Gericht / Entscheidungsdatum: LG Konstanz, Beschl. v. 07.10.2024 - 4 Qs 53/24
Eigener Leitsatz:
Weicht der Stundensatz eines Sachverständigen für die Erstellung eines privaten Sachverständigengutachtens erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung besonderer Darlegungen durch den Antragsteller, der Erstattung. Als erheblich erachtet wird eine Abweichung von 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG.
4 Qs 53/24
Landgericht Konstanz
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin Bezirksrevisorin pp im Hause,
hat das Landgericht Konstanz - 4. Große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 7. Oktober 2024 beschlossen:
1.Auf die namens der Staatskasse eingelegte sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 22.05.2024 dahingehend abgeändert, dass die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 08.05.2023 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 2.860,77 Euro festgesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und vier Fünftel der insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Gegen den Betroffenen pp. erging am 22.03.2022 Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften über eine Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro. Auf den Einspruch des Betroffenen wurde dieser durch Urteil des Amtsgerichts Konstanz in der Hauptverhandlung vom 08.05.2023 freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2024 beantragte der Verteidiger Kostenfestsetzung und machte unter anderem die Kosten des vom Betroffenen eingeholten Privatgutachtens in Höhe von 1.797,95 Euro und von 431,97 Euro (jeweils inclusive Mehrwertsteuer) geltend, die neben Schreibgebühren und Kosten für Kopien, Porto und Telefon, Arbeitsaufwand von insgesamt 10,5 Stunden zu einem Stundensatz von 168,75 Euro beinhalten.
In ihrer Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers ging die Bezirksrevisorin davon aus, dass die geltend gemachten Auslagen für die Privatgutachten zwar aus Sicht der Staatskasse ausnahmsweise erstattungsfähig seien, da diese das Verfahren gefördert hätten; die Höhe der Erstattung der Sachverständigenkosten sei jedoch auf die gültigen Sätze des JVEG, mithin auf 135,00 Euro (Stundensatz) gern. Nr. 37 der Anlage 1 zu § 9 JVEG begrenzt.
Der dazu angehörte Beschwerdegegner hält eine Kürzung der Kosten auf die Höhe, die nach dem JVEG im Falle eines gerichtlich beauftragten Gutachters angefallen wären, für nicht gerechtfertigt. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 09.04.2024 wird dazu im Wesentlichen vorgetragen, dass das JVEG ausdrücklich nicht bei privaten Sachverständigengutachten anwendbar sei, da dieses keine übliche Vergütung im Sinne des Privatrechts darstelle. Die Vereinbarung zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens sei als Werkvertrag zu qualifizieren, bei dem mangels einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen sei, also die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art und Güte und Umfang gleicher Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Es sei schon nicht davon auszugehen, dass es einer Partei in der Regel möglich sein werde, einen geeigneten Sachverständigen zu dem im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen. So habe der Betroffene schon keine Möglichkeit gehabt, ein Privatgutachten zur Messung gegen eine Vergütung in Höhe des JVEG zu erhalten. Der Verteidiger habe sich diesbezüglich an mehrere namhafte Sachverständige/Sachverständigenbüros für Messtechnik im Straßenverkehr gewandt und habe die einhellige Antwort hierzu erhalten, dass eine Gutachtenanfertigung mit den Sätzen des JVEG unter betriebswirtschaftlichen Aspekten schlicht unmöglich sei. Die Höhe der vom beauftragten renommierten Sachverständigenbüro angesetzten Kosten sind keinesfalls überhöht oder unangemessen. Dem Schriftsatz beigefügt waren 5 Schreiben zum einen vom beauftragten Sachverständigenbüro und zum anderen von weiteren Sachverständigen im Bereich Verkehrsmesstechnik, in welchen ausgeführt wird, dass ein betriebswirtschaftliches Arbeiten mit den Stundensätzen des JVEG nicht möglich/realistisch sei bzw. diese der Entwicklung realer Kosten deutlich hinterher hinkten
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Konstanz hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.05.2024 die geltend gemachten Privatgutachtenkosten in voller Höhe festgesetzt. Im vorliegenden Fall sei das Gutachten bereits vor Übergang in das gerichtliche Verfahren vom Betroffenen in Auftrag gegeben worden mit der Intension, ein gerichtliches Verfahren gerade vermeiden zu können. Nur wenn die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von dem im JVEG vorgesehenen Stundensatz abweichen, bedürfe es einer besonderen Darlegung der Notwendigkeit. Im vorliegenden Fall betrage der geltend gemachte Stundensatz (168,75 Euro) ca. 24 % mehr, als der im JVEG festgesetzte Stundensatz von 135,00 Euro. Eine „ganz erhebliche Abweichung" werde darin nicht gesehen. In Anbetracht dessen, dass es dem Betroffenen kaum möglich gewesen wäre, einen Sachverständigen zu finden, der bereit gewesen wäre, für den im JVEG vorgesehenen Stundensatz zu arbeiten, wofür der Betroffene sogar eine Erklärung des Sachverständigen vorgelegt habe, erschienen die in Ansatz gebrachten Kosten nicht unangemessen.
Gegen diesen ihr am 03.06.2024 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Bezirksrevisorin namens der Staatskasse sofortige Beschwerde ein. Diese richtet sich gegen die Höhe des festgesetzten Stundensatzes für das privat beauftragte Gutachten. Die erstattungsfähige Höhe der Sachverständigenkosten sei auf die gültigen Sätze des JVEG begrenzt, in welcher sie auch bei einer Beweiserhebung durch das Gericht angefallen wären, wenn der Betroffene von seinem Beweisantragsrecht Gebrauch gemacht hätte (LG Konstanz, Beschluss vom 09.05.2023, 1 Qs 16/22). Dass das vorliegende Privatgutachten bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Auftrag gegeben wurde, vermöge hieran nichts zu ändern. Es spiele zudem keine Rolle, dass es bei der Beauftragung eines privaten Gutachtens faktisch nicht möglich sei, die Stundensätze nach dem JVEG zu vereinbaren. Auch im vorliegenden Fall hätte keine Verschlechterung der Beweissituation gedroht, so dass der Betroffene auch nicht vor dem Hintergrund zeitlicher Zwänge hätte tätig werden müssen. Vielmehr habe das Gericht selbst noch einen Sachverständigen im Termin angehört. Das Vorliegen einer Ausnahme von dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass Kosten privater Gutachter nicht zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Auslagen gehören, rechtfertige nicht eine deutlich höhere Auslagenerstattung. Der Betroffene hätte dem Gericht die Gelegenheit geben müssen, durch eigene Ermittlungen kostensparend zu handeln.
Der Beschwerdegegner führte dazu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.07.2024 aus, dass - soweit auf die Aufklärungspflicht des Gerichts und die Möglichkeit der Stellung von Beweis-anträgen verwiesen werde - dies jedenfalls faktisch nicht zutreffe, da bei standardisierten Mess-verfahren die Aufklärungspflicht, hier erfolgte Sachverständigenauswertung der gesamten Mess-reihe, grundsätzlich nicht gebiete. Erst, wenn ein Betroffener konkrete Anhaltspunkte für Messfehler dargelegt habe, sei das Gericht zur weiteren Aufklärung gehalten. Daher sei die Annahme der Bezirksrevisorin, dass die Kosten für einen Sachverständigen in Höhe des JVEG angefallen wären, wenn der Betroffene von seinem Beweisantragsrecht Gebrauch gemacht hätte, unzutreffend. Wenn vorliegend kein privates Gutachten eingeholt und vorgelegt worden wäre, hätte das Gericht ein (eigenes) Gutachten nicht eingeholt, sondern wäre von einem standardisierten Mess-verfahren ausgegangen und hätte den Betroffenen (zu Unrecht) verurteilt. Eine rechtliche Grund-lage für die Kürzung der Höhe der Gutachterkosten liege nicht vor. Gehe man - mit der Bezirksrevisorin und dem Amtsgericht - davon aus, dass die Kosten des Sachverständigen dem Grunde nach als Auslagen notwendig waren, erschließe sich nicht, weshalb sie dies nicht auch der Höhe nach sein sollten. Selbst wenn man bei der Frage der Notwendigkeit der Auslagen nicht nur auf ein subjektives Für-Erforderlich-Halten des Betroffenen abstellen sollte, sondern objektiv die anfallenden Kosten auf Angemessenheit prüfen wollte. wäre Maßstab hierfür das Vorliegen marktüblicher Konditionen. Dass solche bei der Rechnung des Sachverständigenbüros pp. gerade eingehalten wurden, ergebe sich aus den von verschiedenen Sachverständigenbüros vorgelegten Schreiben. welche teilweise noch deutlich höhere Stundensätze verlangten. Bei dieser Sach- und Rechtslage entbehre eine Kürzung jeglicher Grundlage.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464b, 304 Abs. 3 StPO zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt und die Wertgrenze bei Kostenbeschwerden in Höhe von 200,00 Euro nach § 304 Abs. 3 StPO ist überschritten. Der Beschwerdewert beträgt vorliegend 421,70 Euro (Differenz zwischen dem abgerechneten Stundensatz von 168.75 Euro und dem Stundensatz nach JVEG von 135,00 Euro, jeweils incl. 19 % MwSt. bei insgesamt 10,5 Arbeitsstunden).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nur zum Teil - in geringem Umfang - begründet.
Im vorliegenden Fall erscheint die Erstattung der Kosten für das seitens des Betroffenen eingeholte Gutachten in Höhe von insgesamt 2.145,58 Euro (unter Zugrundelegung eines um 20% über dem im JVEG vorgesehenen Stundensatz liegenden Stundensatzes) gerechtfertigt.
Zwar gehören die Aufwendungen für private Gutachten in der Regel nicht zu den erstattungsfähigen Auslagen. denn die Interessen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, auf die die Verteidigung zudem durch die Stellung von Beweisanträgen und Anregungen Einfluss nehmen kann. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur, wenn ein solches Privatgutachten bei verständiger Betrachtung der Beweislage (ex ante) zur Abwehr des Tatvorwurfs erforderlich war, so wenn sich die Prozesslage andernfalls alsbald verschlechtert hätte (vergl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024. § 464a Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen).
Eine gewisse Einschränkung erfährt der Amtsermittlungsgrundsatz nach der Rechtsprechung allerdings bei sogenannten standardisierten Messverfahren, wie im vorliegenden Fall. Demnach wird bei Vorliegen eines geeichten Gerätes, welches durch geschultes Personal gemäß Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt wurde, die Richtigkeit des Messergebnisses indiziert, so dass eine nähere Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes danach nur geboten ist, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben (OLG Karlsruhe. Beschluss vom 24.10.2014, - 2 (7) SsBs 454/14). worauf der Betroffene im Übrigen nach Vorlage des Verfahrens an das Amtsgericht Konstanz von diesem auch hingewiesen wurde (AS 259). In vorliegendem Verfahren war der Betroffene daher gehalten, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorzutragen, wozu er das Privatgutachten eingeholt hat. Der Freispruch des Betroffenen erfolgte nach Aktenlage, weil der - vom Gericht bestellte - Sachverständige in der Haupt-verhandlung darlegte. dass die Messung nicht verwertbar sei, da das Messgerät während der Messung bewegt worden sei, so dass das Messergebnis unbrauchbar sei (siehe Vermerk der zuständigen Richterin AS 599). Eine mögliche Bedienhandlung durch Nachjustierung des Messbeamten hatte auch der vom Betroffenen beauftragte Sachverständige im Rahmen der Überprüfung des bereitgestellten Falldatensatzes aufgrund veränderter Aufnahmewinkel der Kamera zwischen 2 Photos nicht ausgeschlossen, was vom Betroffenen im Zwischenverfahren als „Mangel der Messung" gerügt wurde (AS159 ff, 161). Ex ante betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht auch ohne das vorliegende Privatgutachten einen Sachverständigen beauftragt hätte. Zurecht sind die Kosten des Privatgutachtens vorliegend daher dem Grunde nach erstattungsfähig, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht.
Hinsichtlich der Höhe des erstattungsfähigen Stundensatzes werden in der Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten. Zum Teil werden die Stundensätze des JVEG zugrunde gelegt (vergl. LG Stuttgart, Beschluss vom 28.12. 2020 - 20 Os 21/20 -. Beck RS 2020, 42517; und die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung). Überwiegend werden - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2007 - VII ZB 74/06 - (NJW 2007, 1532) die Stundensätze des JVEG aber nur als Richtlinie herangezogen, auf deren Grundlage der privatrechtlich vereinbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist. Weicht der Stundensatz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung besonderer Darlegungen durch den Antragsteller. Als erheblich erachtet, wird dabei eine Abweichung von 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG (KG, Beschluss vom 20.02.2012 - 1 Ws 72/09 -, BeckRS 2012, 12353; LG Chemnitz, Beschluss vom 03.07.2018 - 2 Qs 241/18 BeckRS 2018, 15874: LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 - 5 Qs 108/22 -, juris; LG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 12 Qs 16/24, juris; AG Wuppertal, Beschluss vom 16.01.2019 - 26 Owi-723 Js 208/18 -37/18 -, BeckRS 2019, 2577). Dem schließt sich die Kammer an. Das JVEG regelt lediglich das dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zustehende Honorar. Es ist daher auf den privatrechtlich tätigen Sach-verständigen nicht unmittelbar anwendbar. Wie in der vorgenannten Entscheidung des BGH aus-geführt, kommt auch eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen (BGH, a.a.O.). Bei erheblicher Abweichung der Stundensätze des Privatgutachtens von den im JVEG vorgesehenen Sätzen bedarf es allerdings einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.
Vorliegend weicht der geltend gemachte Stundensatz von 168,75 Euro um 25 % - und somit erheblich - von dem im JVEG vorgesehenen Stundensatz von 135,00 Euro ab. Die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 09.04.2024 und die beigefügten eingeholten Schreiben diverser Sachverständiger auf dem Gebiet der Verkehrsmesstechnik bestätigen, dass die Stundensätze für Privatgutachten auf diesem Gebiet die Vergütungssätze des JVEG deutlich überschreiten, belegen jedoch auch, dass es möglich ist, einen Privatgutachter zu beauftragen, dessen Stundensatz innerhalb der 20 %-igen Toleranzgrenze liegt, wie sich aus dem Schreiben der GFU Verkehrsmesstechnik Unfallanalytik Akademie für Bildung und Beratung GmbH vom 22.03.2024 ergibt, wonach der dortige Stundensatz für die Erstellung von verkehrsmesstechnischen Privatgutachten bei 145,00 Euro liegt (AS 689). Die Notwendigkeit eines diesen Toleranzbereich überschreitenden Stundensatzes ist daher nicht plausibel. Die Kammer sieht daher einen Stundensatz von zuzüglich 20 % über dem im JVEG vorgesehenen Stundensatz, somit in Höhe von höchstens 162,00 Euro als plausibel und somit erstattungsfähig an. Dies ergibt bei insgesamt 10,5 Arbeitsstunden laut den Rechnungen des Sachverständigen 1.701,00 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt 2.024,19 Euro. Die Differenz zum festgesetzten Betrag (10,5 Stunden x 168,75 Euro zuzüglich 19% MwSt ) von 2.108,53 Euro beträgt somit 84,34 Euro, die zuviel festgesetzt wurden.
Auf die sofortige Beschwerde waren die geltend gemachten und in dieser Höhe festgesetzten Sachverständigenkosten von insgesamt 2.229,92 Euro und somit der laut Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzte Betrag von 2.945,11 Euro jeweils um diesen Differenzbetrag zu kürzen.
Im Übrigen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3, Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Umfangs des Erfolgs der Beschwerde (zu einem Fünftel) erschien es unbillig, den Beschwerdegegner mit den Kosten der Beschwerde zu belasten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und vier Fünftel der notwendigen Auslagen des Betroffenen waren daher der Staatskasse aufzuerlegen.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung:
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