumte Hauptverhandlung konnte nicht durchgeführt werden, da die Beteiligten hierzu nicht geladen worden waren. Der daraufhin bestimmte Hauptverhandlungstermin vom 8.4.2024 musste wegen erneuter Verhinderung des Verteidigers aufgehoben werden. Schließlich wurde die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 7.5.2024 auf den 28.5.2024, 9:00 Uhr anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 23.5.2024 monierte der Verteidiger, dass über seine Anträge auf Terminverlegung und Akteneinsicht noch nicht entschieden worden sei, woraufhin ihm am 24.5.2024 mitgeteilt wurde, dass diese Anträge nicht vorlägen. Am 26.5.2024 lehnte der Betroffene die zuständige Richterin, Richterin am Amtsgericht A., wegen Besorgnis der Befangenheit ab, die er aus der Nichtbescheidung der gestellten Anträge ableitete. Dabei wurde unter Vorlage des Übertragungsprotokolls - erstmals - vorgetragen, dass die Anträge in einem Schriftsatz vom 12.5.2024 enthalten gewesen seien, der dem Amtsgericht am 13.5.2024 mittels beA übermittelt worden sei. Die dienstliche Stellungnahme von Richterin am Amtsgericht A. vom 27.5.2024, in dem diese nochmals betonte, dass ihr der Schriftsatz vom 12.5.2024 nicht vorliege, wurde auf Anordnung von Richterin am Amtsgericht B. am 27.5.2024 um 12:35 Uhr der Kanzlei des Verteidigers per Telefax mit dem Zusatz „Bitte um sofortige Vorlage, notfalls an den Vertreter“ übermittelt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme „per Fax“ bis 14:30 Uhr am selben Tag gegeben, „um vor dem morgen anberaumten Hauptverhandlungstermin entscheiden zu können“. In einem Aktenvermerk ist festgehalten, dass bis 14:36 Uhr keine Stellungnahme einging. Daraufhin erging der von Richterin am Amtsgericht B. gefasste Beschluss vom 27.5.2024, mit dem die Ablehnung von Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 27.5.2024, der im elektronischen Rechtsverkehr mittels beA übermittelt wurde, lehnte der Betroffene auch Richterin am Amtsgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Im Deckblatt „Eingang aus dem elektronischen Rechtsverkehr“ ist als Eingangszeitpunkt der 27.5.2024 14:26:15 Uhr festgehalten, wohingegen der Transfervermerk am 27.5.2024 um 15:01:37 Uhr erstellt wurde.
Ein weiteres am 28.5.2025 kurz vor Beginn des Hauptverhandlungstermins angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. wies diese mit Beschluss vom 28.5.2024 als unzulässig zurück. Nachdem sich in der Folge zunächst der zur Hauptverhandlung erschienene Verteidiger und dann auch der Betroffene aus der Hauptverhandlung entfernt hatten, wurde mit dem angefochtenen Urteil der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen.
Mit der Rechtsbeschwerde, auf deren Verwerfung als unbegründet wird ein mehrfaches Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 338 Nr. 3 StPO geltend gemacht, weil nach der Auffassung des Betroffenen sämtliche Ablehnungsgesuche mit Unrecht verworfen wurden.
II.
Während die Beanstandung hinsichtlich der Ablehnungsgesuche vom 26.5.2024 und vom 27.5.2024 jedenfalls unbegründet ist, hat sie hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs vom 28.5.2024 Erfolg.
1. Ob ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, beurteilt das Rechtsbeschwerdegericht nach Beschwerdegrundsätzen, so dass es nicht auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beschränkt ist, sondern eine eigene Entscheidung hierüber trifft. Es hat dabei aber nicht nur darüber zu entscheiden, ob die vorgebrachten Gründe die Besorgnis der Befangenheit begründen, sondern in die Prüfung ist auch einzubeziehen, ob der entscheidende Richter zurecht seine Zuständigkeit angenommen hat. Da es insoweit um die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geht, ist der absolute Revisionsgrund aber nur gegeben, wenn der entscheidende Richter seine Zuständigkeit willkürlich bejaht (zusammenfassend LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 65 m.w.N.a.d.Rspr.).
Ein die Besorgnis der Befangenheit begründendes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 24 Rn. 8).
2. Das am 26.5.2024 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. ist danach jedenfalls unbegründet.
a) Dass Richterin am Amtsgericht A. bis zur Anbringung des Gesuchs nicht über die im Verteidigerschriftsatz vom 12.5.2024 gestellten Anträge entschieden hatte, ist aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Ablehnenden nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen. Mit der - nach Aktenlage wahrheitsgemäßen - Mitteilung am 24.5.2024, dass ihr dieser Schriftsatz nicht vorliege, war ein sachlicher Grund für ihre Untätigkeit bis dahin dargetan. Nachdem der Verteidiger weder im Erinnerungsschreiben vom 23.5.2024 noch anderweitig einen Grund für seinen Antrag auf Terminverlegung genannt hatte, war ihr ohne Kenntnis des Schriftsatzes vom 12.5.2024 eine dahingehende sachgerechte Bescheidung auch nicht möglich. Dass sie eine Entscheidung vor diesem Hintergrund auch über das mit dem Erinnerungsschreiben bekanntgewordene Akteneinsichtsbegehren zunächst zurückstellte, lässt danach auch aus Sicht von außen nicht auf sachfremde Erwägungen schließen, zumal nach dem Hinweis vom 24.5.2024 von einem an der Sache interessierten Antragsteller naheliegend ein umgehendes Nachreichen der Begründung der Anträge zu erwarten war. Der Betroffene verkennt zudem, dass er erstmals mit dem Ablehnungsgesuch Zeitpunkt und Art der Übermittlung des Schriftsatzes vom 12.5.2024 mitteilte, wodurch erst erkennbar wurde, dass der Schriftsatz im Verantwortungsbereich der Justiz verloren gegangen war und die für eine erfolgversprechende Suche erforderlichen Ansatzpunkte geliefert wurden.
b) Das Ablehnungsgesuch hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die das Ablehnungsgesuch vom 26.5.2024 verwerfende Richterin am Amtsgericht B. willkürlich ihre Zuständigkeit hierfür angenommen hat.
aa) Richterin am Amtsgericht B. war nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Heidelberg für das Jahr 2024 zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen.
Der Geschäftsverteilungsplan enthält dazu folgende Regelungen:
§ Im Abschnitt VIII „Allgemeine Regelungen“ ist unter C 1 „Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten“ bestimmt: „Zur Entscheidung über eine Ablehnung der Richter der Abteilungen 1-19 und 27 ist der Richter der Abteilung zuständig, der dem Vertreter des abgelehnten Richters in der nummerischen Bezeichnung der Abteilung nachfolgt. Sollte dies der Richter selbst sein, der für befangen erklärt wurde, oder ist der nach Satz 1 zuständige Richter verhindert, entscheidet der Stellvertreter bzw. der weitere Stellvertreter des nach Satz 1 zuständigen Richters. [..] Ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wurde er mit Erfolg abgelehnt oder wurde ein Richter nach einer Selbstanzeige vom Verfahren entbunden, so sind die betreffenden Verfahren von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter zu erledigen.“
§ Als Vertreter der Abteilung 3, in deren Zuständigkeit das Verfahren fiel, war unter II E 4 der/die Richter/in der Abteilung 8a bestimmt, der nach dem Geschäftsverteilungsplan die Abteilung 9 nummerisch nachfolgt. Diese Abteilung war nach der Regelung unter II D 3 mit Richterin am Amtsgericht B. besetzt.
Dahingestellt bleiben kann, ob - wie dies vom Betroffenen angenommen wird - die unter VIII C 1 getroffene Regelung dadurch motiviert war, dass die Entscheidung über Befangenheitsgesuche nicht von dem Richter getroffen werden sollte, der bei einer Berechtigung des Gesuchs zur Entscheidung in der Hauptsache berufen ist. Denn dies hat in der getroffenen Regelung keinen Niederschlag gefunden, so dass es bei der ihrem Inhalt nach eindeutigen Regelung verbleibt, auch wenn dies im vorliegenden Fall wegen der personenidentischen Besetzung der Abteilungen 3 und 8a zur Folge hatte, dass Richterin am Amtsgericht B. bei erfolgreicher Ablehnung von Richterin am Amtsgericht A. auch zur Entscheidung in der Hauptsache berufen gewesen wäre.
bb) Auch das am Nachmittag des 27.5.2024 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht B. ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung.
Zwar war diese mit dem insoweit allein maßgeblichen Eingang des Ablehnungsgesuchs am 27.5.2024 um 14:26:15 Uhr - damit ist nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der Eingang auf dem sogenannten Intermediär der baden-württembergischen Justiz bezeichnet - objektiv nicht mehr zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. berufen, solange nicht über das gegen sie selbst gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden war.
Richterin nach Amtsgericht B. hat ihre Zuständigkeit aber nicht willkürlich bejaht. Insofern gewinnt Bedeutung, dass nach der vom Senat beim IuK-Fachzentrum Justiz, das in der baden-württembergischen Justiz federführend mit Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs betraut ist, eingeholten Auskunft das Amtsgericht Heidelberg erst mit dem im Transfervermerk bezeichneten späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Eingang des das weitere Ablehnungsgesuch enthaltenden Schriftsatzes nehmen und auf diesen zugreifen konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der Verfügung vom 27.5.2024, mit der die Frist zur Stellungnahme zur dienstlichen Erklärung von Richterin am Amtsgericht A. bestimmt worden war, ausdrücklich die Einreichung einer etwaigen Stellungnahme mittels Telefax erbeten worden war. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Unkenntnis von Richterin am Amtsgericht B. von dem gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch nicht auf Pflichtwidrigkeit beruhte, als sie - als nach dem Geschäftsverteilungsplan originär zuständige Richterin - über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. entschied.
cc) Im Übrigen war das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht B. auch unbegründet.
Die objektiv kurze Frist zur Stellungnahme am 27.5.2024 war bereits in dem fristsetzenden Schreiben begründet worden. Diese Begründung war im Hinblick auf den Zeitablauf auch nachvollziehbar und sachgerecht. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die aus Sicht eines verständigen Betroffenen die Besorgnis einer durch sachfremde Erwägungen bestimmten Vorgehensweise begründeten. Nachdem bereits am 24.5.2024 seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden war, dass der Verteidigerschriftsatz vom 12.5.2024, in dem bis dahin allein die urlaubsbedingte Abwesenheit des Verteidigers am Tag der anberaumten Hauptverhandlung mitgeteilt worden war, bei Gericht nicht vorlag, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für die Annahme, Richterin am Amtsgericht B. habe von diesem Umstand Kenntnis gehabt bzw. damit gerechnet und dies bewusst dazu ausgenutzt, das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör leer laufen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf dem gerichtlichen Schreiben vom 27.5.2024 angebrachten Zusatz, mit dem bei verständiger Würdigung nur sichergestellt werden sollte, dass eine etwaige erforderliche Weitergabe innerhalb der Kanzlei des Verteidigers als Voraussetzung für eine Kenntnisnahme durch diesen erfolgt.
3. Dagegen greift die an die Zurückweisung des am Morgen des 28.5.2024 angebrachten Ablehnungsantrags gegen Richterin am Amtsgericht A. anknüpfende Beanstandung durch.
a) Die dazu erforderliche Verfahrensrüge ist in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt, weil alle für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilt werden.
b) Die Rüge ist auch begründet, weil das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde.
Soweit in dem das Gesuch zurückweisenden Beschluss eine Prozessverschleppungsabsicht angenommen wurde, die gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO der abgelehnten Richterin erlaubte, selbst über das Gesuch zu entscheiden, wird dies von der Beschlussbegründung nicht getragen, auch sonst fehlt es an zureichend verlässlichen Anhaltspunkten dafür. Wenn dazu in den Beschlussgründen darauf abgestellt wird, dass die zur Begründung des Gesuchs angebrachten Umstände dem Betroffenen bereits bei Stellung des Ablehnungsantrags vom 26.5.2024 bekannt gewesen seien und mit diesem hätten geltend gemacht werden können, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen gelten bei einem außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag die zeitlichen Beschränkungen des § 25 Abs. 1 StPO nicht (LR-Siolek, StPO, 27. Aufl., § 25 Rn. 10; MK-Conen/Tsambikakis, StPO, 2. Aufl., § 25 Rn. 27), weshalb eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Geltendmachung aller bekannter Ablehnungsgründe gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 StPO hierbei nicht besteht. Zum anderen ist dabei verkannt worden, dass das Ablehnungsgesuch auch auf die nach der Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch fortdauernde Untätigkeit der abgelehnten Richterin im Hinblick auf die mit dem Schriftsatz vom 12.5.2024 gestellten Anträge gestützt wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch die wiederholte Stellung von Befangenheitsanträgen durch den Betroffenen nicht geeignet, die von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO geforderte offensichtliche Verschleppungsabsicht zu belegen.
Die geltend gemachte Untätigkeit der abgelehnten Richterin in Bezug auf den Verteidigerschriftsatz und die darin gestellten Anträge vom 12.5.2024 war auch nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet (dazu Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 26a Rn. 4a m.w.N.).
Ist danach das Ablehnungsgesuch vom 28.5.2024 mit Unrecht verworfen worden, liegt der absolute Revisionsgrund nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 3 StPO vor, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO). Mangels der dafür erforderlichen Feststellungen scheidet eine eigene Sachentscheidung des Senats aus, weshalb die Sache zurückzuverweisen ist. Zur Gewährleistung einer unbelasteten Verhandlungsführung hält es der Senat dabei für angezeigt, die Sache nicht an die Vorderrichterin zurückzuverweisen. Er hat deshalb von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an die nach der Vertretungsregelung im aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Heidelberg nächstberufene Abteilung zurückzuverweisen, die nicht mit der Vorderrichterin besetzt ist.
III.
Der neue Tatrichter wird bei einer Entscheidung über die Anordnung eines Fahrverbots im Blick zu behalten haben, dass die Tat inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegt, ohne dass die Verfahrensdauer allein auf Prozessverhalten des Betroffenen zurückzuführen ist. Es bedarf deshalb auch beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen besonders sorgfältiger Prüfung, ob es noch der Anordnung des Fahrverbots in der im Bußgeldbescheid festgesetzten (Regel-) Höhe bedarf (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.7.2023 - 201 ObOWi 621/23, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.7.2024 - 1 ORbs 134/24, juris, jew. m.w.N.).
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