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Entscheidungen

Gebühren

Zeugenbeistand, Abrechnung, Tätigkeit, Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Chemnitz, Beschl. v. 10.08.2010 - 2 Qs 129/10

Fundstellen:

Leitsatz: Der beigeordnete Zeugenbeistand/Vernehmungsbeistand rechnet seine Tätigkeiten als Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab.


2 Qs 129/10
Landgericht Chemnitz
Beschluss
der 2. Großen Strafkammer – Beschwerdekammer - des Landgerichts Chemnitz
vom 10.08.2010
in dem Strafverfahren gegen pp.
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
hier: Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für den Zeugenbeistand

Die Beschwerde von Rechtanwalt S.K. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Chemnitz (6 Ds 110 Js 14556/08 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Bei der Vergütung eines gemäß § 68 b StPO gerichtlich bestellten Zeugenbeistands ist in der Rechtsprechung streitig, aus welchen Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zum RVG sich sein Vergütungsanspruch ableitet.

a) Ein Teil der Oberlandesgerichte vertritt die Ansicht, der Zeugenbeistand sei nach Abs. 1 der Vorbemerkungen zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG uneingeschränkt gemäß Abschnitt 1 des 4. Teils wie ein Pflichtverteidiger zu vergüten. Er erhalte deshalb die Grundgebühr (außer im Wiederaufnahmeverfahren), die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren sowie die Terminsgebühr ( vgl. OLG Köln, 2. Senat, NStZ 2006, 410; OLG Koblenz, NStZ-RR 2006, 254; KG Berlin, 3.Senat, NStZ-RR 2005, 358; OLG Schleswig, NStZ-RR 2007,126; OLG München, AGS 2008, 120; OLG Hamm, 2. Senat, StraFo 2008,45; OLG Düsseldorf, 2.Senat, StRR 2008, 78). Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt sei für den ihm übertragenen Tätigkeitsbereich der Beistandsleistung für den Zeugen ein „voller Vertreter". Somit scheide die Anwendung des subsidiären Abschnitts 3 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses aus. Die sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Zeugen (etwa § 55 StPO) würde eine Tätigkeit des Zeugenbeistands erfordern, die der eines Verteidigers gleichsteht. Ein in manchen Fällen auftretendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei als systembedingt hinzunehmen.

Einzelne Gerichte sprechen nur mit Einschränkungen die Gebühren gemäß Abschnitt 1 des 4. Teils des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu. So wird teilweise die Zuerkennung der Verfahrensgebühr abgelehnt. Aus der entsprechenden Anwendbarkeit des 4. Teils könne nicht geschlossen werden, dass ein Zeugenbeistand unabhängig vom tatsächlichen Aufwand stets wie ein Verteidiger zu honorieren sei. Am gerichtlichen Strafverfahren wirke der Zeugenbeistand nicht gestaltend mit. Die Einarbeitung sei durch die Grundgebühr gedeckt, das Absprechen einer Verteidigungsstrategie mit dem Zeugen dürfe nicht zu Lasten des in die Kosten verurteilten Angeklagten gehen (vgl. OLG Dresden, 2. Senat, Beschluss v. 6.11.2007, 2 Ws 495/06, AGS 2008, 126 und vom 06.11.2008, 2 Ws 103/08, StraFo 2009, 42; KG Berlin 5. Senat, StraFo 2007, 41).

Teilweise werden einzelne Gebühren (insbes. die Verfahrensgebühr, aber auch die Grundgebühr) nur nach konkreter Prüfung zugesprochen. Der Zeuge benötige zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte aus §§ 52, 53, 55, 238 Abs.2, 242 StPO, 171 b Abs.1 S.2, Abs.2, 174 Abs.1 S.1 GVG im Einzelfall eine der Verteidigerfunktion entsprechende Tätigkeit des Zeugenbeistands (vgl. OLG Brandenburg, NStZ-RR 2007, 287; OLG Köln, 2. Senat, StraFo 2008, 350; OLG Stuttgart, 1.Senat, NStZ 2007, 343 und OLG München, AGS 2008, 449).

Nach einem weiteren Teil der Rechtsprechung kann der als Zeugenbeistand beigeordnete Rechtsanwalt nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG beanspruchen.

Begründet wird dies damit, dass aus Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil 4 nicht hergeleitet werden könne, dass für den Zeugenbeistand nur Teil 4 Abschnitt 1 (Pflichtverteidigervergütung) gelte. Vielmehr gelte auch Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten). Die Neuregelung der Gebühren stelle lediglich eine Aufhebung der früheren Rechtslage (generelle Halbierung der Gebühren) dar.

Auch ein Verteidiger könne für eine vorübergehende Teilnahme nicht sämtliche Gebühren beanspruchen. Die Vorschriften des Abschnitts 1 seien für den frei gewählten Zeugenbeistand, den „Wahlbeistand", gedacht, dessen Vergütung sich nach dem konkreten Aufwand (und Auftrag) richte. Sinn und Zweck des § 68 b StPO sei jedoch nur die Geltendmachung von Abwehr- und Schutzrechten des Zeugen. Dies erfordere zwar Vorbereitung durch ein Vorgespräch. Ein solches sei aber — wie beim Beschuldigtenbeistand - mit der Vergütung der Einzeltätigkeit abgegolten, die in sämtlichen Fällen des Nr. 4301 VV RVG ohne Vorbereitung schlechterdings nicht sinnvoll sei. Eine Bezahlung wie die des Pflichtverteidigers, der die volle Last des Verfahrens trägt, sei in den meisten Fällen unangemessen. Der beigeordnete Zeugenbeistand habe aufgrund seines begrenzten Aufgabenkreises im Vergleich zum Verteidiger und Vertreter regelmäßig einen geringeren zeitlichen und inhaltlichen Aufwand zu erbringen. Nach den Gesetzesmaterialien des § 68 b StPO (BT-Drucks. 13/7165, S.5; vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.) sollen Zeugen mit dieser Beiordnungsmöglichkeit zudem verhältnismäßig kostengünstig bei der Vernehmung geschützt werden. Durch eine Pflicht zur vollumfänglicher Vergütung der nur zeitweise beigeordneten Zeugenbeistände werde dies ausgehöhlt. Eine derartige Regelung sei nicht der Intention des Gesetzgebers zu entnehmen. Für Einzelfälle aufwendiger Zeugenbeistandstätigkeit sei eine Pauschvergütung nach §§ 51 Abs.1 S.1, 42 RVG möglich (vgl. OLG Dresden, 1. Senat, Beschluss v. 15.2.07, 1 Ws 28/07, Beschluss v. 17.9.07, 1 Ws 173/07 und Beschluss v. 17.9.07, 1 Ws 138/07; OLG Dresden, 3. Senat, Beschluss v. 17.12.07, 3 Ws 84/07, RVGreport 2008, 265; LG Chemnitz, 1. Kammer, Beschluss v. 16.10.08, 1 KLs 200 Js 40598/05; OLG Celle, Beschluss v. 21.5.07, 1 Ws 195/07, NdsRPfl 2007, 351; OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.2.07, BJs 322185-2-31/05, StRR 2007, 83; Beschluss v. 14.2.08, 2 Ws 11/08, NStZ-RR 2008, 264; KG Berlin, Beschluss v. 7.5.09, 1 Ws 47/09; OLG Bamberg, Beschluss v. 14.4.08, 1 Ws 157/08, DAR 2008, 493; OLG Oldenburg, StraFo 2006,130 und NdsRPfl 2007, 222; OLG Hamm, 1. Senat, NStZ-RR 2008, 96; OLG Zweibrücken Beschluss v. 19.2.08, 1 Ws 346/07, StRR 2008, 163; OLG Stuttgart, 5. Senat, NStZ-RR 2008, 328; OLG Düsseldorf, 3.Senat, Beschluss v. 05.02.2009, 3 Ws 451/08; OLG Karlsruhe Beschluss v. 28.10.2008, 1 Ws 176/08).

Die Kammer schließt sich — unter Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtsprechung — der letztgenannten Auffassung an.
Zwar ist ausweislich der Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 145 f) davon auszugehen, dass mit der Regelung des Absatzes 1 der Vorbemerkungen zum 4. Teil des Vergütungsverzeichnisses zum RVG die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen ausdrücklich geregelt werden sollte und dass der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter in dem entsprechenden Verfahren erhalten soll.
Damit eröffnet diese Regelung jedoch nicht nur den Raum für die Anwendung der Gebührentatbestände des 1. Abschnittes, sondern auch für die Gebührentatbestände des 3. Abschnittes des 4. Teils des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Angesichts dieser Regelung ist mithin in Ansehung der jeweils konkret geltend gemachten Tätigkeit des Zeugenbeistandes der anzuwendende Gebührentatbestand zu bestimmen. Maßgeblich ist somit auch im vorliegenden Fall, welchem Gebührentatbestand die Zeugenbeistandstätigkeit der Beschwerdeführerin entspricht.
Bei der Entscheidung dieser Frage ist zunächst weiter dahingehend zu differenzieren, ob die Tätigkeit eines vom Zeugen selbst gewählten oder eines im Wege des § 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes zu bewerten ist.
Dabei sprechen im - hier nicht vorliegenden - erstgenannten Fall gute Argumente dafür, die Gebührentatbestände des 1. Abschnittes des 4. Teils zur Anwendung zu bringen. Insbesondere muss gesehen werden, dass das Tätigkeitsfeld des Wahlbeistandes von vornherein nicht klar umrissen ist, sondern maßgeblich vom jeweiligen Auftragsumfang und den konkreten Gegebenheiten abhängt. Darüber hinaus ist dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden dahingehend beizutreten, dass sich für den Fall des Wahlbeistandes die Anwendung des 1. Abschnittes des 4. Teils auch mittelbar aus der Gesetzesbegründung ergibt. Die Formulierung, wonach „die Gleichstellung hinsichtlich des Gebührensatzes" gerechtfertigt sei (Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 145 f.), erhält danach nämlich nur dann einen Sinn, wenn es sich nicht lediglich um eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV-RVG handelt. Dieser Schluss folgt nach den genannten Gesetzesmaterialien im Übrigen daraus, dass der Gesetzgeber im Anschluss erläutert, weshalb diese gebührenrechtliche Gleichstellung gerechtfertigt sei und darauf hinweist, dass sowohl für die Fälle der Rahmengebühren des 4. Teils als auch für die Fälle der streitwertabhängigen Gebühren des 3. Teils die Möglichkeit besteht, durch eine sachgerechte Ausschöpfung des Spielraumes bei der Rahmengebühr oder durch eine der Tätigkeit „lediglich" als Zeugenbeistand angemessene Festsetzung des Gebührenstreitwertes eine angemessene (im Sinne von nicht übermäßige) Gebührenhöhe zu erreichen. Diese Ausführungen sind nur dann verständlich, wenn der Gesetzgeber die Gebührentatbestände des 1. Abschnitts — jedenfalls für den gewählten — Zeugenbeistand hätte rechtfertigen wollen. Mit einer dahingehenden Auslegung korrespondiert auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. April 2004 (StB 1/06), welche gleichfalls die Gebühren eines Wahlbeistandes betrifft.

Vorliegend handelt es sich jedoch um eine andere Sachverhaltskonstellation. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit nicht als gewählter Zeugenbeistand, sondern vielmehr als gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordneter Rechtsanwalt erbracht. In diesen Fällen bestimmt sich die nach § 55 RVG aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die der Rechtsanwalt beigeordnet wurde, hier mithin jeweils durch die erfolgte Beiordnung gemäß § 68 b StPO für die Vernehmung in der Hauptverhandlung. Im einem solchen Fall beschränkt sich die Beiordnung jedoch auf die Dauer der Vernehmung, das heißt auf alle Vorgänge, die mit ihr in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln. Sie umfasst ein vorheriges Beratungsgespräch mit dem Zeugen und endet grundsätzlich mit seiner Entlassung. Die Rechtsstellung des Beistandes leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 68 b Rn. 5 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund entspricht die Tätigkeit eines beigeordneten Zeugenbeistandes der Einzeltätigkeit eines Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger oder sonstiger Vollvertreter ist, mithin einer Tätigkeit im Sinne von Nr. 4301 Ziffer 4. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Nach diesem Gebührentatbestand kann ein solcher Rechtsanwalt für die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme eine entsprechende Gebühr für eine solche Beistandsleistung als Einzeltätigkeit beanspruchen. Durch dieses Leistungsbild erscheint auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zutreffend beschrieben, so dass es gerechtfertigt ist, dessen Vergütung dem letztgenannten Gebührentatbestand zu entnehmen. Eine dahingehende Auslegung der Vorschrift steht auch im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestagsdrucksache a. a. O.). Danach bezieht sich die Begründung des Gesetzgebers hinsichtlich der Anwendbarkeit des 1. Abschnittes nämlich offenkundig nur auf den Wahlbeistand, da der Gesetzgeber die Gleichstellung hinsichtlich des Gebührensatzes mit dem Spielraum bei der Rahmengebühr oder der angemessenen Streitwertfestsetzung, den es bei der Bestellung nach § 68 b StPO nicht gibt, rechtfertigt.

Die durch das Amtsgericht auf dieser Grundlage erfolgte Gebührenfestsetzung ist damit nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs.2 S.2 u. 3 RVG.


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