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Entscheidungen

StPO

Beschlagnahme, KiPo-Verfahren, Bearbeitungsdauer von vier Jahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2026 - 138 Gs 30/22

Eigener Leitsatz:

Liegt die fehlende Auswertung eines in einem KiPo-Verfahren beschlagnahmten Smartphones allein in der Überlastung der auswertenden Behörde und liegt eine Bearbeitungsdauer von fast vier Jahren vor, kann eine Beschlagnahmeanordnung nicht mehr aufrechterhalten werden kann.


138 Gs 30/22 (71 Js 977/22)

Amtsgericht Düsseldorf
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verbreitung, Erwerb u. Besitz kinderpornographischer Schriften

hat das Amtsgericht Düsseldorf durch die Richterin am Amtsgericht am 10. Februar 2026 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 24.09.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.07.2022 abgeändert und die Herausgabe des Mobiltelefons IPhone 12 angeordnet.

Gründe:

Aufgrund eines Hinweises des NCMEC soll der Beschuldigte am 19.01.2020 um 23:32 Uhr eine kinderpornographische Videodatei Ober "Instagram" ins Internet hochgeladen haben, Auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.05.2022 die Durchsuchung bei dem Beschuldigten angeordnet. Am 24.05.2022 wurde der Durchsuchungsbeschluss vollstreckt und das Smartphone IPhone 12 sichergestellt. Der Beschuldigte hatte der Sicherstellung ausdrücklich widersprochen und seinen PIN und Entsperrcode nicht mitgeteilt. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 1 1.07.2022 die Beschlagnahme richterlich bestätigt. Mit Schriftsatz vom 24.09.2025 hat der Verteidiger des Betroffenen Beschwerde gegen die angeordnete Beschlagnahme eingelegt und diese im Wesentlichen mit der überlangen Auswertedauer begründet.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Beschlagnahme ist fast vier Jahre nach der richterlichen Anordnung nicht mehr verhältnismäßig. Dabei gibt es keine festen Zeitgrenzen für die Dauer der Auswertung. Vielmehr muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abgewogen werden.

Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt. Das hier in Rede stehende Video zeigt den oralen und analen Geschlechtsverkehr zwischen einem Mädchen und zwei Jungen im Alter zwischen acht und elf Jahren. Das Video enthält eine Audiospur in ausländischer Sprache und geht 00:09 Sekunden. Mithin handelt es sich zwar nicht um eine jugendtypische Datei, sondern um einen schweren sexuellen Missbrauch. Andererseits liegen keine Anhaltspunkte für einen weiteren kinderpornographischen Besitz bzw. Verbreitung vor.

Vielmehr ist die Polizei bei der Durchsuchung am 24.05.2022 von 24 Monaten Auswertungsdauer ausgegangen (BI. 56 d.A.). Diese Zeit ist längst abgelaufen.

Danach hat das KK 17 am 07.05.2024 (BI. 103) eine Auswertung bis zum 3. Quartal 2025 avisiert, Auch dieser Zeitrahmen ist bereits vorbei.

Nun hat die Staatsanwalt in ihrer Stellungsnahme vom 14.11.2025 mitgeteilt, dass mit der Auswertung bislang noch nicht einmal begonnen werden konnte. Als Grund wurde die Vielzahl vergleichbarer Verfahren und fehlender Priorisierungsgründe angeführt. Damit liegt die fehlende Auswertung aber allein in der Überlastung der auswertenden Behörde und ist bei einer Bearbeitungsdauer von fast vier Jahren nicht mehr hinnehmbar, so dass die Beschlagnahmeanordnung nicht mehr aufrechterhalten werden kann.


Einsender: RA B. Dimsic, 40231 Düsseldorf,

Anmerkung: Bestätigung durch LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.03.2026 - 7 Qs 12/26


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