Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Urt. v. 20.06.2025 - 63 NBs 220 Js 60790/23 (2/25)
Eigener Leitsatz:
1. Zu personenbezogenen Daten i.S. des § 126a StGB gehören gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; bereits der Name genügt.
2. Eine Gefährdungseignung i.S. des § 126a StGB liegt nur dann vor, wenn die Äußerung des Täters in einen inhaltlichen Rahmen eingebettet ist, der objektiv konkrete Anhaltspunkte für eine tatbestandsmäßige Gefahr erkennen lässt.
3. Nach den Umständen bestimmt, eine Person der Gefahr einer Straftatbegehung auszusetzen, i.S. des § 126a StGB ist ein Verbreiten dann, wenn es bei objektiver Betrachtung des Gesamtkontexts den Schluss nahelegt, dass der oder die Verbreitende die Tathandlung mit dieser Zielrichtung vorgenommen hat. Dem Verhalten muss ein entsprechender Erklärungsgehalt zukommen.
63 NBs 220 Js 60790/23 (2/25)
Landgericht Bremen
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten
hat die die 63. Strafkammer des Landgerichts Bremen - Kleine Strafkammer - auf die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven - Strafrichterin - vom 13.11.2024 in der Sitzung vom 20.06.2025, an der teilgenommen haben:
pp.
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 13.11.2024 aufgehoben.
2. Die Angeklagte wird freigesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
4. Es wird festgestellt, dass die Staatskasse dem Grunde nach verpflichtet ist, die Angeklagte für die am 11.10.2023 erfolgte Durchsuchung ihrer Wohnung in der in Bremerhaven sowie für die in diesem Zusammenhang erfolgte Beschlagnahme ihres Laptops (HP Elitebook) zu entschädigen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Strafrichterin - Bremerhaven hat die Angeklagte mit Urteil vom 13.11.2024 wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 50,00 Euro verurteilt und die Einziehung eines beschlagnahmten Laptops als Tatmittel (§ 74 StGB) angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt und damit das Ziel eines Freispruchs verfolgt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hatte Erfolg.
Der am 27.03.2024 antragsgemäß durch das Amtsgericht Bremerhaven erlassene Strafbefehl hatte folgenden Inhalt:
„Die Staatsanwaltschaft Bremen beschuldigt Sie,
in Bremerhaven am 01.05.2023 gegen 19:58 Uhr
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet zu haben, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Am 27.04.2023 unterstützte u.a. die Polizeibeamtin pp. der Ortspolizeibehörde Bremerhaven das Amt für Jugend. Familie und Frauen, wobei u. a. Frau pp. und pp. anwesend waren, sowie einen Obergerichtsvollzieher bei der Vollstreckung eines Beschlusses des Amtsgerichts Bremerhaven in einer Kindschaftssache.
Der in einer Wohnung in Bremerhaven erfolgte Polizeieinsatz wurde von einem Familienmitglied der betroffenen Familie gefilmt und in der Folgezeit an verschiedene Kanäle übersandt. Innerhalb kürzester Zeit ging die vorgenannte Videoaufnahme viral und wurde millionenfach geteilt und kommentiert, wobei insbesondere die Behauptung verbreitet wurde, das Video zeige, wie die Ortspolizei Bremerhaven einer muslimischen Familie das Kind weggenommen habe, da die Familie LGBT1A+ für nicht richtig halte.
So postete die „CEED Europe-Gruppe" am 30.04.2023 um 09:54 Uhr auf Facebook den nachstehenden Inhalt:
"In Deutschland haben Sozialdienste einer muslimischen Familie ein Kind weggenommen, weil sie LGBT-Menschen nicht unterstützen.
In der Stadt Bremerhaven nahm das Jugendamt den Jungen wegen einer Beschwerde der Schule, an der er unterrichtet wird, weg. Die Familie erzieht ihn, dass Homosexualität und Trans genderismus für ihre Religion nicht akzeptabel sind.
Es wird ein Gericht geben, wo sie über den Entzug der elterlichen Rechte entscheiden werden, aber vorerst wurde das Kind, um es zu schützen, den Eltern entzogen."
Mutmaßlich von Ihrer Wohnanschrift oder einem anderen Ort in Bremerhaven aus kommentierten Sie unter dem Facebook-Nutzernamen „pp“ den vorgenannten Post der „CEED Europe-Gruppe" öffentlich einsehbar am 01.05.2023 um 19:58 Uhr mit:
"Die blonde Polizistin ist Frau pp. (sic!)" und
"Es handelt sich hier um die Mitarbeiterinnen des Jugendamts Bremerhaven Nord, sowie im weiter hinten stehenden Bereich als Vormund/Ergänzungspflegerin. Das Revier BHV pp. hat hier Amtshilfe geleistet. Es sind Mitarbeiter, die in meiner Familie „tätig“ sind...."
Sie nahmen aufgrund der teilweise extremistischen Äußerungen in dieser Sache und der aufgeheizten Stimmung mit viraler Verbreitung der Videoaufnahmen jedenfalls billigend in Kauf, dass die von Ihnen mit Vor- und Nachnamen benannten Personen der Gefahr einer sonstigen rechtswidrigen Tat, insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert ausgesetzt werden.
Der beschlagnahmte Laptop HP EliteBook unterliegt als Tatmittel der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB.
Vergehen, strafbar gemäß § 126a Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 StGB."
Von diesem Vorwurf war die Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
III.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten einschließlich ihrer strafrechtlichen Vorbelastung hat die Kammer folgendes festgestellt:
Die am pp. geborene Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige und ledig.
Sie ist pp. und war über einen Zeitraum von rund 23 Jahren in diesem Beruf tätig. Aufgrund eines Unfalls am 26.02.2024 übt sie ihren Beruf derzeit infolge einer länger andauernden Erkrankung nicht aus. Sie ist Mutter von fünf Kindern, wobei eines der minderjährigen Kinder weiterhin bei ihr lebt. Einer ihrer Söhne wurde Ende des Jahres 2020 durch das Jugendamt Bremerhaven in Obhut genommen. Nach Vorlage eines entsprechenden Gutachtens resultierte für den Jungen aus dieser Maßnahme eine schwere Traumatisierung; auch die Angeklagte selbst hat diesen Vorgang als sehr schmerzhaft und leidvoll empfunden und nach wie vor in präsenter Erinnerung.
Die Angeklagte befindet sich in einer schwierigen finanziellen Situation und bezieht aktuell Verletztengeld in Höhe von monatlich pp. Kindergeld in Höhe von monatlich pp. sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich pp. Zusätzlich hat sie einen Antrag auf aufstockendes Wohngeld gestellt, über den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedoch noch nicht entschieden war. Die Angeklagte erwartete zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung, dass ihr Verletztengeld nur noch bis etwa Herbst 2025 gezahlt wird und dann entfällt.
Die Angeklagte ist bereits etwa 40- bis 50-mal gerichtlich gegen das Jugendamt Bremerhaven vorgegangen. Sie konnte insbesondere das Aktenzeichen pp. aus dem Gedächtnis benennen und ordnete diesem eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen zu, von der sie behauptet, das Jugendamt setze diese nicht um. Ihre gelegentlichen, wenn auch seltenen gerichtlichen Erfolge haben der Angeklagten ein Gefühl tiefer Befriedigung beschert.
Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 05.09.2023 (Aktenzeichen 92b Gs 1255/23 - 220 Js 60790/23) wurde die Wohnung der Angeklagten in der pp. in Bremerhaven am 11.10.2023 durchsucht und hierbei der Laptop der Angeklagten (Typ HP EliteBook) beschlagnahmt und nachfolgend zur Auswertung an die Technische Einsatz- und Ermittlungsunterstützung gegeben.
Die Angeklagte ist bislang - allerdings erst nach dem vorliegend verfahrensgegenständlichen Geschehen - einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bremerhaven vom 13.11.2024, rechtskräftig seit dem 21.11.2024, wurde sie wegen Beleidigung (begangen am 27.09.2023) zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt (Az. 24 Cs 83 Js 82152/23).
IV.
Die Kammer hat nach Durchführung der Beweisaufnahme lediglich die folgenden Feststellungen treffen können.
Das gut 4 Minuten lange Video, das den am 27.04.2023 in Bremerhaven erfolgten Einsatz von Jugendamt und Polizei in einer syrischen Familie gezeigt hat, hat folgenden Inhalt:
Zu Beginn des Videos ist eine Wohnung zu sehen, in der sich mehrere Personen aufhalten. Drei Polizeibeamtinnen, ein Polizeibeamter und zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamts betreten die Räumlichkeiten, um einen gerichtlichen Beschluss zur Inobhutnahme zweier Jungen umzusetzen. Gefilmt wird das Geschehen von einem Mann, vermutlich dem Vater, der die Szene fortlaufend in arabischer Sprache kommentiert, teilweise auch wortlos weint und jammert.
Im Mittelpunkt des Videos steht die Herausnahme eines etwa 6-jährigen Jungen. Eine Polizeibeamtin und eine Jugendamtsmitarbeiterin bringen das Kind aus der Wohnung, wobei der Junge laut schreit und kreischt, sich heftig strampelnd wehrt und zu entkommen versucht; es wird visuell und akustisch deutlich, dass er große Angst hat. Die eingesetzten Beamtinnen und die Mitarbeiterinnen des Jugendamts sind jeweils ihrem Dienst entsprechend gekleidet, wobei mindestens eine der Mitarbeiterinnen einen deutlich sichtbaren Dienstausweis an ihrem Oberkörper befestigt hat. Auch der ältere Bruder, schätzungsweise zehn Jahre alt, erscheint im Bild. Er bleibt verhältnismäßig ruhig und folgt den Anordnungen, ohne dass ein nennenswerter Widerstand oder eine besondere emotionale Reaktion beobachtbar wäre. Generell bleibt der Kamerafokus weitaus stärker auf den jüngeren Bruder gerichtet.
In der Wohnung befinden sich weiterhin zwei jüngere Frauen, die Gewänder tragen, wie sie üblicherweise beim muslimischen Gebet verwendet werden. Diese Frauen artikulieren ihren Widerstand sowohl verbal als auch körperlich gegenüber den Behördenvertretern. Es ist eindeutig hörbar, dass auf Deutsch beschimpft wird („Halt Deine Schnauze, Digger"; „Verpisst euch jetzt", „Halt Deine Fresse, verpiss Dich", „Scheiß auf Jugendamt, ihr seid alle scheiße, alle"); außerdem äußern sich die Frauen auch auf Arabisch. Eine der Frauen erklärt auch, dass der Junge „ALS" habe, das sei wie „Strom im Kopf", er sei „krank", deshalb schreie er und er könne deshalb auch „einen Herzinfarkt bekommen".
Eine der Frauen gestikuliert auffällig, eine weitere versucht, das Vorgehen der Behörden auch körperlich zu unterbinden. Die eingesetzten Kräfte reagieren insgesamt ruhig und sachlich, verweisen mehrfach auf den zugrundeliegenden Beschluss des Amtsgerichts und bemühen sich, die Situation zu deeskalieren („Das wird sich doch klären").
Im weiteren Verlauf werden die beiden Jungen aus der Wohnung gebracht, der Jüngere schreit weiterhin lautstark, auch beim Verlassen des Gebäudes. Die beiden Frauen verbleiben in der Wohnung und protestieren dort fortlaufend, teils laut.
Dieses Video wurde geteilt in der öffentlich einsehbaren und öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe ,,CEED (Conseil Europen des Enfants du Divorce - Europäischer Rat der Scheidungskinder) Europe". Dort konnte die Angeklagte, ohne Mitglied zu sein, eigene Beiträge veröffentlichen. Die Facebook-Gruppe mit zum Tatzeitpunkt 764 Mitgliedern ist eine Initiative, die sich für die Abschaffung des deutschen Jugendamts einsetzt. Die Gruppe, die von pp. gegründet und geleitet wird, kritisiert das Jugendamt als Institution, die in Familienkonflikten willkürlich und diskriminierend handelt. Das Hauptziel der CEED ist die Abschaffung des Jugendamts, das sie als politisch motiviert und intransparent ansehen. Die CEED verfolgt diesen Zweck ausschließlich auf politischem und rechtlichem Weg, etwa durch Petitionen an das Europäische Parlament. Gewaltsame Mittel werden von der Gruppe nicht befürwortet; stattdessen setzt sie auf öffentliche Aufklärung, Diskussionen und Lobbyarbeit, um Reformen oder die Abschaffung des Jugendamts zu erreichen.
Von ihrer Wohnanschrift aus verfasste die Angeklagte unter ihrem Klarnamen öffentlich einsehbar am 01.05.2023 zwischen ca. 20:00 und 21:00 Uhr die beiden folgenden Nachrichten und postete diese in der vorbenannten Facebook-Gruppe:
"Die blonde Polizistin ist Frau pp. (sic!)."
und, etwa eine Stunde später:
„Es handelt sich hier um die Mitarbeiterinnen des Jugendamts Bremerhaven Nord, sowie im weiter hinten stehenden Bereich als Vormund/Ergänzungspflegerin. Das Revier BHV pp. hat hier Amtshilfe geleistet. Es sind Mitarbeiter, die in meiner Familie „tätig“ sind...."
Zuvor - am 30.04.2023 - hatte der Facebook-Nutzer mit dem Namen pp. in derselben Facebook-Gruppe zu demselben Beitrag der CEED Europe - Group ein Bild gepostet. Dies zeigt eine Illustration, in der fünf Figuren im Comicstil in verschiedenfarbigen Gewändern mit jeweils spitzen Kapuzen dargestellt sind. Sie erinnern in ihrem Erscheinungsbild stark an Mitglieder des Ku-Klux-Klans. Jede dieser Gestalten trägt unterschiedliche Abzeichen oder Farben an der Brust und wird jeweils mit einer bestimmten Institution bezeichnet (Kinderheim, Gutachter, Jugendamt, Familiengericht und Polizei).
Der Hintergrund ist zweigeteilt. Der untere, in Rot gehaltene Bereich enthält Überschriften und eine zentrale Aussage: „Wir sind keine Rassisten." Im weiteren Text wird ausgeführt, dass durch die genannten Institutionen jedes Kind betroffen sein könne, ungeachtet des Herkunftslandes oder der Religionszugehörigkeit. Es werden zahlreiche Nationalitäten und Ethnien angeführt, darunter beispielsweise jüdische, asiatische, afrikanische, russische, spanische, italienische, amerikanische, iranische, irakische, türkische „und sogar deutsche Kinder".
Im oberen, grün unterlegten Bereich wird behauptet, pro Jahr würden in Deutschland mehrere zehntausend Kinder verschwinden und dafür beträchtliche Haushaltsmittel aufgewendet. Die Passage spricht von einer angeblichen systematischen Praxis, Kinder - unabhängig von ihrer Herkunft - durch ein staatlich organisiertes Netzwerk zu entführen. Der Text zieht einen Vergleich zu Kindesentführungen während des Zweiten Weltkrieges und behauptet, heute würden 400 Kinder pro Tag entführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abbildung, die im Strafbefehlsentwurf der Staatsanwaltschaft Bremen noch nicht erwähnt wurde, wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Ausdruck BI. 13 d.A. verwiesen.
Vor dem vorgenannten Beitrag schrieb der Facebook-Nutzer pp. den folgenden Text:
„Was ich habe gemerkt, die Schweine kommen immer mit dreckigen Schuhen rein in die Wohnung. Die Fragen nie, ob die so dürfen rein. Respektlose Schweine Roboter”
Auf den Beitrag der Angeklagten, wonach „die blonde Polizistin (...) Frau pp“ sei, antwortet eine unter „pp“ schreibende Facebook-Nutzerin:
„Die Polizisten müssen so richtig stolz darauf sein bewaffnet mit Schusswaffen in Razzias harmlosen Müttern ihre unschuldigen Kinder wegzunehmen". Dieselbe Nutzerin antwortete auf den weiteren Beitrag der Angeklagten (in dem die Jugendamtsmitarbeiterinnen pp .genannt wurden) sodann mit den Worten: „Einfach nur menschenverachtend".
Das Video wurde vielfach geteilt, so etwa auf den Plattformen Twitter und Instagram und dort u.a. in englischer, arabischer und russischer Sprache kommentiert, wobei ein Nutzer mit Beitrag auf Twitter vom 28.04.2023 um 18:05 Uhr (vgl. BI. 10) Muslime dazu aufrief, jeden „mit Kugeln vollzupumpen", der „versucht, ihre Kinder zu entführen" und dazu aufrief, „sofort bewaffnete Überfälle auf die Polizei durchzuführen]". Es konnte nicht festgestellt werden. dass die Kommentare der Angeklagten, in denen die Namen der Polizeibeamtin und der beiden Mitarbeiterinnen des Jugendamts genannt worden sind, ebenfalls über die Facebook-Gruppe hinausgehend weiterverbreitet worden sind.
Sämtliche Kommentare, die über die Äußerungen der Angeklagten hinausgingen – namentlich also die Beiträge von "pp“ sowie pp. waren im Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven noch nicht aufgeführt bzw. erwähnt.
V.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sowie zu ihrer strafrechtlichen Vorbelastung beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung sowie auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.06.2025.
Die Feststellungen zur Sache unter IV. beruhen auf den Angaben der Angeklagten und den übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, namentlich auf der Inaugenscheinnahme des verfahrensauslösenden Videos und der Verlesung und Erörterung der Beiträge anderer Nutzer vor dem Hintergrund jenes Videos.
Vl.
Nach den obigen Feststellungen unter IV. zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen der Angeklagten erfüllen diese bei einer umfassenden Gesamtwürdigung ihres Inhalts und des inhaltlichen sowie situativen Kontextes nicht den Straftatbestand des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten (§ 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
1. Zwar ist zunächst festzuhalten, dass die Angeklagte personenbezogene Daten der Polizistin und Zeugin (pp.) sowie der Mitarbeiterinnen des Jugendamts, der Zeuginnen pp. in tatbestandsmäßiger Weise - hier: digital durch die Verbreitung in öffentlichen Chats an eine größere Gruppe von Empfangenden (vgl. Puschke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5., Auflage 2025, § 126a StGB Rn. 18) - verbreitet hat. Zu personenbezogenen Daten gehören gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; bereits der Name genügt (vgl. Hoven/Rostalski, in: Diskursverbesserung durch Diskursverkürzung? - Der Praxistext des § 126a StGB als Mahnung zu politischer Neutralität des Strafrechts, KriPoZ 3, 2024, 167, 168).
2. Die Angeklagte hat diese Daten jedoch nicht in einer Art und Weise verbreitet, die dazu geeignet gewesen ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer gegen sie gerichteten sonstigen widrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen. Es handelt sich bei dem Erfordernis der Eignung - ebenso wie bei demjenigen der Bestimmung - nicht um ein subjektives, die Zielsetzung des Täters im Zeitpunkt der Tatbegehung kennzeichnendes Element, sondern - wie in § 130 Abs. 1 StGB - um ein auf die finale Ausrichtung der Tathandlung abstellendes, das Unrecht bestimmendes objektives Tatbestandsmerkmal (vgl. Schittenhelm, in: Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 126a StGB Rn. 7 m.w.N.). Maßgeblich für die Eignung der Verbreitung zu der vorausgesetzten Gefährdung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, deren Gesamtwürdigung die Besorgnis der Begehung einschlägiger Straftaten rechtfertigt (Schittenhelm, a.a.O. mit Verweis auf BT-Drs. 19/28878, 11). Einer konkreten Gefahr bedarf es insoweit nicht und ebenso wenig ist erforderlich, dass ein Tatentschluss zur Begehung der Straftaten bei Dritten hervorgerufen oder gefördert wird (vgl. krit. zur Weite des Tatbestandes Hoven/Rostalski, a.a.O, 168).
Eine Gefährdungseignung liegt aber nur dann vor, wenn die Äußerung des Täters in einen inhaltlichen Rahmen eingebettet ist, der objektiv konkrete Anhaltspunkte für eine tatbestandsmäßige Gefahr erkennen lässt. Da das Merkmal der Eignung eine wertende Prognose verlangt, ist auf den Gesamtzusammenhang der Äußerungen im Diskussionsverlauf abzustellen. Maßgeblich ist, ob Beiträge anderer Teilnehmender auf eine konkrete Straftat hinwiesen oder durch Andeutungen die Schwelle zu einem Aufruf zur Gewalt überschritten wurde. Dass hinsichtlich der betroffenen Familie ein unzutreffender religiöser Hintergrund angenommen oder behauptet wurde, das Jugendamt habe angeblich Maßnahmen zur Förderung „queerer Lebensentwürfe" durchgesetzt, genügt für sich genommen nicht, eine Gefährdungseignung zu begründen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob der geäußerte Unmut ein solches Maß erreichte, dass daraus mit Wahrscheinlichkeit eine Eskalation in Form von Gewalt drohen konnte.
Dies ist vorliegend nicht zu bejahen. Die beiden streitgegenständlichen Beiträge der Angeklagten sind nach den maßgeblichen Kriterien nicht dazu geeignet, die genannten Personen - also die namentlich benannte Polizeibeamtin sowie die beiden Mitarbeiterinnen des Jugendamts - oder ihnen nahestehende Personen der Gefahr eines gegen sie gerichteten rechtswidrigen Tat i.S. des § 126a Abs. 1 StGB auszusetzen.
Für wertende Gesamtprognose, die zur Eruierung der tatbestandlichen Eignung vorzunehmen ist, kommt es darauf an, ob die Beiträge - gemessen am Kontext des Diskussionsverlaufs und unter Berücksichtigung. aller Begleitumstände - objektiv konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr erkennen lassen. Maßgebend ist allein, ob die Beiträge der Angeklagten so in die Öffentlichkeit hineinwirkten, dass sie aus sich heraus fähig gewesen wären, die Schwelle zu einer tatbestandsmäßigen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter zu überschreiten.
Die Beiträge der Angeklagten beschränken sich zunächst auf die Benennung der Vor- und Nachnamen einzelner im behördlichen Kontext handelnder Amtspersonen. Hierbei beließ es die Angeklagte, ohne die dienstlichen Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder sonstige personenbezogene Daten dieser Personen mitzuteilen. Zudem schrieb sie (versehentlich) den Namen der eingesetzten Polizeibeamtin falsch (nämlich pp.), was deren Identifizierbarkeit zusätzlich erschwert. Letztlich blieben die Beiträge der Angeklagten deskriptiv und enthielten keine wertenden, emotionalisierenden oder gar zu Hass und Gewalt aufrufenden Inhalte. Die Postings der Angeklagten sind für sich gesehen frei von Zuspitzungen oder Eskalationsmackern, die im Gefüge eines Online-Diskurses eine gesteigerte Reizwirkung entfalten könnten. Auch die sonstige Diskussion anderer Nutzerinnen und Nutzer dokumentiert zwar teils Entrüstung und eine ablehnende Haltung gegenüber den beteiligten Institutionen Jugendamt und Polizei, deutet aber in keiner Weise auf eine Austragung strafrechtlicher Konsequenzen gegen die genannten Personen selber hin. Die Beiträge der Angeklagten sind auch aus dem Gesamtkontext der Gruppe heraus nicht als Signal für Angriffe, Hassbotschaften oder gar handfesten Bedrohungen gegen die konkret benannten Personen zu werten.
In der Gesamtschau genügt die bloße namentliche Erwähnung von im öffentlichen Leben tätigen Personen in einer sachlichen, nicht abwertenden oder aufstachelnden Weise – erst recht unter dem eigenen Klarnamen und bei Unterlassung weitergehender Identifizierungsdaten - bei objektiver Betrachtung nicht, eine konkrete Gefährdungseignung im Sinne des § 126a StGB zu konstituieren. Das Risiko einer schwerwiegenden Rechtsgutsverletzung bleibt auch im Hinblick auf die Begleitumstände deutlich unterhalb der für eine Strafbarkeit erforderlichen Schwelle.
3. Des Weiteren erfolgte das Verbreiten der Daten nicht in einer Art und Weise, die nach den Umständen dazu bestimmt gewesen ist. die geschützten Personen der Gefahr, Opfer einer Straftat nach § 126a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu werden, auszusetzen.
Nach den Umständen bestimmt, eine Person der Gefahr einer Straftatbegehung auszusetzen, ist ein Verbreiten dann, wenn es bei objektiver Betrachtung des Gesamtkontexts den Schluss nahelegt, dass der oder die Verbreitende die Tathandlung mit dieser Zielrichtung vorgenommen hat. Dem Verhalten muss ein entsprechender Erklärungsgehalt zukommen. Dieser Erklärungsgehalt braucht nicht der alleinige oder maßgebliche Zweck des Verbreitens sein, er muss das Verbreiten aber kennzeichnen, sodass eine mit dem Verbreiten verbundene Meinungsäußerung zur Überzeugungsbildung (z.B. Kritik an Personen) in den Hintergrund tritt. Allein die Möglichkeit, die Handlung i.S. einer zielgerichteten Gefährdung zu deuten, reicht nicht aus (vgl. zu all dem Puschke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 126a StGB, Rn. 32 m.w.N.).
Die Voraussetzungen der Bestimmungsklausel sind vorliegend nicht zu bejahen. Aus den festgestellten Umständen folgt, dass sich die streitbefangenen Beiträge auf die Namensnennung der im Rahmen einer Jugendamtsmaßnahme handelnden Personen beschränkten und darüber hinaus weder eine ausdrückliche Bewertung noch eine offen artikulierte Kritik an der Maßnahme oder an den beteiligten Institutionen enthielten. Die Beiträge bleiben deskriptiv und verzichten auf jede Form einer qualifizierenden Äußerung, sei es herabsetzend, emotionalisierend oder bewertend. Auch im unmittelbaren und weiteren Kommunikationskontext sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die eine objektive Zweckrichtung der Beiträge auf die Herbeiführung einer Gefährdungslage erkennen ließen.
Zudem bestehen für die Veröffentlichung der Namen andere, naheliegendere Erklärungen als die Bestimmung zur Gefährdung im Sinne des § 126a StGB. Im gesellschaftlichen und administrativen Diskurs ist das Sichtbarmachen konkreter Akteure - sei es zur Einleitung dienstaufsichtsrechtlicher oder disziplinarischer Maßnahmen, zur Schaffung öffentlicher Transparenz oder auch bloß im Rahmen eines „public shaming" - als Mittel öffentlicher Auseinandersetzung zwar moralisch durchaus diskutabel, aber nicht ohne Weiteres strafbar. Solange keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder bedeutende Sachwerte der benannten Personen durch die Beiträge ausgelöst wird, liegt dieses Verhalten außerhalb des durch das Strafrecht - als ultima ratio - beanspruchten Bereichs (vgl. pointiert Hoven/Rostalski, a.a.O., 170: „Einen Feind zu haben oder mehrere, Hass zu empfinden und ihn zu äußern - all dies mag moralisch anstößig sein, ist für sich genommen aber kein Grund, eine rechtliche Regulierung oder gar strafrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen").
4. Außerdem fehlte es bei der Angeklagten an dem bedingten Vorsatz, der bei § 126a StGB insbesondere auch die Eignung und Bestimmung umfassen muss (vgl. Rackow, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 65. Edition, Stand: 01.08.2024, § 126a StGB, Rn. 12).
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Namen der beiden Jugendamtsmitarbeiterinnen sowie der Polizeibeamtin ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte keinerlei Versuch unternahm, ihre Identität zu verschleiern. Sie postete vielmehr offen und für jedermann erkennbar unter ihrem Klarnamen, sodass sie ihre Urheberschaft an den Beiträgen ohne Weiteres offenbarte. Diese Transparenz spricht gegen die Annahme. sie habe darauf abgezielt oder auch nur erwogen, aus dem Schutz der Anonymität heraus eine Eskalation zu provozieren und gezielt eine tatbestandliche Gefahrenlage für die genannten Personen herbeizuführen. Vielmehr deutet das offene - einem anonymen Prangeraufruf diametral entgegengesetzte - Auftreten der Angeklagten darauf hin, dass ihre Beiträge keine Zielrichtung in Bezug auf eine Aufstachelung Dritter hatten.
Auch in ihrer Einlassung hat die Angeklagte glaubhaft versichert, sie habe als mögliche Reaktion auf die Namensnennung - neben möglichen (Dienstaufsichts-) „Beschwerden" -(allenfalls) Beleidigungen zum Nachteil der betroffenen Amtsträgerinnen für denkbar gehalten. Sie sei davon ausgegangen, einzelne Nutzer könnten sich mit Beschwerden telefonisch oder per E-Mail direkt an die genannten Personen wenden, um ihre Missbilligung des Vorgehens bei der Inobhutnahme der Kinder auszudrücken; u.U. könnte es in Einzelfällen auch zu Beleidigungen kommen. Für möglich gehalten hat sie demgegenüber gerade nicht, dass sich durch ihre Beiträge Dritte dazu veranlasst sehen könnten, die Betroffenen gezielt ausfindig zu machen und ihnen etwa Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zuzufügen. Auch Sachbeschädigungen - etwa in Form eingeschlagener Fensterscheiben, nach denen in der Berufungshauptverhandlung explizit gefragt worden ist - hat die Angeklagte nach eigenem und glaubhaftem Bekunden nicht für möglich gehalten und insbesondere nicht angenommen. dass die bloße Namensnennung geeignet sein könnte, derartige Taten hervorzurufen.
Die Kammer hält diese Einlassung gerade auch deswegen für glaubhaft, weil die Angeklagte ohne äußere Veranlassung explizit eingeräumt hat, mit beleidigenden Reaktionen - und damit immerhin mit strafbaren Handlungen - zum Nachteil der betreffenden Amtsträgerinnen gerechnet zu haben. Hinzu kommt, dass die Angeklagte bereits in einer Vielzahl von Fällen auf dem Rechtsweg gegen das Jugendamt vorgegangen ist, dabei bislang jedoch nie auf strafrechtlich relevante Verhaltensweisen zurückgegriffen hat bzw. diesbezüglich auffällig geworden ist. Ihre einzige einschlägige Vorverurteilung betrifft ein Beleidigungsdelikt, was die Plausibilität ihrer Einlassungen, sie habe allenfalls mit beleidigenden, nicht aber mit gewalttätigen oder anderweitig strafbaren Reaktionen gerechnet, zusätzlich unterstreicht.
In der Gesamtschau spricht sowohl das offene Auftreten unter Klarnamen als auch die nachvollziehbare Einlassung der Angeklagten dagegen, dass ihre Beiträge auf die Herbeiführung gravierenderer Rechtsgutsverletzungen abzielten bzw. subjektiv geeignet waren, eine entsprechende Gefahrenlage zu schaffen.
5. Abschließend ist die strafrechtliche Bewertung des vorliegenden Verhaltens an dem besonders hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG auszurichten. Dieses Grundrecht schützt die Äußerung von Meinungen - insbesondere auch Kritik am staatlichen Handeln - und gewährleistet damit die öffentliche Auseinandersetzung mit Fragen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Gerade in Fällen tiefgreifender hoheitlicher Eingriffe wie der Entziehung eines Kindes aus der Familie, die zu den stärksten Eingriffen in das Elternrecht zählt und für die Betroffenen regelmäßig mit einem erheblichen Ohnmachts- und Belastungserleben einhergeht, ist die Möglichkeit zur öffentlichen Thematisierung und Kritik von elementarer Bedeutung für die demokratische Grundordnung.
Die Meinungsfreiheit dient dem Zweck, Machtstrukturen transparent zu machen und staatliche Maßnahmen in Frage zu stellen; sie bewirkt einen freiheitlichen Ausgleich zum durch Behörden ausgeübten öffentlichen Einfluss. Auch wenn das Internet als Plattform zur Meinungsäußerung die faktischen Machtverhältnisse zwischen Bürger und Staat nicht aufzuheben vermag, ermöglicht es doch zumindest, die eigene Stimme hörbar zu machen, Erfahrungen und Positionen in einen allgemeinen Diskurs einzubringen und sich auch gegen als ungerecht empfundene Maßnahmen in rechtlicher und öffentlicher Form zur Wehr zu setzen.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist der Meinungsfreiheit bei der Gesamtwürdigung des Falls ein besonderes Gewicht beizumessen. Dies gilt umso mehr, als die bloße Nennung der Namen - ohne zusätzliche diffamierende, aufstachelnde oder zu rechtswidrigen Handlungen auffordernde Äußerungen - sich im Rahmen sachlicher Kritik und öffentlicher Kontrolle behördlichen Handelns hält. Eine strafrechtliche Sanktionierung kommt unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Wertung nicht in Betracht, solange die Schwelle zur gezielten Herabwürdigung, Prangerwirkung oder konkreten Gefährdung nicht überschritten ist.
Die verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Strafvorschriften verlangt ein besonders strenges Zurückhalten staatlicher Strafgewalt, wo öffentliche Meinungsäußerung und Kritik an Behörden geschehen und überwiegt im vorliegenden Fall eindeutig das Recht der Angeklagten auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem staatlichen Interesse an einer Strafverfolgung.
Eine strafbare Handlung ist insoweit nicht feststellbar, so dass die Angeklagte freizusprechen war.
VII. Die Entscheidungen über die Entschädigung der Angeklagten für ihre am 11.10.2023 erfolgte Durchsuchung ihrer Wohnung in pp. sowie für die dabei erfolgte Beschlagnahme ihres Laptops (HP Elitebook) folgen dem Grunde nach aus §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG.
VIII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA F. Burgsmüller, Bremerhaven
Anmerkung: