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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes, Rechtsschutzinteresse

Gericht / Entscheidungsdatum: BVerfG, Beschl. v. 26.03.2024 - 2 BvR 387/12

Eigener Leitsatz:

Wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil nicht zur Entscheidung angenommen, so stellt auch eine Aufhebung des Urteils im fachgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren und ein Freispruch des Beschwerdeführers keinen Grund dar, der ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswerft als jenen des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG rechtfertigen könnte.


In dem Verfahren

über die Verfassungsbeschwerde pp.

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch pp. am 26. März 2024 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe :

Der Antrag ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 16. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.

Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 2226/20 -, Rn. 4).


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