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Entscheidungen

KCanG u.a., Vereinsrecht

KCanG, Anbauverein, Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins, Vereinsregister; Vereinssatzung betreffend Mitgliedschaft eines Anbauvereins, Gründung des Vereins

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.2025 – I-3 W 2/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Weder das in § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG normierte Verbot einer Mehrfachmitgliedschaft noch ein inhaltsgleiches satzungsmäßiges Verbot stehen der Gründung eines auf den Betrieb einer Anbauvereinigung gerichteten nichtwirtschaftlichen Vereins durch den genannten Personenkreis entgegen.
2. Die Mehrfachmitgliedschaft eines Vereinsmitglieds steht allerdings der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entgegen.




In pp.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2024 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 4. Juli 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der beteiligte nichtwirtschaftliche Verein begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister. Er ist einer von zahlreichen Zweigvereinen des „pp. e.V.“ (nachfolgend: XXX), einem Gesamtverein, der mittlerweile im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Göttingen eingetragen worden ist. Abschnitt II § 2 der Satzung des XXX bestimmt, dass der Gesamtverein Zweigvereine gründet, die jeweils als Anbauvereinigungen eigenständig Cannabis anbauen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen. In der genannten Satzungsbestimmung ist ferner vorgesehen, dass der XXX zentral die Infrastruktur für die Zweigvereine erstellt und zentrale Aufgaben der Verwaltung übernimmt sowie zur Schaffung und zum Erhalt der erforderlichen Infrastrukturen (u.a. in den Bereichen Immobilien, technische Ausrüstung und weitere unterstützende Ressourcen) beiträgt.

Das Amtsgericht hat die Registereintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sieben Gründungsmitglieder des Zweigvereins zugleich Gründungsmitglieder der Zweigvereine in D. und H. seien. Überdies seien einige der Gründungsmitglieder des beteiligten Vereins zugleich Mitglieder des Zweigvereins B. Diese Doppel- und Mehrfachmitgliedschaft verstoße gegen Abschnitt IV § 6 (6) der Satzung des Beteiligten, wonach Mitglieder des Vereins keine weitere Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung innehaben dürfen. Eine wirksame Gründung des Beteiligten sei daher nicht erfolgt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er macht geltend, dass die sieben Gründungsmitglieder zwischenzeitlich aus dem beteiligten Zweigverein ausgetreten seien und das Gründungsmitglied pp. überdies als Vorstand zurückgetreten und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende nunmehr alleiniger Vorstand sei. Damit seien die Mehrfachmitgliedschaften beendet worden und das Eintragungshindernis in Fortfall geraten.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 2. Januar 2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Eintragung des beteiligten Vereins kann mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.

A. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 382 Abs. 3, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. Der Beteiligte ist beschwerdeberechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.3.2023, II ZB 11/22). Zwar erlangt er gemäß § 21 BGB erst mit seiner Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit als Verein. Schon aus Gründen der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es indes geboten, dem – bis dahin bestehenden – Vorverein im Eintragungsverfahren die uneingeschränkte Rechts- und Beteiligtenfähigkeit zuzubilligen. Die erforderliche Beschwer des Beteiligten folgt aus der Zurückweisung seiner Anmeldung durch das Registergericht.

B. Die Beschwerde ist auch begründet, weil mit den Erwägungen des Amtsgerichts eine rechtswirksame Gründung des beteiligten Vereins nicht verneint werden kann.

1. Die Unwirksamkeit des Gründungsaktes lässt sich nicht – wie in der Nichtabhilfeentscheidung geschehen – mit dem Argument rechtfertigen, dass die Verabschiedung der Vereinssatzung und die Wahl eines Vereinsvorstands in der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2024 (Protokoll vom 3.7.2024, Bl. 3 ff. d.A.) gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) verstoße. Zwar bestimmt § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG, dass als Mitglied in einer Anbauvereinigung nur aufgenommen werden darf, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung zu sein. Diesem gesetzlichen Verbot haben die Gründungsmitglieder des Beteiligten indes nicht zuwidergehandelt. Denn nach § 1 Nr. 13 KCanG kann Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes nur ein eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein sein. Daraus folgt: Erst mit der registermäßigen Eintragung wird der auf den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des so angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder gerichtete Vorverein zur Anbauvereinigung im Sinne des KCanG, und folglich gilt auch erst ab diesem Zeitpunkt das gesetzliche Verbot der Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft. Die der Registereintragung vorgelagerte Vereinsgründung wird demgegenüber von dem Verbot des § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG nicht erfasst.

B. Die Gründungsgesellschafter des Beteiligten haben – entgegen der Ansicht des Registergerichts – durch die Vereinsgründung auch nicht gegen die zwingende Satzungsbestimmung in Abschnitt IV § 6 (6) verstoßen.

1. Nach der genannten Satzungsbestimmung dürfen Vereinsmitglieder keine weitere Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung innehaben. Die Satzung des Beteiligten schließt folglich Personen, die einer anderen Anbauvereinigung angehören, als Vereinsmitglieder zwingend aus. Dieses Verbot einer Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft gilt allerdings nicht für die Gründung des beteiligten Vereins.

2. Das ergibt die Auslegung der Satzung des Beteiligten.

a) Satzungsbestimmungen, denen – wie der Gründungsakt – körperschaftsrechtlicher Charakter zukommt, sind grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Dabei kommen Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Bei der Auslegung können auch aus den Registerakten ersichtliche Umstände Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 23.5.2023, II ZR 141/21 m.w.N.). Auf den Gründerwillen oder den Willen des satzungsändernden Organs ist nur dann und insoweit abzustellen, wie er sich im Wortlaut der Satzung niedergeschlagen hat (Leuschner in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 25 Rn. 42 m.w.N.).

b) Nach diesen Auslegungsgrundsätzen findet das satzungsmäßige Verbot der Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft auf den Gründungsakt des Beteiligten keine Anwendung.

aa) Bereits der Wortlaut von Abschnitt IV § 6 (6) bietet Anhalt dafür, dass das Verbot der Mehrfachmitgliedschaft für die Vereinsgründung nicht gilt.

Die Satzungsregelung schließt in Satz 1 zwar Mitglieder in einer anderen Anbauvereinigung ohne irgendeine zeitliche oder sonstige Einschränkung von der Vereinsmitgliedschaft aus. Dem Verbot unterfallen damit bei isolierter und wortlautgetreuer Auslegung der Bestimmung auch die Gründungsmitglieder. Denn diese werden im Moment der Vereinsgründung Mitglieder des Vereins. Die Vereinsgründung ist ein Vertrag, der die Satzung feststellt, also Vereinszweck, Name, Sitz und Verfassung festlegt, und damit den Verein ins Leben ruft sowie die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten für die Gründer entstehen lässt. Indem sich die Gründer des Vereins über den Inhalt der Satzung einigen, bringen sie ihren Willen zum Ausdruck, Mitglieder des Vereins zu sein und die Regelungen der Vereinssatzung verbindlich in Kraft treten zu lassen. Diese Einigung ist – ohne dass es einer ausdrücklichen Gründungsvereinbarung bedarf – der eigentliche Gründungsakt (Schöpflin in BeckOK BGB, Hau/Poseck 72. Edition, Stand 1.11.2024, § 21 Rn. 121 m.w.N.).

Zweifel an einem streng wortlautgemäßen Verständnis ergeben sich aber bereits aus Satz 2 der Satzungsnorm. Danach muss jedes Mitglied bei der Aufnahme in den Verein die schriftliche oder elektronische Versicherung abgeben, keiner anderen Anbauvereinigung anzugehören. Angesprochen sind damit alleine Personen, die dem Verein nach seiner Gründung beitreten. Eine Regelung zur Verhinderung von Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaften bei der Gründung des Vereins enthalten die Statuten nicht. Das deutet darauf hin, dass die Satzung des Beteiligten eine Vereinsgründung durch Personen mit einer Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft nicht ausschließt.

bb) In dieselbe Richtung weist der Regelungszusammenhang von Abschnitt IV § 6 (6) der Satzung.

Unter der Überschrift „Mitgliedschaft“ spiegelt § 6 in den Ziffern (1), (4) und (5) bis (8) diejenigen Anforderungen, die das KCanG in § 16 Abs. 1 bis 4 und § 12 Abs. 1 an die Mitgliedschaft in einer Anbaugemeinschaft stellt. § 6 (1) wiederholt mit der Anforderung, dass nur volljährige natürliche Personen über 18 Jahre mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland Mitglieder werden können, die inhaltsgleiche gesetzliche Vorgabe in § 16 Abs. 1 und 4 KCanG. § 6 (4) der Satzung trägt der Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KCanG Rechnung, wonach die erteilte Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu versagen ist, wenn in der Satzung keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist, und setzt die entsprechende Vorgabe zur Mitgliedschaft in § 16 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. KCanG um. § 6 (5) wiederholt die in § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG normierte Anordnung, wonach eine Anbauvereinigung höchstens 500 Mitglieder haben darf. Das in § 6 (6) Satz 1 der Satzung festgelegte Verbot einer Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft spiegelt die entsprechende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG. Die in § 6 (6) Satz 2 enthaltene Verpflichtung neuer Mitglieder zum Nachweis, keiner anderen Anbauvereinigung anzugehören, wiederholt die inhaltsgleiche Anforderung in § 16 Abs. 3 KCanG. Die Verpflichtung der Vereinsmitglieder in § 6 (8) der Satzung, dem Verein eine Änderung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mitzuteilen, findet seine Grundlage in § 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG. § 6 (7) der Satzung schließlich setzt die gesetzliche Anordnung des § 16 Abs. 4 Satz 1 KCanG um, wonach Mitglied ausschließlich derjenige werden kann, der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Satzungsbestimmung zieht daraus die zwangsläufige Konsequenz, dass nur dieser Personenkreis berechtigt ist, vom Verein Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu erhalten.

Bei dieser Ausgangslage dient § 6 der Satzung erkennbar dem Zweck, die im KCanG enthaltenen gesetzlichen Vorgaben zur Mitgliedschaft in einer vereinsrechtlich organisierten Anbauvereinigung satzungsmäßig umzusetzen. Dann ist aber auch das in § 6 (6) Satz 1 der Satzung vereinbarte Verbot einer Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft in dem Sinne zu verstehen, wie es in § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG normiert ist. Wie ausgeführt, untersagt die Vorschrift unter Berücksichtigung der Legaldefinition des Begriffs „Anbauvereinigung“ nur die gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei oder mehreren Anbauvereinigungen, die als nichtwirtschaftliche Vereine nicht nur gegründet, sondern auch registermäßig eingetragen sind. Um eine Mehrfachmitgliedschaft in diesem Sinne geht es bei der Gründung des beteiligten Vereins nicht.

cc) Für das vorstehend dargestellte Begriffsverständnis streitet ebenso der Zweck der Satzungsbestimmung.

§ 6 (6) der Satzung untersagt eine Mitgliedschaft für Personen, die bereits einer anderen Anbauvereinigung angehören, um vor allem eine Überschreitung der in § 19 Abs. 3 KCanG gesetzlich festgelegten Höchstabgabemengen von Cannabis zu verhindern. Nach der genannten Vorschrift dürfen Anbauvereinigungen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 g Cannabis pro Tag und höchstens 50 g pro Kalendermonat zum Eigenkonsum sowie an Heranwachsende höchstens 25 g Cannabis pro Tag und höchstens 30 g Cannabis pro Kalendermonat weitergeben, wobei das an Heranwachsende abgegebene Cannabis einen THC-Gehalt von 10 % nicht überschreiten darf. Es liegt auf der Hand, dass eine Mitgliedschaft derselben Person in mehreren Anbauvereinigungen die Einhaltung und vor allem auch die Kontrolle der höchstzulässigen Abgabemengen an den Einzelnen nahezu unmöglich macht. Andererseits gefährdet alleine die vereinsrechtliche Gründung einer Anbauvereinigung die Einhaltung der Abgabe-Höchstmengen nicht. Denn der Betrieb einer Anbauvereinigung setzt neben der Gründung des Vereins dessen Eintragung in das Vereinsregister (vgl. § 1 Nr. 13 KCanG) sowie die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Anbauvereinigung nach § 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 3 KCanG voraus. Berührt die Vereinsgründung die mit dem Verbot einer Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft geschützten (staatlichen und vereinsinternen) Interessen somit nicht, kann jenes Verbot nach seinem Regelungszweck und bei einer interessengerechten Auslegung der Satzungsbestimmung auf die Vereinsgründung auch nicht angewendet werden.

C. Im Rahmen der erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag des Beteiligten wird das Amtsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die bei der Vereinsgründung bestehenden Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften der Gründungsmitglieder zwischenzeitlich beseitigt worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister nach § 60 BGB abzulehnen.

1. Die Anmeldung eines nichtwirtschaftlichen Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister ist nach dem Wortlaut des § 60 BGB zurückzuweisen, wenn den in den §§ 56 bis 59 BGB aufgeführten Anforderungen nicht genügt ist. Auf die in diesen Vorschriften genannten – und vorliegend nicht in Rede stehenden – Zurückweisungsgründe (Mindestmitgliederzahl, Mindesterfordernisse an die und Sollinhalt der Vereinssatzung, Anmeldung zur Eintragung) beschränkt sich die Prüfungspflicht des Registergerichts allerdings nicht. Da das Registergericht mit der Registereintragung über die Rechtsfähigkeit des Vereins entscheidet und diese Entscheidung im Einklang mit dem materiellen Recht stehen muss, dürfen im Eintragungsverfahren alle den Verein betreffenden Bestimmungen geprüft werden. Das Registergericht hat bei begründeten Bedenken ein umfassendes materielles Prüfungsrecht und eine entsprechende Prüfungspflicht, weshalb die Anmeldung auch bei sonstigen Gesetzesverstößen zurückzuweisen ist (KG, Beschluss vom 20.7.2020, 22 W 10/20 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 2015, 12 W 882/15; Senat, Beschluss vom 28.5.2013, I-3 Wx 43/13), unabhängig davon, ob die verletzte Vorschrift eine Soll- oder Mussvorschrift ist (Senat, Beschluss vom 28.5.2013, I-3 Wx 43/13). Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit einzelner Satzungsregelungen findet schon wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf autonome Gestaltung der inneren Verhältnisse dagegen nicht statt (KG, Beschluss vom 20.7.2020, 22 W 10/20 m.w.N.).

2. Im Entscheidungsfall ist eine Vereinsmitgliedschaft von Personen, die bereits einer anderen Anbauvereinigung angehören, sowohl nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG als auch nach Abschnitt IV § 6 (6) Satz 1 der Satzung des Beteiligten verboten. Da dieses Verbot – wie vorstehend bereits dargelegt – ab dem Zeitpunkt der Registereintragung eingreift und zu beachten ist, stellt eine bei der Entscheidung über den Eintragungsantrag bestehende Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft ein Eintragungshindernis im Sinne von § 60 BGB dar. Aus diesem Grund wird das Amtsgericht im wiedereröffneten Eintragungsverfahren zu prüfen haben, ob die von der Beschwerde vorgelegten Unterlagen den Nachweis führen, dass die Gründungsmitglieder des Beteiligten ihre Vereinsmitgliedschaft in der Zwischenzeit beendet haben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es folgt bereits aus §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG, dass bei Erfolg der Beschwerde keine Gerichtsgebühren erhoben werden. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Festsetzung des Beschwerdewerts. Einer Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten bedarf es ebenfalls nicht, weil am Beschwerdeverfahren nur der Beteiligte teilgenommen hat.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der Entscheidungsfall wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Die Ausführungen unter Abschnitt II. C.1. zum Prüfungsumfang nach § 60 BGB sind zwar in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten (zum Meinungsstand: KG, Beschluss vom 20.7.2020, 22 W 10/20), tragen aber die Beschwerdeentscheidung nicht.


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