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Entscheidungen

StPO

Richtervorbehalt, generelle Anordnung, Blutentnahme, Trunkenheitsfahrt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10 (21/10)

Fundstellen:

Leitsatz: Ob eine vorsätzliche Tatbegehung im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB vorliegt, hat der Tatrichter unter Heranziehung und Würdigung aller Umstande des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs, dessen innerem Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Fahrt zu entscheiden.

Die Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S. des § 81a Abs. 2 StPO muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen. Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzug auszugehen haben, erweist sich dies als bewusste Umgehung des Richtervorbehalts des § 81 a StPO und führt zu einem Beweisverwertungsverbot.


Beschluss
In Strafsache pp.
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht
am 13. Juli 2010 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hat den Angeklagten am 3. Dezember 2009 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessatzen zu jeweils 30,- EUR verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablaufvon drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Zur Tat hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt (UA S. 3, 4):

"Am 28.03.2009 befuhr der Angeklagte gegen 06.50 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Mazda, Kennzeichen XXXX in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die Paul-Feldner-Straße in Frankfurt (Oder). Nachdem die Zeugen bei dem Angeklagten Alkoholgeruch wahrnahmen, führten sie vor Ort mit dem Angeklagten einen Atemalkoholtest durch, der einen Wert von 1,48 %0 ergab. Den Zeugen M. und H. war die Vorschrift des § 81 a StPO bekannt. Ohne den Angeklagten explizit nach der Freiwilligkeit einer Blutentnahme zu befragen, wurde der Angeklagte nach Rücksprache mit dem Einsatzbearbeiter durch die Zeugen M. und H. zu einem Arzt verbracht, der die Blutentnahme beim Angeklagten durchführte. Es wurde vorher nicht versucht, einen Richter zu erreichen. Es befindet sich auch keine Dokumentation der Eilbedürftigkeit in der Akte. Die Ärztin stellte fest, dass der Angeklagte einen schwankenden Gang hatte, die plötzliche Kehrtwendung unsicher war und er beim Romberg-Test ein geringes Schwanken aufwies. Die Finger-Finger- und Nasen-Finger-Probe waren sicher, die Sprache deutlich und das Bewusstsein klar. Die ihm am 28.03.2009 um 07.25 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 %0 ergeben. Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit war ihm bewusst.
Am 27.03.2009 erhielt die Polizeiwache in Frankfurt (Oder) unter Bezugnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern die Anweisung, dass der vor Ort befindliche Polizeibeamte auf Grund eigener Eilkompetenz wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut die Entnahme einer Blutprobe selbst anzuordnen hat. Die Beamten sollten entsprechend angewiesen werden."
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Januar 2010 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Das Rechtsmittel hat Erfolg


Die Revision ist zulässig und begründet.

1. Bereits die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
a)
Die von dem Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen zum subjektiven Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB tragen die Annahme vorsätzlicher Tatbege-hung nicht.
Der Schuldspruch muss auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbauen, die die objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt (BVerfG NJW 2003, 2444, 2445). Die Beweiswürdigung ist dabei die ureigene Aufgabe des Tatrichters, die mit der Revision nur eingeschränkt überprüft werden kann. Sie muss jedoch vollständig und ohne Rechtsfehler sein (vgl. Meyer-GoJ3ner, StPO, 53. Aufl., § 337, Rn. 26 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssatze verstößt oder wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt. Dabei müssen seine Schlussfolgerungen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGHSt 26, 63; 29, 18,20).
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt: (UA S. 7):
"Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er befuhr mit einem PKW eine zum Öffentlichen Straßenverkehr gehörende Straße, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass das Trinkende unmittelbar vor Tatbeginn liegt und demnach keine Rückrechnung erfolgt (da zwischen Tat und Blutentnahme weniger als zwei Stunden liegen) und demnach von einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 %0 zum Tatzeitpunkt auszugehen ist. Dieser Wert übersteigt den allgemein anerkannten Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 %0) erheblich. Allein auf Grund dieses erheblichen Überschreitens des allgemein anerkannten Wertes der absoluten Fahruntüchtigkeit ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten seine Fahruntüchtigkeit bewusst war. Er zeigte zudem Ausfallerscheinungen gegenüber der Ärztin, wie den schwankenden Gang, die unsichere plötzliche Kehrtwendung und das geringe Schwanken beim Romberg-Test, die ihm bewusst gemacht haben, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr in der Lage ist. Dass er nicht bei allen von der Ärztin durchgeführten Tests Ausfallerscheinungen zeigte, steht dem nicht entgegen."
Diese Erwägungen erweisen sich als lückenhaft, denn sie belegen nicht die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Trunkenheitsfahrt seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf genommen.

Eine vorsätzliche Tatbegehung im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB ist nur dann gegeben, wenn der Täter seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr zumindest rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am Öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 161). Ob dieses Wissen von der Fahruntauglichkeit als innere Tatseite nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt ist, hat der Tatrichter unter Heranziehung und Würdigung aller Umstande des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs, dessen innerem Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Fahrt zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, a.a.O).
Eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann aber nicht bereits aus einer hohen Blutalko-holkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden. Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der erhebliche Mengen Alkohol getrunken hat, sich seiner Fahrunsicherheit bewusst wird oder diese billigend in Kauf nimmt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 8. April 2008, Az.: 2 Ss 27/08 und 17. Dezember 2009, Az.: 2 Ss 61/09; vgl. auch OLG Hamm a.a.O.). Vielmehr müssen zu einer hohen Blutalkoholkonzentration noch weitere Umstande hinzukommen, die den Schluss rechtfertigen, der Täter habe seine Fahruntüchtigkeit gekannt und dennoch am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Fähigkeit des Täters, seine Fahruntüchtigkeit aufgrund der Trinkmenge einzuschätzen, umso geringer sein wird, je weiter der Entschluss zur Fahrt vom Trinkende entfernt liegt (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 86).
Derartige weitere Umstande, die zusammen mit der Hohe der Blutalkoholkonzentration einen rechtsfehlerfreien Schluss auf den Vorsatz des Angeklagten zuließen, sind nicht erkennbar. Das Amtsgericht sieht einen solchen Umstand etwa darin, dass der Angeklagte bei der Entnahme der Blutprobe Ausfallerscheinungen zeigte. Es zieht daraus den Schluss, dass der Angeklagte um seine Fahruntüchtigkeit wusste, weil er dies bemerkte (VA S. 7). Abgesehen davon, dass letzteres nicht festgestellt ist und sich deshalb als bloße Vermutung erweist, tragt dieser Schluss auch nicht, denn es kommt nicht darauf an, ob sich der Angeklagte bei der Entnahme der Blutprobe seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war, sondern bei der (vorangegangenen) Fahrt.

b)
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts erweist sich auch deshalb als lückenhaft, weil nicht mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zum Tatvorwurf eingelassen hat. Dies stellt in der Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung dar (BGH NStZ-RR 1997,172; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 323). Eine Erörterung und Würdigung der erhobenen Beweise einschließlich der Einlassung des Angeklagten ist jedenfalls dann notwendig, wenn das Revisionsgericht nur auf dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist und ob die Denk- und Erfahrungssatze beachtet worden sind. Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit dieser ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Denn aus der Einlassung des Angeklagten können sich Hinweise ergeben, die für die Beurteilung der subjektiven Tatseite von Bedeutung sein können.

2.
Auf die gleichzeitig erhobene Verfahrensruge kommt es nicht mehr an. Der Senat bemerkt jedoch, dass auch diese Erfolg gehabt hatte.
Die Rüge ist noch in zulässiger Weise erhoben, trotz des teilweise unübersichtlichen Vorbringens, worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hinweist.
Sie wäre auch begründet. Der Angeklagte rügt zu Recht, dass hinsichtlich der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobenentnahme ein Beweisverwertungsverbot bestand.

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az.: 2 Ss 69/08) entschieden, dass die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig versuchen müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. Die Gefahrdung des Untersuchungserfolges muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen. Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzug auszugehen haben, erweist sich dies als bewusste Umgehung des Richtervorbehalts des § 81 a StPO (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2010, Az.: 2 BvR 1046/08).
Zwar hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass den derart angewiesenen Polizeibeamten selbst nicht der Vorwurf der Willkür zu machen sei. Objektiv willkürlich ist aber die bezeichnete Anweisung an die Beamten, denn sie stellt eine gröbliche Verkennung und Verletzung der den Richtervorbehalt begründenden Rechtslage dar (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 516; OLG Oldenburg NJW 2009,3591).
Eine Freisprechung des Angeklagten durch den Senat kam allerdings nicht in Betracht. Auch bei Nichtverwertbarkeit des Ergebnisses der Blutprobenentnahmen ist eine Verurteilung nicht ausgeschlossen. Dabei kann, jedenfalls für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit, der Atemalkoholwert ein gewichtiges Indiz darstellen, das in der Gesamtschau mit anderen Anzeichen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit der Beweiswürdigung durch den Tatrichter zuganglich ist (vgl. OLG Nürnberg DAR 2010,217; OLG Celle NJW 2009,3524). Insoweit erscheinen weitere Feststellungen möglich. Insbesondere lasst das angefochtene Urteil offen, wie und aus welchem Grund die Polizeibeamten den Angeklagten feststellten, so dass sie bei ihm Alkoholgeruch wahrnehmen konnten, mithin, ob sich etwa aus dem Verhalten des Angeklagten bei seiner Fahrt für die Beamten Anhaltspunkte dafür ergaben, er sei möglicherweise alkoholisiert.

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Anmerkung:


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