Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 03.04.2025 - 3 Qs 16/25
Eigener Leitsatz:
Liegt die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat bereits länger (hier: mehr als 15 Monaten zurück, kann es an dem nach für eine vorläufige Entziehung § 111 a StPO notwendigen vorläufigen Sicherungsbedürfnis fehlen. Wenngleich eine Fahrerlaubnis auch noch mit Erhebung der Anklage oder später vorläufig entzogen werden kann, sind mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnis-inhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen.
Landgericht Koblenz
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidigerin:
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Hier: Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch pp.
am 03.04.2025 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 04.02.2025 aufgehoben.
2. Der beschlagnahmte Führerschein ist an den Angeklagten herauszugeben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen kam es am 21.12.2023 gegen 19:45 Uhr in Görgeshausen in einem Kreisverkehr zu einem Unfall, bei dem es aufgrund einer Missachtung der Vorfahrtsregeln zu einem Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge kam. Beide Fahrzeuge waren weiterhin fahrbereit und es entstanden vorwiegend Lackschäden. Der Fahrzeugführer des die Vorfahrt missachtenden Fahrzeugs entfernte sich sodann vom Unfallort ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. Das von Unfallzeugen als Kennzeichen des flüchtenden Fahrzeugs genannte Kennzeichen gehört zum PKW des Angeklagten.
Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht Montabaur auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24.04.2024 einen Strafbefehl erlassen (Bl. 36 d.A.). In diesem wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65,00 Euro festgesetzt. Zudem wurde dem Angeklagten im Strafbefehl für die Dauer von 6 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Gegen den Strafbefehl hat die Verteidigerin des Angeklagten mit Schreiben vom 02.05.2024 Ein-spruch eingelegt (Bl. 43 d.A.). Hierauf kam es am 12.12.2024 zu einem Hauptverhandlungstermin, zu deren Ablauf auf das Protokoll der Hauptverhandlung (Bl. 61 d.A.) Bezug genommen wird. Insbesondere war im Termin die Frage nach der Schadenshöhe offen geblieben, so dass das Amtsgericht die Hauptverhandlung zunächst aussetzte.
In der Folge wurde eine Rechnung mit Leistungsdatum 27.06.2024 über einen Betrag in Höhe von 10.590,96 Euro zur Akte gereicht.
Mit Verfügung vom 30.01.2025 (Bl. 91 d.A.) hat die Staatsanwaltschaft Koblenz die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO beantragt.
Das Amtsgericht hat hierauf mit dem angegriffenen Beschluss vom 04.02.2025 (Bl. 93 d.A.) dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins an-geordnet.
Der Führerschein des Angeklagten wurde am 19.02.2025 unter Aushändigung des Beschlusses des Amtsgerichts an den Angeklagten sichergestellt (Bl. 102 d.A.).
Mit Schreiben vom 13.03.2025 (Bl. 115 d.A.) hat die Verteidigerin des Angeklagten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 04.02.2025 eingelegt.
Mit Verfügung vom 17.03.2025 (Bl. 113 d.A.) hat das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin auf den 26.06.2025 bestimmt.
Das Amtsgericht Montabaur hat der Beschwerde am 21.03.2025 nicht abgeholfen (Bl. 123 d.A.).
Mit Verfügung vom 28.03.2025 (Bl. 131 d.A.) hat die Staatsanwaltschaft die Akte hierhin übersandt. Sie hat beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Beschluss des Amtsgerichts Montabaur aufzuheben, da aufgrund des Zeitablaufs kein Sicherungsbedürfnis mehr bestehe.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet.
Zwar hat das Amtsgericht Montabaur unter Würdigung der polizeilichen Ermittlungen und dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 zutreffend angenommen, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Angeklagten im Strafverfahren die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird. Insbesondere führt ein längerer Zeitablauf seit der Tat nicht ohne weiteres zu der Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 1 Ws 513/07 –, NZV 2008, 47; KG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2017, – 3 Ws 39/17 –, juris).
Es fehlt jedoch mit Rücksicht, darauf, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat bereits mehr als 15 Monaten zurückliegt und auch bereits beim Erlass der Entscheidung durch das Amtsgericht bereits mehr als 13 Monate zurücklag, an dem nach § 111 a StPO notwendigen vorläufigen Sicherungsbedürfnis. Wenngleich eine Fahrerlaubnis auch noch mit Erhebung der Anklage oder später vorläufig entzogen werden kann, sind mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis erhöhte An-forderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnis-inhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen. Bleibt dieser nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis und nimmt beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wächst sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111 a StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 1. April 2011 – 3 Ws 153/11 –, juris).
Mit Rücksicht auf den Zeitablauf ist eine besonders sorgfältige Prüfung, ob dem Angeklagten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden kann, erforderlich. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der vom Amtsgericht im Strafbefehl vom 24.04.2024 für angemessen erachtete Zeitraum der Sperrfrist von nur sechs Monaten zwischenzeitlich rechnerisch um fast das doppelte überschritten wäre. Zudem resultiert die Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall nicht etwa aus der Sphäre des Angeklagten (vgl. auch zu einer Anordnung nach § 111 a StPO nach 16 Monaten aufgrund einer verteidigungsbedingten Verzögerung: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 Ws 153/21 –, juris). Ein dringendes Sicherungsbedürfnis, das geeignet wäre, die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen, ist daher bei einer Würdigung aller Umstände des Falles nicht gegeben.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, weil es sich um ein Zwischenverfahren handelt.
Einsender: RAin S. Karipidou, Mainz-Kastel
Anmerkung: