Gericht / Entscheidungsdatum: AG Minden, Beschl. v. 05.06.2025 - 23 OWi-202 Js 1852/24 - 251/25 [b]
Eigener Leitsatz:
Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen, wenn bei einer Einstellung von einer Auslagenerstattung durch die Staatskasse abgesehen werden soll, weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist nicht der Fall, wenn der Eintritt des Verfahrenshindernisses, wie z.B. der Eintritt der Verjährung, allein von staatlicher Seite zu verantworten ist.
Amtsgericht Minden
Beschluss
In dem Verfahren
gegen pp.
hat das Amtsgericht Minden durch die Richterin pp. am 05. Juni 2025 beschlossen:
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren trägt die Staatskasse.
Die Kosten dieses Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden ebenfalls der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist am 06.09.2023 ein Bußgeldbescheid ergangen, gegen den er durch anwaltliches Schreiben vom 08.09.2023 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
Mit Verfügung vom 15.04.2025 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Sie hat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen, da das Verfahren lediglich aufgrund des vorliegenden Verfahrenshindernisses nicht fortgeführt werden könne.
Gegen diese Kostenentscheidung beantragte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 29.04.2025 gerichtliche Entscheidung.
Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
Das Gericht kann davon absehen, der Staatskasse die Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, wenn allein wegen eines Verfahrenshindernisses keine Verurteilung erfolgen kann, es aber bei Hinwegdenken dieses Hindernisses mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre (BGH NStZ 1995, 406). Dabei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist (OLG Stuttgart BeckRS 2015, 00337). Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es nicht an (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2015, 294). Eine solche Schuldspruchreife kann nur nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung und dem letzten Wort des Betroffenen eintreten (vgl. BeckOK StPO/Niesler StPO § 467 Rn. 11).
Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen hierzu weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Gegen eine Auslagenerstattung durch die Staatskasse kann insbesondere sprechen, dass das Verfahrenshindernis auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten des Betroffenen beruht.
Für eine Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Betroffenen spricht dagegen, dass das Bestehen des Verfahrenshindernisses erkennbar oder sein Eintritt vorhersehbar war.
Ein dem Betroffenen vorwerfbares Verhalten liegt nicht vor. Jedoch war der Eintritt der Verjährung absehbar und beruht allein auf der Verfahrensverzögerung auf staatlicher Seite.
Somit liegen keine weiteren besonderen Umstände vor, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.
Einsender: RA D. Engels, Düsseldorf
Anmerkung: