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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, länger zurückliegende Tat, Verhältnismäßigkeit, Beschlussbegründung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 22.10.2025 - 2 Qs 29/25

Eigener Leitsatz:

Der Richter ist bei der Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme vor allem dann verpflichtet, sich näher mit der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahme auseinanderzusetzen, wenn die vorgeworfenen Taten – hier: BtM-Handel - schon längere Zeit zurückliegen und der Handel aus einer anderen Wohnung als dem Durchsuchungsobjekt unternommen worden ist.


2 Qs 29/25

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger;

wegen Vergehens nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG

ergeht am 22.10.2025 durch das Landgericht Dresden - 2. Strafkammer als Beschwerdekammer - nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten pp. vom 12.08.2025 wird festgestellt,
dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 05.05.2025, Az. 273 Gs 2400/25, rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des-Beschwer-deführers trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten pp. wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. wurde aufgrund der Angaben von pp. in einem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren, Az. 436 Js 41082/23 eingeleitet.

Mit Beschluss vom 05.05.2025, Az. 273 Gs 2400/25 ordnete das Amtsgericht Dresden die Durchsuchung der Person, der Wohnung, der Geschäftsräume und der Fahrzeuge des Be-schuldigten an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschuldigte verdächtig sei, im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 14.03.2024 an verschiedene Personen Marihuana und Kokain verkauft und dabei in der Absicht gehandelt zu haben, sich durch den gewinnbringenden An- und Verkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 17.07.2025 vollzogen. Bei der Durchsuchung wurden keine Beweismittel aufgefunden und beschlagnahmt.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 12.08.2025 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 05.05.2025, Az. 273 Gs 2400/25 ein. Zur Be-gründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die Durchsuchung mit erheblichem Zeit-verzug nach Bekanntwerden des Anfangsverdachts durchgeführt worden sei. In Anbetracht des Zeitablaufes habe nicht mehr vermutet werden können, Betäubungsmittel oder andere Beweismittel in der Wohnung des Beschuldigten aufzufinden. Die Erfolgsaussichten der Durchsuchungsmaßnahme hätten daher einer eingehenden Begründung im Durchsuchungsbeschluss bedurft.

Die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel des Beschuldigten entgegengetreten und hat im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich aus den Angaben der Zeugin pp. der Verdacht ergeben habe, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren mit Betäubungsmitteln gehandelt und mehrere Betäubungsmittelgeschäfte pro Woche ab-gewickelt habe. Bei Betäubungsmittelgeschäften dieser Größenordnung sei erfahrungsgemäß auch nach längerem Zeitablauf noch mit dem Auffinden von Kommunikationstechnik und Speichermedien (Handys, Schuldnerlisten) zu rechnen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 05.05.2025, Az. 273 Gs 2400/25 hat in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel ist dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Vollzug prozessual überholten Ermittlungsmaßnahme begehrt wird. Ein Rechtsschutzinteresse für eine solche nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der prozessual. überholten Durchsuchungsmaßnahme ist wegen des mit der Durchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs gegeben (BGH, Beschluss v. 12.6.2024 - StB 32/24; BeckOK StPO/Cirener, § 296 Rn. 17).

2. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch begründet, da der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 05.05.2025, Az. 273 Gs 2400/25 rechtswidrig war.

a) Es liegen bereits keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten zu begründen, soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, dass der Beschuldigte verdächtig sei, im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 14.03.2024 mit Marihuana und Kokain gehandelt zu haben.

Aus der Aussage der Zeugin pp. ergeben sich Hinweise für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten ausschließlich für den Zeitraum bis Herbst 2023.
Denn die Zeugin pp. sagte in ihren polizeilichen Vernehmungen vom 14.03.2025 und 31.03.2025 aus, dass ihr Ex-Freund pp. mehrfach von dem Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft habe. Zugleich bekundete sie aber auch, dass sie seit ca 1 1/2 Jahren von pp. getrennt sei und seit diesem Zeitpunkt auch keinen Kontakt mehr zu dem Beschuldigten habe.

b) Im Übrigen lässt die Formulierung des angefochtenen Beschlusses aufgrund fehlender Begründungstiefe nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht Dresden von der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Wohnungsdurchsuchung im engeren Sinne überzeugt hat.

Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105, Rn. 16).

Nach diesen Grundsätzen war der Ermittlungsrichter vorliegend verpflichtet, sich näher mit der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahme auseinanderzusetzen. Die Beschlussgründe müssen sich zwar nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt verhalten, es ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn. sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 - 2 11/R 1940/05).

Im vorliegenden Fall drängte sich insbesondere der lange Zeitablauf zwischen den mutmaßlichen Taten des Angeklagten und dem Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung auf. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus der Aussage der Zeugin pp. gesicherte Erkenntnisse zu einem Handeltreiben mit Betäubungsmittel durch den Be-schuldigten nur für einen Zeitraum bis Herbst 2023, so dass die Durchsuchungsmaßnahme erst mehr als 1 1/2 Jahre nach den mutmaßlichen Taten angeordnet und vollzogen wurde.

Bei länger zurückliegenden Taten sind aber an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme besonders hohe Anforderungen zu stellen (MüKoStPO/Hauschild, a.a.O., § 102, Rn. 30 m.w.N.).

Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in welchem eine Wohnung durchsucht wurde, die offensichtlich im mutmaßlichen Tatzeitraum von dem Beschuldigten noch gar nicht genutzt wurde. Die Zeugin pp. sagte nämlich aus, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der mit Betäubungsmittel gehandelt habe, auf der pp. bzw. auf der pp. wohnhaft gewesen sei. Durchsucht wurde aber eine Wohnung des Beschuldigten auf der pp.

Den aus dem Zeitablauf und dem Wohnungswechsel ergebenden hohen Anforderungen an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme wird der angefochtene Beschluss jedoch nicht gerecht.

Wenngleich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und insbesondere in Fällen des unerlaubten Handeltreiben, der zu großen Teilen über einen längeren Zeitraum betrieben wird, auch nach einem gewissen Zeitablauf das Auffinden von Beweismitteln z.B. in Form von Schuldnerlisten grundsätzlich noch möglich ist und Durchsuchungsmaßnahmen daher nicht offensichtlich erfolglos erscheinen, hätte an dieser Stelle die Pflicht bestanden, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und des Wohnungswechsels noch erfolgversprechend erschien.

Tatsächlich enthält der angefochtene Beschluss aber nur knappe und allgemeingültige Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht beleuchten, so dass nicht erkennbar ist, dass der Richter die gebotene und sich aufdrängende sorgfältige Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme tatsächlich vorgenommen hat.

Bei einer erfolgreichen Beschwerde trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 473, Rn. 2):


Einsender: RA P. Bass, Bonn

Anmerkung:


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