Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Strafaussetzung, mündliche Anhörung, Erforderlichkeit, Ausnahmen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 31.03.2026 - 2 Ws 101/26

Eigener Leitsatz:

1. Die mündliche Anhörung des Verurteilten ist gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO auch in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zwingend vorgeschrieben, sofern nicht nach § 454 Abs. 1 S. 4 StPO von ihr abgesehen werden kann.
2. Unzumutbarkeit einer mündlichen Anhörung kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende strafprozessuale Möglichkeit, einen Vollstreckungshaftbefehl für die Dauer des Verfahrens nach § 454 StPO auszusetzen und dem Verurteilten die Einreise nach Deutschland zweckbezogen zu erlauben und zu ermöglichen, nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf eine etwaige Bereitschaft des Verurteilten zur Einreise zum Zwecke der mündlichen Anhörung angenommen werden.


Beschluss

In der Strafvollstreckungssache

betreffend pp.

Verteidiger:

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.01.2026 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 15.01.2026 (54 StVK 416/25), mit dem die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.12.2017 (4 KLs 424 Js 54699/15) nach Verbüßung der Hälfte der Strafe abgelehnt worden ist, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, der Richterin am Oberlandesgericht und des Richters am Oberlandesgericht am 31. März 2026
beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

Gründe:

I.
Mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.12.2017 (4 KLs 424 Js 54699/15) wurde der Verurteilte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat am 15.05.2020 von der weiteren Vollstreckung gern. § 456a Abs. 1 StPO abgesehen; der Verurteilte, der die Strafe bis zum 16.07.2020 in der Justizvollzugsanstalt Euskirchen verbüßt hatte, wurde an diesem Tag nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nach Bulgarien abgeschoben.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 27.10.2025 hat der Verurteilte die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragt. Die Staatsanwaltschaft Dresden ist dem Antrag mit Verfügung vom 02.12.2025 entgegengetreten.

Die zuständige Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten über seinen Verteidiger darauf hingewiesen, dass das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des §§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht dargelegt sei und allein der Umstand, dass der Verurteilte sich seit fünf Jahren in Bulgarien aufhalte, für die Aussetzung der Freiheitsstrafe nach Vollstreckung der Hälfte nicht genüge; die Kammer hat insoweit Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme geben.

Mit Beschluss vom 15.01.2026 (54 StVK 416/25) hat es die Kammer abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.12.2017 zur Bewährung auszusetzen. Eine mündliche Anhörung hatte die Kammer zuvor nicht durchgeführt und zur Begründung in den Gründen ihres Beschlusses ausgeführt, dass von der grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung auch dann abzusehen sei, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten nicht zumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen könne, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 S. 1 StPO befürchten zu müssen.

Gegen diesen Beschluss, dem Verteidiger am 21.01.2026 zugestellt, hat dieser mit Schriftsatz vom 28.01.2026, elektronisch bei dem Landgericht Bonn am selben Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Verfügung vom 27.02.2026 vorgelegt und beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

Die Verteidigung hat im Rahmen des ihr zu der Vorlageverfügung gewährten rechtlichen Gehörs mit Schriftsatz vom 11.03.2026 Stellung genommen und die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Ein Fall, in dem von der grundsätzlich zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung hätte abgesehen werden können, liege nicht vor. Hätte zwischen dem Landgericht Bonn und der Verteidigung eine Kommunikation stattgefunden, wäre selbstverständlich versichert worden, dass der Verurteilte Interesse an einer möglichen Anhörung habe und zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen beabsichtige; im Falle der frühzeitigen Bestimmung eines Anhörungstermins werde der Verurteilte ordnungsgemäß über die Ausländerbehörde und die Staatsanwaltschaft seiner Einreise genehmigen lassen. Im Übrigen sei es geübte Praxis, Anhörungen in der Strafvollstreckung auch über Videoschalten durchzuführen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Verteidigungsvorbringen im Schriftsatz vom 11.03.2026 mit Verfügung vom 20.03.2026 Stellung genommen und ausgeführt, dass der Verurteilte in seinem Antrag vom 27.10.2025 eine Bereitschaft zur Einreise nicht im Ansatz zum Ausdruck gebracht habe und auch in der nun vorliegenden Begründungsschrift zur sofortigen Beschwerde eine insoweit vorhandene Bereitschaft des Verurteilten nur „pauschal signalisiert" werde; eine Antragstellung des Verurteilten im vorliegenden Verfahren habe offensichtlich bislang nicht stattgefunden.

Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 StGB ist zulässig. Die Gerichte sind bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen zur Prüfung nach § 57 StGB verpflichtet. Die Vorschrift setzt die Anwesenheit des Verurteilten in der Bundesrepublik nicht voraus (vgl. SenE v. 09.01.2009, 2 Ws 644¬645/08).

2. Der angegriffene Beschluss ist indes unter Verstoß gegen § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangen. Die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer Entscheidung eine mündliche Anhörung nicht durchgeführt und dadurch ihre Aufklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Verurteilten entscheidungserheblich verletzt.

a) Die mündliche Anhörung des Verurteilten ist gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO auch in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zwingend vorgeschrieben, sofern nicht nach § 454 Abs. 1 S. 4 StPO von ihr abgesehen werden kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 454 Rn. 17 m.w.N.). Der Zweck der damit grundsätzlich zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. KG, Beschluss vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15 und 2 Ws 108/15, m.w.N.; KG, Beschluss vom 19.09.2012, 2 Ws 269-270/12, jeweils zitiert nach juris).

b) Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist ein Absehen von einer mündlichen Anhörung auch dann in Betracht zu ziehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist; letzteres kann etwa der Fall sein, wenn er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO oder eine Strafverfolgung nach dem AuslG befürchten zu müssen (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677). In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob es ggf. Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO zu erwirken (vgl. SenE v. 07.12.2020, 2 Ws 625/20; OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ RR 2005, 223), oder ob insoweit eine Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer besteht (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339).

c) Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die gesetzlich grundsätzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durchgeführt. Zur Begründung hat die Kammer lediglich pauschal auf die vorstehend unter Ziffer II. 1. b) zitierte Rechtsprechung verwiesen und - von dieser ausgehend ¬ohne weiteres angenommen, dass dem Verurteilten eine Einreise zwecks mündlicher Anhörung in Deutschland nicht zumutbar sei. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unzumutbarkeit im aufgezeigten Sinne kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende strafprozessuale Möglichkeit, einen Vollstreckungshaftbefehl für die Dauer des Verfahrens nach § 454 StPO auszusetzen und dem Verurteilten die Einreise nach Deutschland zweckbezogen zu erlauben und zu ermöglichen, nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf eine etwaige Bereitschaft des Verurteilten zur Einreise zum Zwecke der mündlichen Anhörung angenommen werden. Vorliegend hat der Verurteilte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 11.03.2026 eine entsprechende Bereitschaft erklärt und insbesondere auch mitgeteilt, dass er sich bei einer frühzeitigen Bestimmung eines Anhörungstermins über die Ausländerbehörde und die Staatsanwaltschaft um die Genehmigung einer Einreise kümmern und sich diese ordnungsgemäß genehmigen lassen würde. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren aktuell nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob es —wie der Senat zuletzt entschieden hat (vgl. SenE v. 07.12.2020, a.a.O.) — dem Verurteilten selbst oder der Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Hamm a.a.O.) im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten obliegt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Einreise zu schaffen und ungeachtet der weiteren Frage, wie zu verfahren wäre, wenn eine entsprechende Genehmigung zur Einreise nicht erteilt würde bzw. eine Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls nicht erwirkt werden könnte, hat die Kammer gegen ihre von Amts wegen bestehenden Aufklärungspflichten jedenfalls dadurch verstoßen, dass sie ohne weiteres — insbesondere auch ohne diesbezügliche Nachfrage bei dem Verurteilten bzw. dessen Verteidiger — davon ausgegangen ist, dass der Verurteilte nicht nach Deutschland einreisen könne und es ihm daher auch nicht zumutbar sei. Dieser Schluss ist vor dem Hintergrund seiner tatsächlichen Bereitschaft, zu einer mündlichen Anhörung in Deutschland zu erscheinen und sich auch selbst um die Schaffung der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen zu kümmern, nicht gerechtfertigt. Sollte sich der o.g. Senatsentscheidung vom 09.01.2009 insoweit die Auffassung entnehmen lassen, dass die Strafvollstreckungskammer ohne weitere Prüfung von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung absehen bzw. ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs über einen Aussetzungsantrag nach § 57 StGB entscheiden kann, solange Genehmigungen des Ausländeramtes und der Staatsanwaltschaft nicht tatsächlich beigebracht worden sind oder eine Bereitschaft zur Einreise und Wahrnehmung eines Anhörungstermins gegenüber der Kammer durch den Verurteilten nicht selbständig „angezeigt" worden ist, teilt der Senat eine solche Auslegung nicht bzw. hält an dieser Auffassung nicht mehr fest. Entsprechende organisatorische Mitwirkungs- oder Beibringungspflichten des Verurteilten lassen sich dem Gesetz, das die mündliche Anhörung als Regelfall vorschreibt, in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Die Annahme, dass der Verurteilte gleichsam vorab und eigeninitiativ eine entsprechende Bereitschaft erklären oder sogar weitergehend behördliche Genehmigungen bereits erwirkt haben müsste, bevor die Strafvollstreckungskammer über die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung bzw. ein Absehen hiervon entscheidet, steht im Übrigen auch mit der Aufklärungspflicht des Gerichts im vollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht im Einklang.

2. Der Senat verweist die Sache daher zurück, da vorliegend eine Entscheidung in der Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht möglich ist. Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Hier ist die Zurückverweisung jedoch aus dem Grund geboten, dass die gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durchgeführt worden ist. Dies stellt einen im Beschwerdeverfahren nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2016, 2 Ws 119/16; Senat Beschluss vom 08.06.2000, 2 Ws 281-282/00; KG Berlin, StV 2013, 778 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 454, Rz. 47 mwN).

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war durch den Senat im Rahmen der Zwischenentscheidung noch nicht zu treffen. Der kostenrechtliche Erfolg kann erst auf Grundlage der abschließenden Sachentscheidung durch die Strafvollstreckungskammer beurteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rz. 3 und § 473 Rz. 7).


Einsender: RA U. Israel, Dresden

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".