Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 18.5.2026 - 3 ORs 8/26
Eigener Leitsatz:
Das Tatgericht muss auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hin-weisen, wenn etwa Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen wird
Beschluss
3 ORs 8/26
In der Strafsache
gegen pp.
- Verteidiger:
wegen Beihilfe zum Betrug hat der 3. Strafsenat – des Oberlandesgerichts- Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht am 18. Mai 2026 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Elze - Strafrichterin - vom 17. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Elze zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.580 Euro gegen den Angeklagten angeordnet.
Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte in dem Zeitraum vom 25. April bis zum 20. Mai 2021 seinem Bruder pp, der vorübergehend bei ihm wohnte, dabei Hilfe, über Internetplattformen Waren, die er tatsächlich nicht liefern konnte und wollte, zum Verkauf anzubieten und dadurch Einnahmen zu erzielen. Zu diesem Zweck vermittelte der Angeklagte
seinem Bruder den Kontakt zu dem Zeugen Z. Diesen brachten sie unter Verschleierung ihrer wahren Absichten dazu, sein Konto für Geldempfänge zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise kam es am 25. und 27. April 2021 zu Überweisungen gutgläubiger Käufer in Höhe von 300 Euro und 180 Euro, die der Angeklagte oder sein Bruder abhoben. Für weitere sieben Taten nach dem gleichen Muster stellte der Angeklagte sein eigenes Gehaltskonto zur Verfügung. Auf diesem gingen in dem Zeitraum 6. bis 20. Mai 2021 Überweisungen gutgläubiger Käufer zwischen 100 Euro und 650 Euro, insgesamt 1.580 Euro, ein, die der Angeklagte oder sein Bruder abhoben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
Die Revision des Angeklagten hat (zumindest vorläufig) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Das Urteil hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die Beweiswürdigung weist revisionsrechtlich beachtliche Lücken auf weil für wesentliche Feststellungen die Beweisgrundlagen nicht erörtert worden sind.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind; das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Anderenfalls hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen allerdings erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht bloße Vermutungen sind (BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 mwN). Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 -3 StR 441/20, StV 2022, 486 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht gerecht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt:
„Hinsichtlich der Taten zu 1. und 2. ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, worauf das Amtsgericht seine Überzeugung stützt, der Angeklagte habe den Kontakt zum Zeugen Z gerade mit dem Ziel vermittelt, dass dieser sein Konto für den Geldempfang aus (betrügerischen) Verkäufen des pp. im Internet zur Verfügung stellt. Den mitgeteilten Angaben des Zeugen Z. ist insoweit nur zu entnehmen, dass der Angeklagte ihm seinen Bruder vorgestellt habe und der Zeuge Z aufgrund der Schilderungen der Brüder gedacht habe, sie wollten sich ihr Arbeitsentgelt auf sein Konto überweisen lassen. Er habe ihnen seine Karte gegeben, damit sie sich das Geld abheben könnten. Hieraus erschließt sich schon nicht, dass der Angeklagte beabsichtigte, seinem Bruder einen Zugriff auf das Konto zwecks Buchung von Verkaufserlösen aus Internetverkäufen zu verschaffen. Ebenso lässt das Urteil nicht erkennen, aufgrund welcher Beweismittel das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dem Angeklagten sei überhaupt bekannt gewesen, dass Betrugstaten begehen und das Konto zum Geldempfang für Einnahmen aus den Betrugstaten nutzen wollte. Nach den Urteilsgründen und unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten hat das Amtsgericht sich nicht ausreichend mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, der Bruder des Angeklagten habe auch diesen über Sinn und Zweck der Nutzung des Kontos des Zeugen Z getäuscht bzw. der Angeklagte sei jedenfalls nicht von einer Kontonutzung zu Betrugszwecken ausgegangen.
Soweit das Amtsgericht in objektiver Hinsicht festgestellt hat, pp. habe in den Fällen zu 1. und 2. die Waren über eBay-Kleinanzeigen angeboten und die Zahlungen veranlasst, ist dem Urteil nicht nachvollziehbar zu entnehmen, auf welcher Beweisgrundlage diese Feststellungen getroffen worden sind. Die Zeuginnen B und J sollen die Zahlungen und die Sachverhalte unter Ziffer II. 1 und II.2 bestätigt haben. Es hätte insoweit aber, gerade infolge der Nutzung des Kontos des Zeugen Z., näherer Darlegungen bedurft, aus welchen Bekundungen das Gericht konkret darauf geschlossen hat, dass gerade pp. Urheber der beiden konkreten Angebote war. Die weiteren mitgeteilten Angaben der Zeuginnen, so z.B. die zu einer fälschlicherweise angegebenen Adresse einer Frau, lassen Zweifel daran zu, ob im Angebot der Name pp. erwähnt worden ist oder das Angebot anderweitig eindeutige Rückschlüsse auf diese Person als Anbieter zugelassen hat."
Dem tritt der Senat bei.
Die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes des Angeklagten erfasst auch die unter II.3. festgestellten Taten. Die subjektive Tatseite hätte insbesondere mit Blick auf die Nutzung des Gehaltskontos des Angeklagten für diese Taten und die damit verbundene leichtere Rückverfolgbarkeit zu ihm der Erörterung bedurft. Das Urteil verhält sich nicht dazu, aus welchen Gründen nicht weiter das Konto des Zeugen Z., sondern stattdessen - mit Wissen des Angeklagten - dessen Gehaltskonto genutzt wurde.
Eine tragfähige Beweisgrundlage für die Feststellung des Vorsatzes beim Angeklagten ergibt sich auch nicht aus der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Aussage des Zeugen Z, der Angeklagte und sein Bruder hätten „unter einer Decke gesteckt". Denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, auf welche tatsächlichen Umstände sich diese Wertung des Zeugen bezieht und auf welche Wahrnehmungen sie sich stützt. Ebenso bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt dem Zeugen dies klar geworden ist. Denn unmittelbar im Anschluss an den vorgenannten Satz teilen die Urteilsgründe mit, der Zeuge „habe aufgrund der Schilderungen der beiden Brüder gedacht, sie wollten sich ihr Arbeitsentgelt auf sein Konto überweisen lassen". Da hiernach der Zeuge - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - den wahren Hintergrund der Kontonutzung nicht kannte, ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Wahrnehmung er beurteilen konnte, dass dies beim Angeklagten der Fall war. Es ist mangels näherer Darstellung nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um einen Rückschluss unter dem Eindruck des Ermittlungsverfahrens handelt.
2. Neben der Sachrüge greift hinsichtlich der unter II.3. festgestellten Taten auch die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO durch. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Tatgericht abweichend von der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage den Vorwurf zu Ziffer 3 nicht als Tateinheit, sondern als Tatmehrheit, nämlich sieben eigenständige Taten wertet.
a) Die-Rüge-ist-zulässig. Der Vortrag der Revisionsbegründung, dass zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses erfolgt sei, ist vollständig. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des - aufgrund verzögerter Gewährung von Akteneinsicht - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Vortrags zum Inhalt der Sitzungsniederschrift ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn zur Prüfung der Schlüssigkeit der Verfahrensrüge eines unterbliebenen rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es grundsätzlich nicht des Rückgriffs auf das Protokoll. Besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen unerlässlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderte daher nicht die Wiedergabe des Protokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 3 StR 312/24, NStZ-RR 2025, 57).
b) Die Rüge ist auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht den Angeklagten auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinweisen, wenn etwa - wie hier - Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 680/95, StV 1996. 584; Schmitt in Schmitt/Köhler StPO 69. Aufl. § 265 Rn. 15 mwN). Das ist hier unterblieben.
c) Die Verurteilung wegen der Taten zu II.3 der Feststellungen beruht auch auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hinweis erteilt worden wäre. Er hätte - wie mit der Revision vorgetragen - etwa einen Beweisantrag auf Vernehmung seines Bruders stellen können.
Einsender: RA J. R. Funck, Braunschweig
Anmerkung: