Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Urt. v. 15.02.2024 – 13 S 28/23
Leitsatz des Gerichts:
1. Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung aus § 1 Abs. 2 StVO einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand von ca. 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw aus. Ein Seitenabstand von unter 1 m genügt jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.
2. Im Rahmen der Abwägung zwischen einem Verstoß gegen § 14 StVO und einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ist die Haftung des Aussteigenden auf die Betriebsgefahr beschränkt, wenn die Fahrerin des parkenden Fahrzeugs auf einer gut einsehbaren Straße schon mindestens 10 Sekunden in der geöffneten Tür zu sehen ist, ohne dass sich die Unfallgegnerin besonders rücksichtslos verhalten hat (siehe zur dieser Abgrenzung das LG Saabrücken, Urt. v. 10.11.2023 – 13 S 8/23).
In pp.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.03.2023 – 36 C 378/21 (12) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.532,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2021 zu zahlen.
b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2021 zu zahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80%.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.07.2021 geltend.
Die Zeugin --- hielt mit dem Fahrzeug des Klägers in der --- in --- am Straßenrand vor der Sparkassenfiliale an. Die Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug die --- in gleicher Richtung. Während die Zeugin --- auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug ausstieg, kam es zu einer Kollision.
Der Kläger hat behauptet, die Zeugin --- habe sich zunächst nach Rückschau in den linken Außenspiegel versichert, dass sich von hinten kein Fahrzeug nähere. Da die Straße frei gewesen sei, sei sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Kollision bereits außerhalb des Fahrzeugs befunden, habe in der halb geöffneten Tür gestanden und sei dabei gewesen, ihre Handtasche aus dem Fahrzeug zu nehmen. Die Beklagte zu 2) sei zu dicht vorbeigefahren und habe dabei die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Hierdurch sei ein Reparaturschaden am klägerischen Fahrzeug in Höhe von 1.386,82 Euro netto entstanden. Zudem stünden ihm Sachverständigenkosten in Höhe von 521,82 Euro – Diese Forderung wurde während des erstinstanzlichen Rechtsstreits unstreitig mit Schreiben vom 11.01.2022 an den Kläger zurückabgetreten (siehe Bl. 184 d.A.). – sowie eine Nebenkostenpauschale von 26,00 Euro zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.934,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2021 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2021 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 2) sei mit angemessener Geschwindigkeit in einem Abstand von 80 cm bis 1 m am Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren. Als sich das Fahrzeug der Beklagten auf gleicher Höhe mit dem klägerischen Fahrzeug befunden habe, habe die Zeugin --- die Tür geöffnet, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten. Die Beklagte zu 2) habe den Unfall nicht mehr verhindern können.
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Klage abgewiesen. Die Zeugin --- habe gegen die sie treffenden Sorgfaltsanforderungen gemäß § 14 StVO verstoßen. Wenn diese gerade im Moment der Vorbeifahrt der Beklagten zu 2) ihre Fahrzeugtür geöffnet habe, liege ein Verstoß gegen § 14 StVO darin, dass sie den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet habe. Auch unter der Annahme der eigenen Angaben der Zeugin ---, nach denen sie das Fahrzeug verlassen habe und noch in der geöffneten Fahrzeugtür gestanden habe, um etwas aus dem Auto zu nehmen, sei ein Verstoß gegen § 14 StVO zu bejahen. Der Unfall sei dann in dem Zeitrahmen, in dem die Zeugin --- noch die besonderen Pflichten nach § 14 StVO getroffen haben, erfolgt. Ein Pflichtverstoß der Beklagten zu 2) nach §§ 1, 3, 4 StVO sei dagegen nicht bewiesen. Es sei insbesondere nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers passiert habe, als die Tür bereits geöffnet und sie deshalb zu besonderer Sorgfalt nach § 1 StVO aufgefordert gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe bestätigt, dass sie das Fahrzeug nicht wahrgenommen habe, und der Sachverständige habe aus technischer Sicht nicht rekonstruieren können, ob die Tür bei der Kollision bereits geöffnet gewesen sei oder deren Öffnung erst währenddessen erfolgt sei. Aufgrund der festgestellten Geschwindigkeit von 40 km/h stehe auch keine Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Ebenso sei ein zu geringer Seitenabstand nicht bewiesen. Zwar sei die Beklagte zu 2) nur mit einem Abstand von 69 cm an dem parkenden Fahrzeug vorbeigefahren. Dies genüge jedoch in der vorliegenden Situation. Im Rahmen der Abwägung trete sodann die Betriebsgefahr auf Beklagtenseite zurück.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Gericht habe sich nicht hinreichend mit der Aussage der Zeugin --- auseinandergesetzt. Dieser Aussage sei kein Glauben geschenkt worden, ohne dass ihre Unglaubwürdigkeit festgestellt worden sei. Hinzu komme, dass die Beklagte zu 2) selbst ausgesagt habe, dass sie gerade auf die Uhr in der Mittelkonsole geschaut und dann einen Knall gehört habe, den sie nicht habe zuordnen können. Mithin habe diese gar keine Aussage dazu treffen können, ob die Tür geöffnet gewesen sei oder nicht. Im Übrigen sei ein Seitenabstand von 69 cm deutlich zu gering, wenn sich eine ausgestiegene Person in der Tür befinde.
Der Kläger beantragt,
das am 16.03.2023 verkündete Urteil und am 20.03.2023 zugestellte Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 36 C 378/21 (12) zu ändern und der Klage stattzugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Zulasten der Klägerseite streite schon der Anscheinsbeweis.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies wird durch die Berufung auch nicht angegriffen.
2. Ferner ist die Erstrichterin zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG).
3. Das Amtsgericht hat auf Klägerseite auch korrekterweise einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO in die Abwägung eingestellt.
a) Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, juris, Rn. 11). Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt, sondern gilt auch für Einsteigevorgänge, bei denen der Einsteigende in der Regel für den fließenden Verkehr erkennbar ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, juris, Rn. 11). Beim Ein- und Aussteigen darf eine Tür deshalb nicht länger offen gelassen werden als unbedingt notwendig und die Fahrbahn ist schnellstmöglich zu verlassen (KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2007 – 12 U 199/06 –, juris, Rn. 17).
b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Zulasten der Klägerseite spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, juris, Rn. 12), wenn – wie hier – beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wird. Darüber hinaus zeigt auch die Aussage der Zeugin--- selbst, dass sie die Fahrbahn nicht schnellstmöglich verlassen hat, da sie nach dem Öffnen der Tür in dieser stehend in ihr Fahrzeug nach der Handtasche gegriffen hat.
4. Zu Unrecht hat die Erstrichterin jedoch keinen Verstoß der Beklagtenseite gegen § 1 Abs. 2 StVO in Form der Nichteinhaltung eines ausreichenden Seitenabstands angenommen.
a) Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Für die Angemessenheit des Abstandes gibt es kein feststehendes Maß, sie ist abhängig von den jeweiligen Umständen, muss aber zumindest so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten. Der beim Vorbeifahren einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m. Wie groß der Abstand zu sein hat, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, wobei es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge ankommt (Kammer, Beschluss vom 12. September 2017 – 13 S 69/17 –, juris, Rn. 6).
b) Demnach ist hier das Abstandsgebot nicht eingehalten. Denn – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – steht beweissicher fest, dass die Zweitbeklagte mit einem Abstand von 69 cm an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren ist. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand von ca. 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 12 U 175/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Ein Seitenabstand von unter 1 m genügt jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht (OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 14 U 127/19 –, juris, Rn. 49; OLG Hamm, Urteil vom 22. April 2004 – 6 U 240/03 –, juris, Rn. 3; LG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2001 – 58 S 194/00 –, juris, Rn. 13). Hier ist letzteres der Fall.
Die Kammer ist nach der in sich stimmigen Aussage der Zeugin --- davon überzeugt, dass sich diese während der Suche nach ihrer Handtasche im Auto links – in Fahrtrichtung gesehen – neben dem klägerischen Fahrzeug in der geöffneten Tür stehend befand. Dem steht auch die Aussage der Zweitbeklagten nicht entgegen, nachdem diese keine Angaben zur konkreten Situation vor dem Unfall machen konnte. Die Aussage der Zweitbeklagten, wonach die Zeugin --- sich bereits ungefähr am Anfang der Bushaltestelle hinter ihrem Fahrzeug befunden habe, als sie angehalten habe, zeigt vielmehr, dass die Zeugin in sehr kurzer Zeit die Strecke Sparkasse bis Bushaltestelle – laut Google Maps sind das ca. 50 m – zurückgelegt hat. Das ist nur möglich, wenn sich die Zeugin ---– wie sie selbst dargelegt hat – bereits vor dem Unfall neben dem klägerischen Fahrzeug auf der Straße befunden hat.
Aufgrund der Schilderungen der Zeugin --- ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass der gesamte Aussteigevorgang nebst Suche der Handtasche schon mindestens 10 Sekunden – der Schätzung der Zeugin, dass ca. 30 Sekunden bis eine Minute vergangen sind, kann aus Plausibilitätserwägungen nicht gefolgt werden – andauerte, bevor es zur streitgegenständlichen Kollision kam, sodass die Zeugin --- aufgrund der gut einsehbaren Straße (vgl. Bl. 121 ff. d.A.; Seite 23 ff. des Gutachtens des Gerichtssachverständigen) für die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs ohne Weiteres erkennbar war. Dass die Zweitbeklagte vor dem Unfall die Zeugin --- nicht wahrgenommen hat, widerspricht dem nicht, sondern deutet vielmehr auf deren Unaufmerksamkeit hin. Schließlich hat sie selbst ausgesagt, zuvor auf die Uhr geschaut zu haben. Die zweitinstanzlich getätigte Aussage, dies sei bereits in Höhe der Gabelung Richtung Globus gewesen, ist insoweit nicht glaubwürdig, nachdem die Zweitbeklagte noch erstinstanzlich bekundet hat, erst kurz vor der Abbiegung zum ---– gemeint ist wohl, siehe auch die zweitinstanzliche Aussage, die ---, nachdem es keinen --- in --- gibt – und damit zwangsläufig kurz vor dem Unfall auf die Uhr geschaut zu haben.
5. Mithin ist beiden Seiten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Der der Beklagtenseite anzulastende Verkehrsverstoß überwiegt jedoch bei Abwägung der beiden Ursachenbeiträge, sodass eine Quote von 80% zu deren Lasten angemessen erscheint. Die Zeugin --- war aufgrund der gut einsehbaren Straße ohne Weiteres zu erkennen. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs hätte sich auch unproblematisch auf die Situation einstellen können, da der gesamte Aussteigevorgang schon mindestens 10 Sekunden andauerte, wenn sie aufmerksam gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Haftung der Klägerseite auf die Betriebsgefahr beschränkt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 U 19/08 –, juris, Rn. 14).
6. Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung:
Reparaturkosten netto: 1.368,70 Euro
Sachverständigenkosten: 521,82 Euro
Unkostenpauschale: 25,00 Euro
Gesamt: 1.915,52 Euro
Davon 80%: 1.532,42 Euro
Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Gutachten vom 10.05.2022 (Bl. 99 ff. d.A.; insbesondere Seite 18 ff. des Gutachtens), denen weder die Kläger- noch die Beklagtenseite entgegengetreten sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass für die Reparaturkosten ein Betrag von 1.368,70 Euro netto und nicht – wie von Klägerseite behauptet – ein Betrag von 1.386,82 Euro netto anzusetzen ist.
Eine über 25 Euro hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 –13 S 66/10 –; vom 12. November 2010 – 13 S 72/10 – und vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 –; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 –; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 – 14 U 36/06 –, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 – 4 U 173/07 –, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 – 3 U 216/09 –, juris, Rn. 32).
7. Darüber hinaus kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 1.532,42 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 215,80 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Pauschale) + 44,80 Euro (USt) = 280,60 Euro.
8. Der Zinsausspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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